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    | Rückgruppierung Bundesarbeitsgericht Treu und Glauben |  |  
    | Rückgruppierungen
      können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Das
      kann im Rahmen einer Änderungskündigung und des betrieblichen
      Eingliederungsmanagements erfolgen. Sinn und Zweck des betrieblichen
      Eingliederungsmanagements besteht nach der Rechtsprechung darin, unter
      Inanspruchnahme der Sachkunde von Betriebsärzten, Betriebsrat und
      Personalvertretung zu klären, welche gesundheitlichen Einbußen vorliegen
      und ob diese durch eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsumfeldes
      verringert werden können. Insoweit ist erforderlich, dass eine
      Wechselwirkung zwischen der Erkrankung einerseits und den tatsächlichen
      Arbeitsbedingungen andererseits besteht.  Es wird von der Rechtsprechung
      auch als Voraussetzung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
      gesehen, dass der betroffene Arbeitnehmer den im Gesundheitsinteresse
      gebotenen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses positiv gegenübersteht
      und bereit ist, gegebenenfalls auch für ihn nachteilige Folgen in Gestalt
      des Wegfalls bestimmter Tätigkeiten und/oder Einkommenseinbußen
      hinzunehmen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn eine
      Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem leidensgerechten Arbeitplatz
      möglich ist. So kann dann aber ein Arbeitsplatz  gemäß Änderungskündigung
      rechtlich dauerhaft zugewiesen werden, was oftmals auf der Grundlage betriebsärztlicher
      Empfehlungen erfolgt.  |  
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      ordentlich unkündbaren Angestellten >>
       
 Bundesarbeitsgericht Erfurt  |  
    | Korrigierende Rückgruppierung   Nach den vom
      Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der
      sog. korrigierenden Rückgruppierung
      muss der Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich
      mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er eine andere
      Eingruppierung anstrebt. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom
      Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe,
      so muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Zuordnung der Tätigkeit zur
      mitgeteilten Vergütungsgruppe objektiv fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit
      ist bereits dann gegeben, wenn es an einer der tariflichen Voraussetzungen
      für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt.    Nach der
      Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu
      und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf
      die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Die
      wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter
      Tätigkeit und Tarifrechtslage ist regelmäßig treuwidrig und
      deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Vollzug einer korrigierenden
      Rückgruppierung durch den Arbeitgeber beinhaltet dessen Eingeständnis,
      sich bei der vormaligen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des
      Arbeitnehmers geirrt zu haben. Da die nunmehr gewonnene Erkenntnis des
      Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, für
      dessen Vergütung maßgebend sein soll, misst ihr der Arbeitgeber ein höheres
      Maß an Richtigkeitsgewähr zu als der vorherigen, jetzt korrigierten
      Eingruppierung.    Diese Wertung
      ist nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung
      des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Dies darf der
      Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll,
      mit Fug und Recht erwarten. Er muss daher nicht
      damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die
      Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers
      beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen. |  
    |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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