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Lohnfortzahlung
im
Krankheitsfall
Aussteuerung Nahtlosigkeit |
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Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn
ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im
Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
bis zur Dauer von sechs Wochen.
Voraussetzung der Lohnfortzahlung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit
ununterbrochen mindestens vier Wochen. Der Arbeitnehmer zeigt die
Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an und legt eine ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer vor, sofern die Krankheit länger als drei Tage dauert. Der letzte
Ausfall wegen der gleichen Krankheit liegt mindestens sechs Monate zurück
oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Die Arbeitsfähigkeit
muss unverschuldet sein. Dem Arbeitnehmer ist das ihm bei der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen, wobei Überstunden nicht berücksichtigt werden.
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Lohnfortzahlung
und Folgeerkrankung
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit
erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von
höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der
erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit
Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Das heißt also
Folgekrankheiten werden im Rahmen der Lohnfortzahlung berücksichtigt,
wenn es "Zwischenarbeitszeiten" gegeben hat. |
Krankengeld
Nach der Lohnfortzahlung wird Krankengeld
gezahlt, dessen Höhe 70 % des Bruttoverdienstes beträgt, aber nicht
mehr als 90 % des Nettoverdienstes. Das Krankengeld wird innerhalb von
je drei Jahren auf Grund der gleichen Erkrankung für maximal 78 Wochen
gezahlt.
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Aussteuerung
Wird der
Anspruch auf Krankengeld nach den genannten Bedingungen ausgeschöpft
und ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig, so endet seine
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei handelt es
sich um die so genannte Aussteuerung. Die Krankenkasse benachrichtigt
das Mitglied ca. zwei Monate vorher über diesen Vorgang. Damit weiter
ein Anspruch auf Krankenversicherung besteht, ist es selbstverständlich
wichtig, weiterhin den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Man kann
sich freiwillig versichern. Man kann Arbeitslosengeld bei
Arbeitsunfähigkeit beantragen, dabei handelt es sich um eine Sonderform
des Arbeitslosengeldes (Prinzip der Nahtlosigkeit). Jedenfalls sollte
man sich rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Was erhält man also, wenn man nicht mehr arbeiten
kann, aber auch kein Krankengeld erhält. Man kann Arbeitslosengeld
beantragen, wenn man kein Krankengeld erhält. Das regelt § 125 SGB
III:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer
allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als
sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf
dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung
der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte
Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit
vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden,
so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der
Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur
für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung
entfallen ist.
Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen
unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß,
so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.
Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an
dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf
Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen
Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen
Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der
Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz
4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur
Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch
entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender
Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der
Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Diese Regelung soll das Problem lösen, dass ein
Arbeitsloser (mit bestehendem Arbeitsvertrag) wegen einer mehr als
sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch Rente
wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erhält. Solange der
Rentenversicherungsträger keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat,
unterstellt das Gesetz ein gesundheitliches Leistungsvermögen. Diese
Regelung endet mit der Feststellung der verminderten EU durch den
Rentenversicherungsträger. § 125 SGB III ist einschlägig, wenn das
Leistungsvermögen nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden
wöchentlich eröffnet und die verminderte Erwerbsunfähigkeit durch den
Rentenversicherungsträger nicht festgestellt ist. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln,
Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt,
Hamburg, Oldenburg, Berlin und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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