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Beamtenrecht
Versetzung in den
Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit Definition der Dienstunfähigkeit Rechtsprechung |
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Dienstfähigkeit - Einführung
Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder
er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. So sagt es das Bundesbeamtengesetz lapidar. Damit verbinden sich viele Fragen.
Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
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Definition der Dienstfähigkeit
Für den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist die (dauernde) Unfähigkeit des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten entscheidend. Als dienstunfähig
kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete
Dienstunfähigkeit). Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Kategorien Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern bezieht sich auch auf die Bedürfnisse des Dienstherrn und
insbesondere auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an.
Für die
Dienstpflichten in diesem Sinne sind die Pflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne - modifiziert durch den Abweichungsspielraum in § 26 Abs. 3 BeamtStG - maßgebend. Als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet
ist, bezogen auf die konkrete Behörde. Die Amtsbezogenheit der Dienstfähigkeit ist bezogen auf die Aufgabenstellung der Verwaltung zu sehen. Die Feststellung der Amtsanforderungen obliegt dabei dem Dienstherrn.
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Versetzung
in den Ruhestand
Eine Versetzung
in den Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit ist nach der
Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein Beamter auf unabsehbare Zeit
gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist, den vollen Anforderungen
des abstrakt-funktionellen Amtes zu genügen oder auch nur
wesentliche Teile des mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereichs zu bewältigen.
Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist also auf das
abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Ein bestimmter Dienstposten ist
dagegen für diese Einschätzung nicht relevant. Für die Feststellung der
Dienstunfähigkeit reicht es also nicht aus, dass der Beamte den Pflichten
des Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit
liegt somit dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für
sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen
Dienstposten mehr gerecht werden kann.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen
Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann eine Beamtin oder ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG aber auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe – einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen
Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar – die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann. Danach setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin oder des Beamten
zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist.
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Gerichtliche Kontrolldichte
Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das schließt etwaige
Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich
mit ein. Ein Verstoß gegen die
Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Dienstfähigkeit
bewirkt zwar keine Beweislastumkehr. Die unberechtigte und schuldhafte
Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt
indes analog § 444 Zivilprozessordnung
einen erheblichen Anhaltspunkt für die Dienstunfähigkeit des Beamten
dar. Selbst ohne ein entsprechendes ärztliches Gutachten kann in solchen
Fällen von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgegangen werden, auch
wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.
Der
Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der ärztlichen Diagnose und
Gesamtbeurteilung (funktionalen) regelmäßig nur nach den Effekten der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Dienstfähigkeit. Bei den Feststellungen
zur Dienstfähigkeit teilt der begutachtende Arzt der über die
Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die
voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beamten
mit. Die Diagnose selbst einschließlich der Feststellungen, die zu
dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen
Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der
Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich
ist. Entscheidend ist im Übrigen der Umfang der Schweigepflichtsentbindungserklärung.
Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es ohne seinen Antrag auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an und der Dienstherr muss bis dahin eintretende Änderungen der Sach- oder
Rechtslage berücksichtigen.
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Zur Qualität von Attesten
Amtsarzt versus Privatarzt
Privatärztliche
Atteste und Berichte vermögen die Feststellung der dauernden
Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht so entscheidend beeinflussen. Denn
nicht nur sind solche Feststellungen mitunter zu vage, um hieraus konkrete
Aussagen herzuleiten. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber
privatärztlichen Attesten hinsichtlich der Krankheit im Blick auf die
Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich höherer Beweiswert zukomme.
Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann bzw. einer Ärztin oder einem Arzt, die als
Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2
Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit trifft selbstverständlich die Behörde und nicht der Arzt. Die Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (So das BVerwG).
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt also keine ungesicherte Prognose, ob die Beamtin voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt
werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen.
Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage,
ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen,
sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen, wie es die Rechtsprechung verlangt.
Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die
in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihr abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu
beantworten. Das Gutachten muss es der Beamtin ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße
Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein
muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG). Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt ist. |
Abweichungen zwischen Gutachten
Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten - wie zuvor festgestellt - Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der "gerichtsfeste" Nachweis nach der Rechtsprechung seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die
Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Bestehen ungeachtet der Vorlage der Dienstbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, kann ihm der Dienstherr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG aufgeben, die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.
Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine
begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, muss der
Amtsarzt auf diese Darstellungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er ihnen nicht folgt. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der aus der Natur der Sache heraus bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt
der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG). Diese Einschätzung des BVerwG beschreibt jedenfalls die idealtypische Ausgangssituation.
Die Frage der Priorität amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen
einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher
Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt (BVerwG). |
Weiterverwendung vor Versorgung
Zwar soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann - Stichwort: Weiterverwendung vor Versorgung. Hat sich der Beamte abr zu Unrecht geweigert, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss der Dienstherr kein weiteres ärztliches Gutachten darüber einholen, ob der Beamte noch den gesundheitlichen Anforderungen
eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn genügt. Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung angesichts der Weigerung des Beamten nicht verpflichtet gewesen, die vorgesehene Suche nach seiner anderweitigen Verwendung durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das in einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 so ausgeführt. Die Dienstunfähigkeit des Beamten sein zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von einer
Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß dem in Rede stehenden Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F.
sei die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt.
Damit ist der Dienstherr verpflichtet, für dienstunfähige Beamte nach anderen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er
wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Aspekten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen
Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht.
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Aus der
Rechtsprechung
Ein Beamter kann grundsätzlich nach dem VG Saarland aus
dem Jahre 2009 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mehr als 5 Monate
dienstunfähig erkrankt und er in diesem Zeitraum keinen Dienst verrichtet
hat. Hinzu kam, dass aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens feststand,
dass der Beamte aufgrund einer psychosomatischen Störung innerhalb der nächsten
sechs Monate nicht wieder dienstfähig würde. Ein Beamter auf Lebenszeit
kann nach einer Entscheidung des VG Potsdam aus dem Jahre 2010 in den
Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als
drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auf der Grundlage ärztlicher
Begutachtung nicht innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig
wird. Wurde amtsärztlich festgestellt, dass das Wiedererreichen der
vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren lediglich möglich
erscheint und zurzeit nicht absehbar ist, ist die Entscheidung über die
Zurruhesetzung nicht ermessensfehlerhaft. Für die Feststellung der
Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den
Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist.
Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den
Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt - ohne Beschränkung
auf einen bestimmten Dienstposten - innerhalb der Behörde vorgesehenen
Dienstposten mehr gerecht werden kann Die maßgebliche Mitverantwortung
des Beklagten an ihrer Erkrankung führt aber zu keinem anderen Ergebnis.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand
kommt es allein darauf an, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht;
rechtlich ist unerheblich, auf welchen Gründen diese Erkrankung beruht. |
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig |
Verfahren
Es findet dann eine Anhörung statt und der Personalrat
muss zustimmen oder keine Bedenken erheben. Dann dann folgen das
Widerspruchsverfahren und die Klage, wenn der Widerspruch nicht
erfolgreich ist. Wenn Sie Fragen haben,
rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Beamte und Recht -
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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