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    | Pausen Arbeitszeit
       Arbeitszeitgesetz |  |  
    | Die Arbeit ist nach dem  Arbeitszeitgesetz durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
        Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
        45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
        unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von
        jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs
        Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
        werden. |  
    | Was
      ist eigentlich eine Pause? 
          Die Pause setzt zunächst eine Unterbrechung
      der Arbeit voraus. Das bedeutet nicht lediglich ein rein faktisches
      Abbrechen der tatsächlichen Leistung der versprochenen Dienste, sondern
      die Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Verteilung der auf den
      jeweiligen Arbeitstag entfallenden, in einer bestimmten Zeiteinheit
      ausgedrückten Dauer der Arbeitspflicht beinhaltet mit der Festlegung der
      Pausen zugleich die Bestimmung, während dieses Zeitraums bestehe die
      Arbeitspflicht nicht, sie sei nicht lediglich zum Ruhen gebracht. Sinn der
      Pause ist es, dass der Mitarbeiter sich während dieses Zeitraums erholen
      soll und neue Kraft schöpfen kann, um für den noch vor ihm liegenden
      Arbeitstag leistungsfähig zu bleiben und einer dauernden zeitlich
      bestimmten Überlastung mit den sich daraus ergebenden individuellen und
      Nachteilsfolgen für die Allgemeinheit insoweit vorzubeugen. Daraus folgt,
      an sich ist eine Pause wirksam nur gewährt, wenn der Mitarbeiter diesen
      Zeitraum zu seiner selbst bestimmten freien Verfügung hat. 
       
       Der
      Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Direktionsrechts bei der
      Pausenfestlegung nach § 315 Abs. 1 BGB die Grundsätze billigen Ermessens
      wahren (Bundesarbeitsgericht (BAG)  vom
      19.05.1992 - 1 AZR 418/91). Eine Leistungsbestimmung muss billigem
      Ermessen entsprechen. Danach müssen die wesentlichen Umstände des Falles
      abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
      werden.  |  
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 Arbeitsgericht Solingen |  
    | Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an 
	(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
	Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.  |  
    |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Trier, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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