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Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung

Arbeitsrecht Anwalt Bonn

Seit Anfang April 2003 ist der Hartz-Kommission folgend die geringfügige Beschäftigung neu geregelt worden, um neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ergeben sich aus der Initiative Vorteile: Verdienstgrenzen wurden erhöht, die Abrechnung vereinfacht. Es gibt diverse Arten geringfügiger Beschäftigung:

Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Für den Arbeitnehmer bleibt der Verdienst frei von Steuern und Sozialabgaben, also Bruttoverdienst gleich Nettoverdienst. Ebenso entfällt, wie bisher üblich, die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit auf 15 Wochenstunden.

Die geringfügige Beschäftigung kann die einzige Einnahmequelle sein oder als Nebenjob zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung abgabefrei ausgeführt werden (vgl. näher unten). Die 400 Euro ermitteln sich übrigens aus dem Jahresverdienst. Das heißt, dass man einmal 300 Euro und im nächsten Monat 500 Euro verdienen kann. Für den Arbeitgeber wird es vor allem bei der Abrechnung leichter. Er zahlt zu den 400 Euro Lohn noch eine Pauschale von 25 Prozent des Verdienstes, in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und ein zweiprozentiger Steuersatz enthalten sind. Hinzu kommen noch 1,3 Prozent für die Versicherung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Einfach ist die Abrechnung, denn Meldungen und Beiträge gehen ausschließlich nur noch an die Bundesknappschaft in Essen, die eine Minijob-Zentrale eingerichtet hat.

Auch bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten, etwa bei Reinigungstätigkeiten oder Gartenarbeiten gilt die 400-Euro-Regelung. Der Arbeitgeber bezahlt hier 12 Prozent Sozialabgaben. Hinzu kommt auch eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung. Der Arbeitgeberanteil geht auch bei diesem Modell an die Bundesknappschaft und wird von ihr im so genannten "Haushaltsscheckverfahren" per Einzugsermächtigung halbjährlich abgebucht. 

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie im Laufe eine Kalenderjahres auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Hierbei ist keine Einkommensgrenze festgelegt. Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag). Auch sind keine Pauschalabgaben fällig. Allerdings darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, es muss sich also um eine Aushilfstätigkeit handeln.

Es ist durchaus zulässig, mehrere Minijobs ausführen. Sie bleiben abgabenfrei, solange der Gesamtverdienst die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt. Bekommt ein Beschäftigter mehr, ist er versicherungspflichtig. Außerdem dürfen die Minijobs nicht bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeführt werden, sondern müssen auf verschiedene Arbeitgeber aufgeteilt sein. Werden mehrere Minijobs mit einer hauptberuflichen Tätigkeit kombiniert, gelten andere Regeln, die weiter untern erläutert werden. Verdienste bei den so genannten Niedriglohnjobs in Höhe zwischen 400 und 800 Euro müssen nicht voll versteuert werden. Die Sozialbeiträge steigen abgestuft an, beginnend mit 4 Prozent auf bis zu 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Dieser Prozentsatz liegt dann in Höhe "normaler" Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt etwa 21 Prozent des Lohnes Steuern und Sozialabgaben.

Übt der Arbeitnehmer den Niedriglohnjob neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, muss er - wie auch der Arbeitgeber - allerdings die vollen Beitragssätze entrichten.

Mini-Job und Hauptberuf 

Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 400 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden. 

Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet. Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. 

Schneiderei Arbeitsrecht Rechtsanwalt Beschäftigung KündigungIn den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der 400 Euro-Grenze bleiben.  

Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. 

Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 400 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt über 400 Euro) gezahlt werden. Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist. 

Mehrere Mini-Jobs

Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen. Wenn diese Summe zwischen 400,01 und 800 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone zu berechnen. Liegt die Summe über 800 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht

Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 400 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen - für den Minijob im Privathaushalt 10 Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen Arbeitmarkt 23 Prozent.

Studenten, Praktikanten und Auszubildende

Beschäftigung von Studenten

Der Pauschalbeitrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, "Werkstudentenprivileg"), entfällt der Pauschalbeitrag. Übersteigt die Entlohnung die 400 Euro-Grenze, entsteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.

Auszubildende und Praktikanten

Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für Auszubildende und Praktikanten nicht. Ab dem ersten Euro tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei 325 Euro.

Mit einem Wort: Eine komplexe Regelung, die neue Unsicherheiten schaffen und somit der viel beschworene Flexibilität des Arbeitsmarkts zuwiderlaufen dürfte. Die Regelung ist zudem für kleinere Arbeitgeber besonders mit Verwaltungsaufwand verbunden, der jede Einstellung einer Urlaubsvertretung zum sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfall werden lässt. 

Pauschalbeiträge und Pauschalsteuer werden an die Bundesknappschaft gezahlt:

Bundesknappschaft
44781 Bochum
Telefon 0234 304-0, Telefax 0234 304-5305
Internet: http://www.bundesknappschaft.de
E-Mail: DieBundesknappschaft@bundesknappschaft.de

Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft
Telefon 01801 200 504 (Ortstarif) von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00 Uhr
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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