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Fürsorgepflicht

des

Arbeitgebers

 

 

Diese Thematik haben wir auf diversen Seiten erörtert im Zusammenhang mit Kündigungen und Mobbing. Arbeitgeber haben eine soziale Verantwortung, die sich auch im Rahmen von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen auf den Betrieb und die Mitarbeiter bezieht. "Hire and fire" ist kein erträgliches Prinzip in einer sozialen Marktwirtschaft. Doch in Zeiten schlechter Wirtschaftslagen mag die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schneller auf Grenzen stoßen. 

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, er muss den Arbeitnehmer auch vor Gesundheitsgefahren psychischer Art schützen. Es besteht insoweit auch ein Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem oder diskriminierenden Verhalten durch Kollegen oder durch Vorgesetzte, wobei der Arbeitgeber sich auch das Verhalten der Personen zurechnen lassen muss, die als Vorgesetzte in seinem Namen handeln.

Eine Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Allerdings ist das ein schwieriges Thema, denn das Risiko besteht, dass das Arbeitsgericht später eine andere Auffassung vertritt. Mitunter beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass die Konfliktsituation am Arbeitsplatz die Umsetzung rechtfertigen. Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ist grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse des Arbeitgebers bei der Überprüfung der Billigkeit einer Versetzungsentscheidung. Diesen Interessen der Beklagten steht das Interesse der Klägerin gegenüber, ihre Arbeit an einem funktionierenden, sauberen, hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unbedenklichen Arbeitsplatz mit einer normalen Einbindung in die Betriebsorganisation der Beklagten zu verrichten. Gerade der letzte Punkt ist kritisch, denn es gibt Isolationen des Arbeitnehmers, die diesem jede Freude an der jeweiligen Tätigkeit nehmen. In solchen Fällen kann es sich um Mobbing des Arbeitgebers handeln. 

Weitere wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

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