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Mini-Jobs
Geringfügige
Beschäftigung
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Seit Anfang April 2003 ist der
Hartz-Kommission folgend
die geringfügige Beschäftigung neu geregelt worden, um
neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ergeben sich
aus der Initiative Vorteile: Verdienstgrenzen wurden erhöht, die
Abrechnung vereinfacht. Es gibt diverse Arten geringfügiger
Beschäftigung:
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Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen
wurde von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Für den Arbeitnehmer bleibt
der Verdienst frei von Steuern und Sozialabgaben, also Bruttoverdienst
gleich Nettoverdienst. Ebenso entfällt, wie bisher üblich, die
zeitliche Begrenzung der Tätigkeit auf 15 Wochenstunden.
Die geringfügige Beschäftigung kann die einzige Einnahmequelle sein
oder als Nebenjob zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
abgabefrei ausgeführt werden (vgl. näher unten). Die 400 Euro ermitteln sich übrigens aus
dem Jahresverdienst. Das heißt, dass man einmal 300 Euro und im nächsten
Monat 500 Euro verdienen kann. Für den Arbeitgeber wird es vor allem
bei der Abrechnung leichter. Er zahlt zu den 400 Euro Lohn noch eine
Pauschale von 25 Prozent des Verdienstes, in der Rentenversicherung,
Krankenversicherung und ein zweiprozentiger Steuersatz enthalten sind.
Hinzu kommen noch 1,3 Prozent für die Versicherung zur Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall. Einfach ist die Abrechnung, denn Meldungen und Beiträge
gehen ausschließlich nur noch an die Bundesknappschaft in Essen, die
eine Minijob-Zentrale eingerichtet hat.
Auch bei geringfügigen Beschäftigungen in
Privathaushalten, etwa bei Reinigungstätigkeiten oder Gartenarbeiten gilt die 400-Euro-Regelung. Der Arbeitgeber
bezahlt hier 12 Prozent Sozialabgaben. Hinzu kommt
auch eine Umlage von 1,3 Prozent zur
Lohnfortzahlungsversicherung. Der Arbeitgeberanteil geht auch
bei diesem Modell an die Bundesknappschaft und wird von ihr im
so genannten "Haushaltsscheckverfahren" per Einzugsermächtigung
halbjährlich abgebucht.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie im
Laufe eine Kalenderjahres auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage
befristet ist. Hierbei ist keine Einkommensgrenze festgelegt.
Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund
einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung,
auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag). Auch sind keine Pauschalabgaben fällig. Allerdings darf eine
kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt
werden, es muss sich also um eine Aushilfstätigkeit handeln.
Es ist durchaus zulässig, mehrere Minijobs ausführen. Sie
bleiben abgabenfrei, solange der Gesamtverdienst die
400-Euro-Grenze nicht übersteigt. Bekommt ein Beschäftigter
mehr, ist er versicherungspflichtig. Außerdem dürfen die
Minijobs nicht bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeführt werden,
sondern müssen auf verschiedene Arbeitgeber aufgeteilt sein.
Werden mehrere Minijobs mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
kombiniert, gelten andere Regeln, die weiter untern erläutert
werden. Verdienste bei den so genannten Niedriglohnjobs in Höhe
zwischen 400 und 800 Euro müssen nicht voll versteuert werden.
Die Sozialbeiträge steigen abgestuft an, beginnend mit 4
Prozent auf bis zu 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro.
Dieser Prozentsatz liegt dann in Höhe "normaler"
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt etwa 21 Prozent des Lohnes
Steuern und Sozialabgaben.
Übt der Arbeitnehmer den Niedriglohnjob neben einer
rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, muss er
- wie auch der Arbeitgeber - allerdings die vollen Beitragssätze
entrichten. |
Mini-Job und Hauptberuf
Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein
einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 400 Euro ausgeübt,
erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In
der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag
gezahlt werden. |
Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber
ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste
Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet. Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger
Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine
Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag
zu zahlen.
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In den
anderen Beschäftigungen entsteht
auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen
für sich betrachtet unter der 400 Euro-Grenze bleiben.
Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt
keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt
werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte
pauschal (Entgelt bis 400 Euro) oder in normaler Beitragshöhe
(Entgelt über 400 Euro) gezahlt werden. Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit
oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale
Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der
pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person
Mitglied einer Krankenkasse ist.
Mehrere Mini-Jobs
Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen
die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet, sind
die Pauschalbeiträge zu zahlen.
Wenn diese Summe zwischen 400,01 und 800 Euro
liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone
zu berechnen. Liegt die Summe über 800 Euro, unterliegt das
gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und
ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen
addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 400 Euro,
sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen - für den Minijob im
Privathaushalt 10 Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen
Arbeitmarkt 23 Prozent. |
Studenten, Praktikanten und Auszubildende
Beschäftigung von Studenten
Der Pauschalbeitrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte"
(pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur
gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die
Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6
Abs. 1 Nr. 3 SGB V, "Werkstudentenprivileg"), entfällt der
Pauschalbeitrag. Übersteigt die Entlohnung die 400 Euro-Grenze, entsteht
in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.
Auszubildende und Praktikanten
Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für
"geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale
Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für
Auszubildende und Praktikanten nicht. Ab dem ersten Euro
tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der
Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide
Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt
jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei
325 Euro.
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Mit
einem Wort: Eine komplexe Regelung, die neue Unsicherheiten schaffen und somit der viel beschworene Flexibilität des Arbeitsmarkts
zuwiderlaufen dürfte. Die Regelung ist zudem für kleinere
Arbeitgeber besonders mit Verwaltungsaufwand verbunden, der jede
Einstellung einer Urlaubsvertretung zum sozialversicherungsrechtlichen
Zweifelsfall werden lässt. |
Pauschalbeiträge und Pauschalsteuer werden an die Bundesknappschaft gezahlt:
Bundesknappschaft
44781 Bochum
Telefon 0234 304-0, Telefax 0234 304-5305
Internet: http://www.bundesknappschaft.de
E-Mail: DieBundesknappschaft@bundesknappschaft.de
Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale
der Bundesknappschaft
Telefon 01801 200 504 (Ortstarif) von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00
Uhr
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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