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Kindernachzug
§ 32 AufentG
Alleinige Personensorge
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Nach § 104
Abs. 3 AufenthG gilt bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005
rechtmäßig in Deutschland aufhalten, für den Nachzug davor geborener
Kinder § 20 des Ausländergesetzes (-AuslG-) in der zuletzt gültigen
Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere
Rechtsstellung. § 32 Abs. 4 AufenthG stellt keine im Vergleich zu § 20
AuslG günstigere Regelung dar, weil er der Vorschrift des § 20 Abs. 4
Nr. 2 AuslG entspricht, Verwaltungsgericht Berlin.
Der Begriff der alleinigen
Personensorge in § 32 Abs. 3 AufenthG ist nach der
Rechtsprechung ausschließlich an Hand der Vorschriften des deutschen
Familienrechts (§§ 1626 ff BGB) auszulegen. Das heißt im Klartext,
dass hier ein durchaus restriktiver Maßstab angelegt wird, weil
Differenzen zu ausländischen Regeln dazu führen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen des § 32 AufenthG nicht vorliegen. Dies folgt
nach der Rechtsprechung sowohl aus dem Prinzip der Einheit der
Rechtsordnung als auch aus der erkennbaren Zielrichtung des § 32 Abs. 3
AufenthG. So geht das VG Berlin in einer aktuellen Entscheidung davon
aus, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift einerseits die unter der
Geltung des Ausländergesetzes vielfach problematisierte Frage der ausländerrechtlichen
Bedeutung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen im Sinne einer
eindeutigen Regelung beantworten, damit andererseits aber auch nur
solche ausländischen Sorgerechtsentscheidungen erfassen wollte, die dem
betreffenden ausländischen Elternteil in jeder Hinsicht die
Rechtsstellung eines nach deutschem Recht allein
personensorgeberechtigten Elternteils verschaffen. Nur in diesem Fall
ist nämlich nach erfolgtem Nachzug von allen mit dem Kind befassten
deutschen Stellen die alleinige Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis
des hier lebenden Elternteils in allen Fragen der Personensorge ohne
Weiteres zu Grunde zu legen und damit die Privilegierung der unter § 32
Abs. 3 AufenthG fallenden Kinder gegenüber solchen Kindern
gerechtfertigt, deren Eltern sich rechtlich die Personensorge in
irgendeiner Weise teilen. Bei letzterem muss nämlich in jedem
Einzelfall die Notwendigkeit der Beteiligung des im Ausland lebenden
Elternteils erst noch gesondert geprüft und ggf. die unter Umständen
aufwändige Beteiligung dann tatsächlich durchgeführt werden.
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Nach dieser Vorschrift ist
gemäß Bundesverwaltungsgericht dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt.
Dabei kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 3 AufenthG über die Übergangsregelung
in § 104 Abs. 3 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen der
Nachzugswillige bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2005 das 16.
Lebensjahr bereits vollendet hatte. Denn der Begriff des allein
personensorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG
ist mit Blick auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung vom 22. September 2003 (ABl L 251/12
vom 3. Oktober 2003) gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Da diese
Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren des Aufenthaltsgesetzes bereits
vorlag, ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf vermeintliche
Regelungslücken im Aufenthaltsgesetz vorgenommene analoge Anwendung des
§ 32 Abs. 3 AufenthG in dieser Form nicht vertretbar.
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Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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