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Verwaltungsgericht Düsseldorf |
Rechtliche Vorgehensweise gegen eine Untersuchungsanordnung
Anders als bei Ruhestandsbeamten kann bei aktiven Beamten die Verweigerung der Untersuchung mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich bei der Anordnung gegenüber einem aktiven Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um eine selbständige Verfahrenshandlung. Gegen
die Untersuchungsanordnung kann nach der wohl herrschenden Rechtsprechung selbständig vor Erlass der Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die allgemeine Leistungsklage wie bei einer Umsetzung gewährt werden. Der
Dienstherr darf eine negative Schlussfolgerung aus der Weigerung des Bematen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ziehen und die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellen. Er darf sogar aufgrund der Weigerung des Beamten davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr für einen Teil der
amtsangemessenen Dienstposten ausreicht.
Der Beamte kann aber vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen. Dieser ist nicht etwa ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung - anders als im Fahrerlaubnis- oder Prüfungsrecht - nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
Satz 1 VwGO darstellt. Das folgt nach einen Teil der Rechtsprechung daraus, dass eine solche Anordnung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Ihre Nichtbefolgung kann mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. Ob es sich bei der Aufforderung des Dienstherrn um einen mit der Anfechtungsklage
angreifbaren Verwaltungsakt oder lediglich um eine qualifizierte dienstliche Weisung, die aber in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten eingreift mit der Folge, dass sich der Beamte dagegen mittels Leistungs- bzw. Feststellungsklage zur Wehr setzen kann oder bloß um eine unselbständige
Verfahrenshandlung nach § 44 a VwGO, gegen die sich der Beamte erst im Rahmen der Schlussentscheidung wenden kann ist umstritten, kann aber nicht dazu führen, dass kein Rechtsschutz besteht.
Die Untersuchungsanordnung dürfte nach herrschender Meinung nur eine rein innerdienstliche, den Beamten als Amtsträger betreffende Maßnahme innerhalb eines aus mehreren Prüfungsschritten bestehenden Verfahrens vor einer Versetzung
des Beamten in den Ruhestand. Erst die Versetzung in den Ruhestand selbst betrifft den Beamten nicht nur als Amtsträger, sondern auch als Person und hat danach die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung.
Häufig stellt sich die Frage, ob die
Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde darf insbesondere
nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum
es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der
ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt
überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der
geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der
Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre
Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits
im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung
zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel
am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche
ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen
2018)
Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher
Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und
hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten,
muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher
Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten
bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018. |
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - Reaktivierung
Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der
Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
So regelt es das BBG. Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren
Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der
neuen Befähigung teilzunehmen.
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Dienstfähigkeit der
Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen
Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt. Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Die Behörde ist je nach Vorgabe durch den Amtsarzt verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob der Beamte anzuhalten ist, sich auf seine Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn
der Amtsarzt bei der Zurruhesetzung etwas anders bescheinigt hat oder wenn der Beamte das 60ste Lebensjahr vollendet hat.
Nach § 46 Abs.1 Satz 2 BBG ist die Beklagte verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Klägers zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine Reaktivierung nicht
in Betracht. Der Beamte wiederum hat die Verpflichtung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, § 46 Abs. 7 BBG. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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