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    | Mini-Jobs Geringfügige
      Beschäftigung | 
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    | Seit Anfang April 2003 ist der
      
      Hartz-Kommission folgend
      
      die geringfügige Beschäftigung neu geregelt worden, um
      neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen.
      Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ergeben sich
      aus der Initiative Vorteile: Verdienstgrenzen wurden erhöht, die
      Abrechnung vereinfacht. Es gibt diverse Arten geringfügiger
      Beschäftigung: |  
    | Die  Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen
        wurde von 325 Euro auf  400 Euro angehoben. Für den Arbeitnehmer bleibt
        der Verdienst frei von Steuern und Sozialabgaben, also Bruttoverdienst
        gleich Nettoverdienst. Ebenso entfällt, wie bisher üblich, die
        zeitliche Begrenzung der Tätigkeit auf 15 Wochenstunden.
 Die geringfügige Beschäftigung kann die einzige Einnahmequelle sein
        oder als  Nebenjob zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
        abgabefrei ausgeführt werden (vgl. näher unten). Die 400 Euro ermitteln sich übrigens aus
        dem Jahresverdienst. Das heißt, dass man einmal 300 Euro und im nächsten
        Monat 500 Euro verdienen kann. Für den Arbeitgeber wird es vor allem
        bei der Abrechnung leichter. Er zahlt zu den 400 Euro Lohn noch eine
        Pauschale von 25 Prozent des Verdienstes, in der Rentenversicherung,
        Krankenversicherung und ein zweiprozentiger Steuersatz enthalten sind.
        Hinzu kommen noch 1,3 Prozent für die Versicherung zur Lohnfortzahlung
        im Krankheitsfall. Einfach ist die Abrechnung, denn Meldungen und Beiträge
        gehen ausschließlich nur noch an die Bundesknappschaft in Essen, die
        eine Minijob-Zentrale eingerichtet hat.
 
 Auch bei  geringfügigen Beschäftigungen in
      Privathaushalten, etwa bei Reinigungstätigkeiten oder Gartenarbeiten gilt die 400-Euro-Regelung. Der Arbeitgeber
                bezahlt hier 12 Prozent Sozialabgaben. Hinzu kommt
                auch eine Umlage von 1,3 Prozent zur
                Lohnfortzahlungsversicherung. Der Arbeitgeberanteil geht auch
                bei diesem Modell an die Bundesknappschaft und wird von ihr im
                so genannten "Haushaltsscheckverfahren" per Einzugsermächtigung
                halbjährlich abgebucht.
 Eine  kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie im
                Laufe eine Kalenderjahres auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage
                befristet ist. Hierbei ist keine Einkommensgrenze festgelegt.
      Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund
      einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung,
      auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag). Auch sind keine Pauschalabgaben fällig. Allerdings darf eine
                kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt
                werden, es muss sich also um eine Aushilfstätigkeit handeln. Es ist durchaus zulässig, mehrere Minijobs ausführen. Sie
                bleiben abgabenfrei, solange der  Gesamtverdienst die
                400-Euro-Grenze nicht übersteigt. Bekommt ein Beschäftigter
                mehr, ist er versicherungspflichtig. Außerdem dürfen die
                Minijobs nicht bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeführt werden,
                sondern müssen auf verschiedene Arbeitgeber aufgeteilt sein.
                Werden mehrere Minijobs mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
                kombiniert, gelten andere Regeln, die weiter untern erläutert
                werden. Verdienste bei den so genannten Niedriglohnjobs in Höhe
                zwischen 400 und 800 Euro müssen nicht voll versteuert werden.
                Die  Sozialbeiträge steigen abgestuft an, beginnend mit 4
                Prozent auf bis zu 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro.
                Dieser Prozentsatz liegt dann in Höhe "normaler"
                Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt etwa 21 Prozent des Lohnes
                Steuern und Sozialabgaben.
 Übt der  Arbeitnehmer den Niedriglohnjob neben einer
                rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, muss er
                - wie auch der Arbeitgeber - allerdings die vollen Beitragssätze
                entrichten.
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    | Mini-Job und Hauptberuf Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein
          einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 400 Euro ausgeübt,
          erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In
          der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag
          gezahlt werden.  |  
    | Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber
          ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste
          Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet. Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger
          Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine
          Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag
          zu zahlen. |  
    |  In den
      anderen Beschäftigungen entsteht
          auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen
          für sich betrachtet unter der 400 Euro-Grenze bleiben.
 Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt
          keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.  
          Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt
          werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte
          pauschal (Entgelt bis 400 Euro) oder in normaler Beitragshöhe
          (Entgelt über 400 Euro) gezahlt werden. Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit
          oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale
          Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der
          pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person
          Mitglied einer Krankenkasse ist.  
      Mehrere Mini-JobsSolange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen
          die Grenze von  400 Euro   nicht überschreitet, sind
          die Pauschalbeiträge zu zahlen.
      Wenn diese Summe zwischen 400,01 und 800 Euro
          liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone
          zu berechnen. Liegt die Summe über 800 Euro, unterliegt das
          gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und
          ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen
          addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 400 Euro,
          sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur
          Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen - für den Minijob im
          Privathaushalt 10 Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen
          Arbeitmarkt 23 Prozent. |  
    | Studenten, Praktikanten und Auszubildende Beschäftigung von Studenten Der Pauschalbeitrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte"
      (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur
      gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die
      Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6
      Abs. 1 Nr. 3 SGB V, "Werkstudentenprivileg"), entfällt der
      Pauschalbeitrag. Übersteigt die Entlohnung die 400 Euro-Grenze, entsteht
      in der Rentenversicherung Versicherungspflicht. Auszubildende und Praktikanten Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für
      "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale
      Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für
      Auszubildende und Praktikanten nicht. Ab dem ersten Euro
      tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der
      Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide
      Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt
      jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei
      325 Euro. |  
    |  Mit
      einem Wort: Eine komplexe Regelung, die neue Unsicherheiten schaffen und somit der viel beschworene Flexibilität des Arbeitsmarkts
      zuwiderlaufen dürfte. Die Regelung ist zudem für kleinere
      Arbeitgeber besonders mit Verwaltungsaufwand verbunden, der jede
      Einstellung einer Urlaubsvertretung zum sozialversicherungsrechtlichen
      Zweifelsfall werden lässt. |  
    | Pauschalbeiträge und Pauschalsteuer werden an die Bundesknappschaft gezahlt: Bundesknappschaft44781 Bochum
 Telefon 0234 304-0, Telefax 0234 304-5305
 Internet: http://www.bundesknappschaft.de
 E-Mail: DieBundesknappschaft@bundesknappschaft.de
 Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale
      der BundesknappschaftTelefon 01801 200 504 (Ortstarif) von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00
      Uhr
 E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
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    |  Wir haben unter
      anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
      Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
      betrieben.
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