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Rechtswahl
"Rom I"
Arbeitsrechtsverhältnisse
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Arbeitsgericht Frankfurt |
Die Art.
27 bis 37 EGBGB über vertragliche Schuldverhältnisse sind am
17.12.2009 außer Kraft getreten und durch die Rom-I-Verordnung
ersetzt worden. Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten
Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig
aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles
ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag
oder nur für einen Teil desselben treffen. Individualarbeitsverträge
unterliegen dem von den Parteien nach diesen Grundsätzen gewählten
Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen,
dass der Schutz des Arbeitnehmers verkürzt wird. Die Tatsache, dass
die Geltung des KSchG ggf. im Rahmen von Rom
I auch für Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die außerhalb
Deutschlands arbeiten, bedeutet damit nicht automatisch, dass Betrieb
iSd. KSchG auch ein außerhalb Deutschlands gelegener Betrieb sein
muss.
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Wir haben unter anderem
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln,
Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt,
Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung -
AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
(Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing
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