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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Pausen

Arbeitszeit

Arbeitszeitgesetz

Die Arbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Was ist eigentlich eine Pause? 

 

Die Pause setzt zunächst eine Unterbrechung der Arbeit voraus. Das bedeutet nicht lediglich ein rein faktisches Abbrechen der tatsächlichen Leistung der versprochenen Dienste, sondern die Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Verteilung der auf den jeweiligen Arbeitstag entfallenden, in einer bestimmten Zeiteinheit ausgedrückten Dauer der Arbeitspflicht beinhaltet mit der Festlegung der Pausen zugleich die Bestimmung, während dieses Zeitraums bestehe die Arbeitspflicht nicht, sie sei nicht lediglich zum Ruhen gebracht. Sinn der Pause ist es, dass der Mitarbeiter sich während dieses Zeitraums erholen soll und neue Kraft schöpfen kann, um für den noch vor ihm liegenden Arbeitstag leistungsfähig zu bleiben und einer dauernden zeitlich bestimmten Überlastung mit den sich daraus ergebenden individuellen und Nachteilsfolgen für die Allgemeinheit insoweit vorzubeugen. Daraus folgt, an sich ist eine Pause wirksam nur gewährt, wenn der Mitarbeiter diesen Zeitraum zu seiner selbst bestimmten freien Verfügung hat.  

Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Direktionsrechts bei der Pausenfestlegung nach § 315 Abs. 1 BGB die Grundsätze billigen Ermessens wahren (Bundesarbeitsgericht (BAG)  vom 19.05.1992 - 1 AZR 418/91). Eine Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen. Danach müssen die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. 

Arbeitsgericht Solingen

Arbeitsgericht Solingen

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Trier, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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