Allgemeines - Erfahrungen
Wir haben praktisch durchgehend mit Fallkonstellationen der
Dienstunfähigkeit zu tun. Diese Fragestellung kann in Verbindung mit
Mobbing-Fällen auftreten, aber auch in Fallgestaltungen, in denen Dienstherr
und Beamter/Beamtin sich um die Frage streiten, ob die Voraussetzungen der
Dienstunfähigkeit vorliegen.
Die Frage nach der Dienstunfähigkeit des Beamten kann sehr komplexe Fragestellungen aufwerfen, die vor allem dadurch geprägt sind, dass die Auffassungen darüber, ob der Dienst noch möglich ist, sehr stark auseinander gehen. Insofern gibt es regelmäßig zwei Konstellationen: Der Beamte respektive
die Beamtin fühlen sich in der Lage, den Dienst weiter auszuüben. Der Dienstherr gewinnt einen anderen Eindruck. Die umgekehrte Konstellation tritt auch. Der Beamte ist nach seiner persönlichen Einschätzung nicht mehr in der Lage, den Dienst auszuüben, während der Dienstherr die Dienstfähigkeit weiter für
gegeben hält.
Wir haben beide Fallvarianten behandelt. Regelmäßig entscheidet selbstverständlich die ärztliche Expertise. Allerdings gibt es jenseits der Frage, ob der Beamte weiterhin dienstfähig ist, oft den
"Verfahrenseffekt", dass langwierige Auseinandersetzungen gesundheitliche Zustände verschlechtern oder aber im Fall von Freistellungen eine Art von "innerer Emigration" stattfindet. Denn während der Verfahren und damit verbundener Freistellungen bzw. Krankschreibungen ist es nicht
unwahrscheinlich, dass sich der Betroffene anders orientiert. Solche psychologischen Mechanismen sind oft ebenso wichtig wie juristische Fragestellen. Gegenüber der Ungewissheit und Neuorientierung hilft es mitunter Verfahren effizient zu gestalten. Insofern ist es wichtig, dass nicht Verfahren ausgelöst werden, die
schließlich dazu führen, dass man sich eine Rückkehr in ein aktives Dienstverhältnis nicht mehr vorstellen kann.
Dabei ist ein nicht geringes Problem, wenn subjektive Zustände wie Depressionen oder burnout unzulänglich dokumentiert sind und es dem Dienstherrn bzw. dem beauftragten Amtsarzt nicht plausibel erscheinen will. Eine sehr typische Konstellation dieser Art war vor einiger Zeit am 25.01.2013 vom
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zu entscheiden. Die privatärztliche Beurteilung nannte als Diagnose „Depression“. Die Klägerin an leide „Konzentrationsstörungen“ und ihre „emotionale Belastbarkeit“ seien eingeschränkt, das seien laut Klägerin typische Symptome einer Depression. In der
knappen ärztlichen Beurteilung werde die Prognose und die zugrunde liegende Diagnose „Depression“ nicht weiter erläutert. Einzelheiten der Befunderhebung und der Entscheidungsgrundlagen werden nicht wiedergegeben. Vor allem aber enthielten die gutachterlichen Stellungnahmen an den Dienstherrn keinerlei Hinweise
auf die Schwere der Depression und das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigungen. Die Erkrankung lasse sich insbesondere nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten
unterschieden werden. Die bloße Angabe der Diagnose und von zwei Kardinalsymptomen ohne jede Aussage zu ihrer Ausprägung und Schwere lasse aber eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin von vornherein nicht zu. Denn eine Depression müsse keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen.
Wegen dieser Unklarheiten fehle es an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderliche Prognose. Hier wird bereits klar, dass oft diese Verfahren darunter leiden, dass aussageschwache Privatgutachten weder Amtsärzte überzeugen, die naturgemäß bei solchen Krankheiten
geringere Beobachtungszeiträume haben, noch damit den Dienstherrn. Deswegen sollte es jedem Beamten angelegen sein, gerade hier in eigener Inititative bei Krankheiten dieses Typus aussagekräftige Privatgutachten bereitzuhalten.
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Darf man eigentlich während der Dienstunfähigkeit arbeiten?
Die Pflicht des Beamten, im Falle einer Erkrankung, sich gesund zu erhalten, kann durch eine Nebentätigkeit verletzt werden, falls diese eine Genesung beeinträchtigt, konstatierte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2010. Die Gesunderhaltungspflicht kann somit erfordern, Nebentätigkeiten
während der Zeit einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit mit Rücksicht auf den Gesundungsprozess zu unterlassen. Dabei ist jedoch Ausgangspunkt, dass die Ausübung einer ordnungsgemäß genehmigten Nebentätigkeit während einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit für sich genommen
noch keine Dienstpflichtverletzung darstellt.
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Untersuchungsaufforderung Häufig stellt sich die
Frage, ob die Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde darf
insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon
wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art
und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies
nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und
Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann
der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre
Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits
im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung
zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel
am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche
ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen
2018)
Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher
Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und
hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten,
muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher
Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten
bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018. |
Wir haben zahlreiche verwaltungsgerichtliche und arbeitsgerichtliche Prozesse vor vielen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns
eine Email (drpalm@web.de). Wir sind
gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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