Suchte man
im Internet über eine Suchmaschine den Namen einer früheren
Mitarbeiterin einer Kanzlei mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“,
wurde man ausschließlich auf die Homepage dieser Kanzlei verwiesen.
Der Ex-Mitarbeiterin passte das - aus nahe liegenden Gründen - nicht.
Das hessische Landesarbeitsgericht sah das in einer Entscheidung im
Januar 2012 auch so.
Die Veröffentlichung auf der Website könne bei
Dritten den unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Verfügungsklägerin
noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Dass hier ein
Persönlichkeitsrecht der frühreren Mitarbeiterin verletzt wird ist
eigentlich so naheliegend, dass nicht ganz klar ist, wieso es hier zum
Streit kommen musste. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf,
Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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