Unternehmen
sind weniger statisch als zuvor und vermehrt kommt es Projekten, die
vorübergehender Natur sind und die einen erhöhten Bedarf von
Mitarbeitern für einen kurzfristigen Zeitraum beanspruchen. Diese
Konstellation wirft diverse arbeitsrechtliche Fragen auf, die zur
einer Kollision von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen
führen.
Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Befristung auch
aufgrund einer Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt in
Betracht kommen. Das ist aber nur zulässig, wenn es sich bei der im
Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende
Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers
abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten,
die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks
dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist
(BAG 2009 und 2004 auch Landesarbeitsgericht Köln 2011).
Dabei setzt die Rechtsprechung einen engen Zusammenhang zwischen dem
Projektzweck, der Dauer des Projekts und des konkreten Einsatzes des
Mitarbeiters voraus.
Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung
eines vorübergehenden Bedarfs im Rahmen einer Projektbeschäftigung
im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist die Erstellung einer
Prognose, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die
Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die
Vertragsdauer selbst muss sich am Sachgrund für die Befristung
orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten
Sachgrund nicht in Frage stellt.
Wird
ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Forschungsvorhaben befristet
beschäftigt und ist er tatsächlich überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten
beschäftigt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Sachgrunds aus §
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.
Der Arbeitgeber hat dann die Gründe für
den gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Vertragsdurchführung
geänderten Projektverlauf darzulegen und zu erläutern,
dass diese bei Vertragsbeginn nicht absehbar waren. Wird ein
Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet
eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu
erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten
Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen
ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. |
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Aachen, Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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