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      - Arbeitsgericht Düsseldorf 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07:
      Die schwerbehinderte Klägerin (80 GdB) begehrt eine Entschädigungszahlung
      wegen Nichteinstellung aufgrund ihrer Behinderung. Die Klägerin war der
      Meinung, ihr stünde eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Denn
      sie sei wegen  ihrer Behinderung benachteiligt worden. Die Vermutung
      einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ergebe sich unter
      anderem daraus, dass die Beklagten die Schwerbehindertenvertretung
      entgegen § 81 Abs. 1 SGB IX nicht unterrichtet hätten. Als Entschädigung
      seien 12 Gehälter angemessen  (monatliches Gehalt in Höhe von 3000
      EUR zunächst, dann Jahresgehalt, das in einer solchen Position bis zu
      100.000 EUR betrage). Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe dem
      Anforderungsprofil nicht entsprochen. 
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     Die Klage war zulässig. Die Klägerin war nicht verpflichtet, in ihrem
    Klageantrag eine konkrete Höhe der Entschädigung anzugeben. Die
    Leistungsklage kann vielmehr unbeziffert erhoben werden. Zum Zweck des
    Gesetzes: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ging es um europarechtlich
    erforderliche, wirksame und verschuldensabhängige Sanktionen bei Verletzung
    des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber.
    Es sollte eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber erreicht
    werden. Allgemein heißt es in der Begründung, dass mit § 15 AGG eine
    klarere Unterscheidung zwischen dem Ersatz materieller und immaterieller Schäden
    gegenüber § 611 a BGB erreicht werden soll. In § 611 a Abs. 2 BGB war
    noch ausdrücklich von einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das
    Benachteiligungsverbot die Rede. Aufgabe der Klägerin wäre es gewesen,
    Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG
    genannten Kriterien vermuten lassen. Dabei besteht wohl überwiegend Übereinstimmung,
    dass ein Arbeitnehmer Indizien darlegen muss,
    die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob
    eine Benachteiligung wegen Behinderung anzunehmen ist, weil die Beklagte zu
    2 ihrer Pflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann
    noch nicht abschließend beurteilt werden. Zunächst hat die Klägerin
    zutreffend auf die Entscheidung des BAG vom 12.9.2006 (9 AZR 807/05, NZA
    2007, 507 ff.) hingewiesen. Danach ist die Tatsache der Nichteinschaltung
    der Agentur für Arbeit geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen
    Schwerbehinderung zu begründen, da der objektiv gesetzeswidrig handelnde
    Arbeitgeber den Anschein erweckt, nicht nur an der Beschäftigung
    schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen
    Vermittlungsversuchen aus dem Weg gehen zu wollen.  
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    | Anspruchsgegner i.S.d.
       § 15 Abs. 2 AGG ist nur der (potentielle)
    Arbeitgeber, auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der
    Entschädigungsanspruch muss hinreichend bestimmt geltend gemacht werden.
    Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner
    benannt werden oder sich deutlich ergeben. Es besteht keine tatsächliche
    Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des
    Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten
    Arbeitszeugnis ergibt. Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs. 1
    S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche Vermutung einer
    Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt, dass er seine
    Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt. 
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        Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
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