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Aufhebung
der Ehe
Grundsätze
Folgen der Aufhebung
Verfahren
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Amtsgericht Rheinbach |
Wir werden oft gebeten, statt einer Scheidung doch zu beantragen, dass die Ehe aufgehoben wird. Das heißt, die Ehe hat "gar nicht stattgefunden". Es gibt verschiedene Gründe, eine Ehe so zu behandeln. Die Verfahren sind aber
nicht einfach und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen sehr "eng" gelesen werden.
Grundsatz
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) kann eine Ehe unter verschiedenen Voraussetzungen aufgehoben werden. Die Folgen der
Aufhebung entsprechen grundsätzlich denen der Scheidung.
Eine Aufhebung ist möglich,
wenn
- ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht volljährig war
- ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war
- ein Ehegatte, der eine Ehe eingehen will, noch mit einer
dritten Person verheiratet ist (Doppelehe)
- wenn ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Kinder
Eltern) sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern besteht
- ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie durch
Annahme als Kind begründet wurde
- ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der
Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit befand
- ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht
gewusst hat, dass
es sich um eine Eheschließung handelt
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch
arglistige
Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage
und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten
hätten
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist
- beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig
waren, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen wollen.
Allerdings ist in vielen dieser Fällen eine Aufhebung der
Ehe ausgeschlossen, wenn z. B. die Ehegatten die Ehe trotz dieser Ehehindernisse
fortsetzen wollen. Insoweit gilt § 1315 BGB.
Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist
natürlich zu berücksichtigen, dass es sich um Ausnahmetatbestände
handelt. Wer also solche Tatbestände vorträgt, muss das sehr detailliert
darlegen. Es ist nicht anzuraten, hier Gründe zu konstruieren, nur um
etwa das Trennungsjahr zu vermeiden. Wer eine Aufhebung anstrebt, sollte
zudem auch berücksichtigen, dass ein Hilfsantrag, die Ehe scheiden zu
lassen, zusätzlich zum
Aufhebungsantrag äußerst sinnvoll ist. Denn wenn das Gericht dem Vortrag
zur Aufhebung nicht folgt, kann immer noch der Hilfsantrag auf
Ehescheidung erfolgreich sein.
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Folgen
der Aufhebung § 1318
BGB
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur
in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) 1 Die §§ 1569 bis 1586b (Unterhaltsregelungen)
finden entsprechende Anwendung
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder
1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der
Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide
Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit
der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten
Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung
des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 (eheliches Güterrecht)
und die §§ 1587 bis 1587p (Wertausgleich von Versorgungsansprüchen) finden
entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der
Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten
Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden
entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß
gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 (Erbrecht) findet zugunsten eines
Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des §
1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine
Anwendung.
Ehebezogene Zuwendungen
Eine Zuwendung unter Ehegatten,
der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder auch als Beitrag zur
Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehel. Lebensgemeinschaft
erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene
Zuwendung und keine Schenkung dar. Ehebezogene Zuwendungen
werden grundsätzlich nach den Regeln über den Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Anderes kann in den Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an
einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutreten. Das kann etwa ein
schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung von Eigentum begründen und es
unerträglich wäre, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es
gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleiches auf den Zuwendenden
zurück zu übertragen.
Was
gilt für Arbeitsleistungen?
Der BGH (Urt. v. 13.07.1994 - XII ZR 1/93) weist auf seine
Rechtsprechung der so genannten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten hin, die als
Rechtsgeschäft eigener Art qualifiziert werde und bei der sich insbesondere bei
Gütertrennung nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den
Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche
ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die
Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, den benachteiligten
Ehegatten nicht zuzumuten sei. Zwar sind Arbeitsleistungen nicht als ehebezogene
Zuwendungen zu qualifizieren, wirtschaftlich betrachtet stellen sie allerdings ebenfalls
eine geldwerte Leistung dar, wie die
Übertragung von Vermögensgegenständen. Der BGH bestätigt im vorliegenden Fall seine
frühere Rechtsprechung, dass ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Scheitern der
Ehe besteht, wenn auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Gütertrennung die
Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes für den Ehegatten, der ohne eigene
Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar ist. Hier komme es insbesondere
darauf an, ob die Mitarbeit des Ehegatten über das nach den §§ 1353, 1360 BGB
geschuldete Maß weit hinausgegangen ist.
Weiterhin bei den Folgen zu
berücksichtigen - BGH vom 19. Dezember 1989 IVb ZR
56/88:
1. Es wird daran festgehalten, dass ein Ehemann von seiner
(geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein
Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des
Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche
Kind entstanden ist (Bestätigung BGH, 30. Januar 1957, IV ZR 279/56, BGHZ 23, 215; BGH;
8. Januar 1958, IV ZR 173/57, BGHZ 26, 217; BGH, 3. November 1971, IV ZR 86/70, BGHZ 57,
229).
2. Die Anwendung des BGB § 826 kann allerdings in Betracht
kommen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der
Ehefrau hinzutritt.
Aus den Gründen:
Soweit jedoch (nur) die innerehelichen Beziehungen der
Ehegatten zueinander in dem Bereich der Verwirklichung der ehelichen, geschlechtlichen
Lebensgemeinschaft betroffen sind, scheiden deliktische Schadensersatzansprüche aus den
dargelegten Gründen aus. Ohnehin könnte der Ehebruch als solcher schwerlich als eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung angesehen werden. Wenn eine Ehefrau, wie im
vorliegenden Fall die Beklagte, die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, einen Ehebruch
begeht und daraus ein Kind empfängt, das bis zu einer Ehelichkeitsanfechtung als
eheliches Kind des Ehemannes gilt, für das dieser sodann Unterhalt zahlt, kann er nach
erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit von der Ehefrau nicht nach dem Recht der
unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der
Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (Vgl. BGHZ 80, 235, 238).
3.a) Wenn auch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts
die allgemeinen Deliktsansprüche wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen,
schließt dies doch nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die
besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine "Rechtsnorm höherer Art"
(Soergel/Lange aaO) - vergleichbar insoweit mit dem übergreifenden Grundsatz des § 242
BGB als eines allgemeinen Maßstabes, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht
steht (BGB-RGRK/Alff aaO § 242 Anm. 1) - zur Anwendung kommen kann... Ein Fall des §
826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind
empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende
Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, wenn sie den Ehemann
durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der
Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGB-RGRK/Steffen aaO; vgl. hierzu auch
den in BGHZ 80, 235ff entschiedenen Fall). |
Verfahren
Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung
beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nach neuer Regelung
ab 01.09.2009 nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen. |
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken
etc.
Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
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Der Täuschungstatbestand
kann nicht auf die Täuschung über Vermögensverhältnisse
bezogen werden. Wer
über Liebe täuscht, verhält sich nicht arglistig im Sinne des Gesetzes,
was sich im Blick auf die Aufklärbarkeit eines solchen Tatbestands fast
von selbst versteht. Ein
Eheaufhebungsgrund liegt aber vor, wenn ein Ehegatte dem anderen nicht
unerhebliche Vorstrafen mit laufender
Bewährungszeit verschwiegen hat, wie das AG Kulmbach im Jahre 2002
entschieden hat.
Täuscht eine Frau über das Bestehen einer
Schwangerschaft oder die Person des Erzeugers, so kann das ein
Täuschungstatbestand im Sinne des Gesetzes sein. Das setzt aber weiter
voraus, dass die Täuschung kausal für die Eheschließung gewesen ist.
Einer der Ehegatten wurde vor der Hochzeit wegen Betrugs und anderer
Delikte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und dann noch einmal von
vier Monaten verurteilt.
Als es dann erneut zu einer Verurteilung
wegen Betrugs kam wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
ohne Bewährung verhängt. Der andere Ehegatte beantragte daraufhin die
Eheaufhebung, da er von den Vorstrafen nichts gewusst habe. Das Gericht
entschied, dass die Ehe aufzuheben sei, da der Ehegatte getäuscht worden
sei; eine Täuschung könne auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände
erfolgen (AG Kulmbach 2002-02-04 2 F 298/01). |
Fall
nach OLG Zweibrücken (Az.: 6 UF 106/01 - Urteil vom 06.02.2002)
Eine Frau heiratet einen zwanzig Jahre jüngeren
Mann, der sich vergeblich um Asyl in Deutschland bemüht hatte und einem anderen
Kulturkreis angehört. Weiterhin war er bereits Vater von fünf Kindern aus einer
früheren Verbindung. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe ihr seine
Liebe und eheliche Gesinnung bei der Eheschließung nur arglistig vorgespielt.
So entschied das Gericht:
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2001
aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht
des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragstellerin ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag
zum Erfolg.
I. Das Familiengericht hat zutreffend die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen
materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist
unbegründet.
Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe
aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über
solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Darlegungs-
und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist
die Partei, die sich auf die arglistige Täuschung beruft, somit die Antragstellerin. Die
Täuschung muss ursächlich für die Eheschließung gewesen sein, muss also begrifflich
spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben.
Insoweit bedeutsam ist allein die Behauptung der
Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Liebe und eheliche Gesinnung und den Willen
zur Begründung einer ehelichen Lebens- (und Wohn-) Gemeinschaft vorgespiegelt, welche in
Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten.
Liebe, eheliche Gesinnung und der Wille, sich in
bestimmter Weise zu verhalten, sind subjektive Empfindungen, die einer objektiven
Feststellung nicht zugänglich sind. Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann allenfalls
geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen.
Solche Tatsachen, aus welchen die Antragstellerin vor
der Eheschließung zwingend auf die angebliche Liebe des Antragsgegners und dessen
Vorstellungen von dem (gemeinsamen Zusammen-)Leben in der Ehe hätte schließen können
und dürfen, sind nicht dargetan. Das Familiengericht weist zu Recht darauf hin, dass die
Antragstellerin selbst nicht behauptet, vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner
Gespräche über die Gestaltung des Ehelebens geführt, ihm insbesondere hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ständiges Zusammenleben für sie von
essentieller Bedeutung sei. Hingegen waren der Antragstellerin - wie sich ebenfalls aus
ihrem eigenen Vortrag ergibt - eine Reihe von Umständen und Faktoren bekannt, welche
hinreichend geeignet waren, Zweifel an der Möglichkeit eines harmonischen und für beide
Ehepartner befriedigenden Verlaufs der geschlossenen Ehe zu hegen.
Die Antragstellerin kannte den großen
Altersunterschied zum Antragsgegner, sie wusste von dem vergeblichen Versuch des
Antragsgegners, über einen Asylantrag in Deutschland ansässig zu werden, und ihr war die
Existenz von fünf Kindern des Antragsgegners aus einer früheren Verbindung bekannt.
Hinzu kommt die Herkunft des Antragsgegners aus einem Kulturkreis mit völlig anderen
Wertvorstellungen, als sie in Mitteleuropa das gesellschaftliche und familiäre
Zusammenleben prägen.
Wenn sie unter diesen Umständen die Ehe eingegangen
ist, ohne vorher die für sie wesentlichen Grundlagen der geplanten Ehe zu besprechen und
klarzustellen, mag sie sich in einem von ihr selbst hervorgerufenen Motivationsirrtum
befunden haben, der jedoch nicht von dem Antragsgegner durch Täuschung verursacht wurde.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag ist die Ehe der
Parteien jedoch zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht
erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Diese Voraussetzungen sind
nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Parteien
erfüllt.
Die Parteien leben nach ihren insoweit
übereinstimmenden Angaben jedenfalls spätestens seit Oktober 2000 und damit mehr als ein
Jahr getrennt. Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Antragstellerin - wie sie
vor dem Senat glaubhaft und nachdrücklich erklärt hat - keinesfalls bereit ist, die
eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Der Antragsgegner
hat zwar bei seiner Anhörung angegeben, dass er die Ehe nicht für gescheitert ansehe und
davon überzeugt sei, dass seine Frau sich wieder mit ihm "versöhnen könnte, wenn
sie nur wollte". Dass ein solcher Versöhnungswille bei der Antragstellerin jedoch
endgültig nicht mehr vorhanden ist, hat sie zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck
gebracht.
Die einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten
reicht zur Annahme des Gescheitertseins einer Ehe aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten
und - wie hier - den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden
Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen mehr bereit ist, zu dem
Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (vgl. BGH NJW 1978, 1810 und st. Rspr.
des Senats).
Der Senat darf die Scheidung der Ehe nicht selbst
aussprechen. Vielmehr ist gemäß § 629 b ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses im Verbund über Scheidung
und die obligatorische Folgesache Versorgungsausgleich befinden kann. Dabei ist es an die
Auffassung des Senats zur Scheidung gebunden (§ 629 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der
Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da ihr Scheidungsantrag erst durch
den Ablauf des Trennungsjahres während des Berufungsverfahrens zum Erfolg führt
(Senatsurteil vom 2. März 1995 - Az.: 6 UF 87/94 - m.w.Hinweisen).
Hinweis: Das Gericht kann die Kosten nach billigem
Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine
solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der
Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe
gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder
widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung
der Ehe bestimmt worden ist.
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Fall
nach OLG Köln (01.07.1999 - 14 UF 225/98):
Die Ehefrau beantragte beim Familiengericht
die Aufhebung ihrer Ehe wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung durch ihren Ehemann.
Beide Eheleute waren tief religiös hatten und nach übereinstimmenden Angaben vor der
Eheschließung keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Auch nach der Eheschließung weigerte
sich der Ehemann, mit seiner Frau sexuell zu verkehren. Er wollte keine Kinder, da
nach seiner Überzeugung Kinder nur in einer gefestigten intakten Ehe geboren werden
sollten. Da die Ehefrau aus religiösen Gründen die Anwendung
empfängnisverhütender Maßnahmen verweigerte, hatte der Mann den Geschlechtsverkehr vor
der erreichten Festigung der Ehe abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass nach
einer Gesetzesänderung im Jahre 1998 eine Eheaufhebung wegen Irrtums über persönliche
Eigenschaften des Partners nicht mehr möglich ist. Eine Anfechtung der Ehe wegen
arglistiger Täuschung schied nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb aus,
weil es zwischen den Eheleuten weder vor noch während der Ehe zu
einer klaren Aussprache über die "wechselseitigen Wünsche der Gestaltung des
Sexuallebens" gekommen war.
Auch in diesem zweiten Fall wird deutlich, dass erhebliche
Darlegungs- und Beweislasten auf den Antragsteller zukommen. Insbesondere spielt es eine
erhebliche Rolle, was die Eheleute vor der Eheschließung über die zu schließende Ehe
verhandelt haben. |
Geschlechtsverkehr
nach Kenntnis der Täuschung OLG Köln v. 27.09.2003 - 16 Wx 115/02: Eine Eheaufhebungsklage hat trotz einer behaupteten
Täuschung über den Ehewillen keine Erfolgsaussicht, wenn der Getäuschte nach Kenntnis
der Täuschung noch einmal mit dem Partner schläft, auch wenn er leichtgläubig war. In diesem Fall kann die Scheidung erst nach Ablauf des
Trennungsjahres vollzogen werden.
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Eheaufhebung
nach Scheidung
Kann nach der Scheidung
eine Ehe aufgehoben werden? Dazu gibt es eine Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofs, der das nicht für möglich hält, aber
Rechtswirkungen der Eheaufhebung gleichwohl auf diese Konstellation
überträgt, wobei insbesondere eine kurze Frist nach der Scheidung zu
berücksichtigen ist. Wir erläutern Ihnen das näher, wenn Sie mit diesem Problem konfrontiert sind. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung. Auch familienrechtliche
Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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