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Pausen
Arbeitszeit
Arbeitszeitgesetz |
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Die Arbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von
jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs
Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden. |
Was
ist eigentlich eine Pause?
Die Pause setzt zunächst eine Unterbrechung
der Arbeit voraus. Das bedeutet nicht lediglich ein rein faktisches
Abbrechen der tatsächlichen Leistung der versprochenen Dienste, sondern
die Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Verteilung der auf den
jeweiligen Arbeitstag entfallenden, in einer bestimmten Zeiteinheit
ausgedrückten Dauer der Arbeitspflicht beinhaltet mit der Festlegung der
Pausen zugleich die Bestimmung, während dieses Zeitraums bestehe die
Arbeitspflicht nicht, sie sei nicht lediglich zum Ruhen gebracht. Sinn der
Pause ist es, dass der Mitarbeiter sich während dieses Zeitraums erholen
soll und neue Kraft schöpfen kann, um für den noch vor ihm liegenden
Arbeitstag leistungsfähig zu bleiben und einer dauernden zeitlich
bestimmten Überlastung mit den sich daraus ergebenden individuellen und
Nachteilsfolgen für die Allgemeinheit insoweit vorzubeugen. Daraus folgt,
an sich ist eine Pause wirksam nur gewährt, wenn der Mitarbeiter diesen
Zeitraum zu seiner selbst bestimmten freien Verfügung hat.
Der
Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Direktionsrechts bei der
Pausenfestlegung nach § 315 Abs. 1 BGB die Grundsätze billigen Ermessens
wahren (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom
19.05.1992 - 1 AZR 418/91). Eine Leistungsbestimmung muss billigem
Ermessen entsprechen. Danach müssen die wesentlichen Umstände des Falles
abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
werden. |
Arbeitsgericht Solingen |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Trier, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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