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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Lohnfortzahlung

im Krankheitsfall

Aussteuerung

Nahtlosigkeit

Lohnfortzahlung Krankheitsfall Krankengeld Anwalt+#
Entgeltfortzahlung 

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen

Voraussetzung der Lohnfortzahlung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit ununterbrochen mindestens vier Wochen. Der Arbeitnehmer zeigt die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an und legt eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vor, sofern die Krankheit länger als drei Tage dauert. Der letzte Ausfall wegen der gleichen Krankheit liegt mindestens sechs Monate zurück oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Die Arbeitsfähigkeit muss unverschuldet sein. Dem Arbeitnehmer ist das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei Überstunden nicht berücksichtigt werden. 

Lohnfortzahlung und Folgeerkrankung

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Das heißt also Folgekrankheiten werden im Rahmen der Lohnfortzahlung berücksichtigt, wenn es "Zwischenarbeitszeiten" gegeben hat.

Krankengeld  

Nach der Lohnfortzahlung wird Krankengeld gezahlt, dessen Höhe 70 % des Bruttoverdienstes beträgt, aber nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes. Das Krankengeld wird innerhalb von je drei Jahren auf Grund der gleichen Erkrankung für maximal 78 Wochen gezahlt. 

Landesarbeitsgericht StuttgartAussteuerung

Wird der Anspruch auf Krankengeld nach den genannten Bedingungen ausgeschöpft und ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig, so endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um die so genannte Aussteuerung. Die Krankenkasse benachrichtigt das Mitglied ca. zwei Monate vorher über diesen Vorgang. Damit weiter ein Anspruch auf Krankenversicherung besteht, ist es selbstverständlich wichtig, weiterhin den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Man kann sich freiwillig versichern. Man kann  Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen, dabei handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes (Prinzip der Nahtlosigkeit). Jedenfalls sollte man sich rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. 

Was erhält man also, wenn man nicht mehr arbeiten kann, aber auch kein Krankengeld erhält. Man kann Arbeitslosengeld beantragen, wenn man kein Krankengeld erhält. Das regelt § 125 SGB III: 

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Diese Regelung soll das Problem lösen, dass ein Arbeitsloser (mit bestehendem Arbeitsvertrag) wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erhält. Solange der Rentenversicherungsträger keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, unterstellt das Gesetz ein gesundheitliches Leistungsvermögen. Diese Regelung endet mit der Feststellung der verminderten EU durch den Rentenversicherungsträger. § 125 SGB III ist einschlägig, wenn das Leistungsvermögen nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich eröffnet und die verminderte Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger nicht festgestellt ist. 

smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt, Hamburg, Oldenburg, Berlin und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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