Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Aktuell
Definition
Ruhestand
Pension

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dienstunfähigkeit - Ruhestand

Erfahrungen der Kanzlei

Nebentätigkeiten während der Dienstunfähigkeit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichthof

Allgemeines - Erfahrungen 

Wir haben praktisch durchgehend mit Fallkonstellationen der Dienstunfähigkeit zu tun. Diese Fragestellung kann in Verbindung mit Mobbing-Fällen auftreten, aber auch in Fallgestaltungen, in denen Dienstherr und Beamter/Beamtin sich um die Frage streiten, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit vorliegen.

Die Frage nach der Dienstunfähigkeit des Beamten kann sehr komplexe Fragestellungen aufwerfen, die vor allem dadurch geprägt sind, dass die Auffassungen darüber, ob der Dienst noch möglich ist, sehr stark auseinander gehen. Insofern gibt es regelmäßig zwei Konstellationen: Der Beamte respektive die Beamtin fühlen sich in der Lage, den Dienst weiter auszuüben. Der Dienstherr gewinnt einen anderen Eindruck. Die umgekehrte Konstellation tritt auch. Der Beamte ist nach seiner persönlichen Einschätzung nicht mehr in der Lage, den Dienst auszuüben, während der Dienstherr die Dienstfähigkeit weiter für gegeben hält. 

Wir haben beide Fallvarianten behandelt. Regelmäßig entscheidet selbstverständlich die ärztliche Expertise. Allerdings gibt es jenseits der Frage, ob der Beamte weiterhin dienstfähig ist, oft den "Verfahrenseffekt", dass langwierige Auseinandersetzungen gesundheitliche Zustände verschlechtern oder aber im Fall von Freistellungen eine Art von "innerer Emigration" stattfindet. Denn während der Verfahren und damit verbundener Freistellungen bzw. Krankschreibungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Betroffene anders orientiert. Solche psychologischen Mechanismen sind oft ebenso wichtig wie juristische Fragestellen. Gegenüber der Ungewissheit und Neuorientierung hilft es mitunter Verfahren effizient zu gestalten. Insofern ist es wichtig, dass nicht Verfahren ausgelöst werden, die schließlich dazu führen, dass man sich eine Rückkehr in ein aktives Dienstverhältnis nicht mehr vorstellen kann. 

Dabei ist ein nicht geringes Problem, wenn subjektive Zustände wie Depressionen oder burnout unzulänglich dokumentiert sind und es dem Dienstherrn bzw. dem beauftragten Amtsarzt nicht plausibel erscheinen will. Eine sehr typische Konstellation dieser Art war vor einiger Zeit am 25.01.2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zu entscheiden. Die privatärztliche Beurteilung nannte als Diagnose „Depression“. Die Klägerin an leide „Konzentrationsstörungen“ und ihre „emotionale Belastbarkeit“ seien eingeschränkt, das seien laut Klägerin typische Symptome einer Depression. In der knappen ärztlichen Beurteilung werde die Prognose und die zugrunde liegende Diagnose „Depression“ nicht weiter erläutert. Einzelheiten der Befunderhebung und der Entscheidungsgrundlagen werden nicht wiedergegeben. Vor allem aber enthielten die gutachterlichen Stellungnahmen an den Dienstherrn keinerlei Hinweise auf die Schwere der Depression und das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigungen. Die Erkrankung lasse sich insbesondere nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten unterschieden werden. Die bloße Angabe der Diagnose und von zwei Kardinalsymptomen ohne jede Aussage zu ihrer Ausprägung und Schwere lasse aber eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin von vornherein nicht zu. Denn eine Depression müsse keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen. Wegen dieser Unklarheiten fehle es an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderliche Prognose. Hier wird bereits klar, dass oft diese Verfahren darunter leiden, dass aussageschwache Privatgutachten weder Amtsärzte überzeugen, die naturgemäß bei solchen Krankheiten geringere Beobachtungszeiträume haben, noch damit den Dienstherrn. Deswegen sollte es jedem Beamten angelegen sein, gerade hier in eigener Inititative bei Krankheiten dieses Typus aussagekräftige Privatgutachten bereitzuhalten. 

Hier geht es weiter >>

Darf man eigentlich während der Dienstunfähigkeit arbeiten?

Die Pflicht des Beamten, im Falle einer Erkrankung, sich gesund zu erhalten, kann durch eine  Nebentätigkeit verletzt werden, falls diese eine Genesung beeinträchtigt, konstatierte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2010. Die Gesunderhaltungspflicht kann somit erfordern, Nebentätigkeiten während der Zeit einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit mit Rücksicht auf den Gesundungsprozess zu unterlassen. Dabei ist jedoch Ausgangspunkt, dass die Ausübung einer ordnungsgemäß genehmigten Nebentätigkeit während einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit für sich genommen noch keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Hier geht es weiter >>

Untersuchungsaufforderung

Häufig stellt sich die Frage, ob die Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen 2018)

Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018.

Oberverwaltungsgericht Münster

OVG Münster

Wir haben zahlreiche verwaltungsgerichtliche und arbeitsgerichtliche Prozesse vor vielen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Top R

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019