| Die
        Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 611a Abs. 1 S. 3
        BGB) kann entkräftet werden, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbung
        subjektiv nicht ernsthaft war und von vornherein die Zahlung einer
        Entschädigung angestrebt war (sog. § 611a BGB Hopper), hat das ArbG
        Potsdam mal im Jahre 2005 (8 Ca 1150/05) entschieden. Ausreichend
        für eine Geschlechtsdiskriminierung sind Indizien, die aus einem
        regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine
        solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen. Als solches zur
        Begründung einer Geschlechterdiskriminierung
        heranziehbares Indiz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine gegen § 611 b BGB verstoßene
        geschlechtsspezifische Stellenausschreibung angesehen (BAG-Urteil
        vom 05.02.2004 – 8 AzR 112/03).
        
         
         
        Aber es ist zu berücksichtigen, dass  im Besetzungsverfahren nur
        im Rechtssinne benachteiligt werden kann, wer sich subjektiv ernsthaft
        beworben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.
        In dem Fall des ArbG Potsdam hatte sich nach Auffassung des Gerichts der
        Bewerber nicht subjektiv
        ernsthaft um die Stelle eines Rechtsanwaltes beworben, sondern von
        vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt. Er stellte sich
        aus Sicht des Gerichts als   "§ 611 a BGB Hopper"
         
        dar. Weitere Argumentation des Gerichts: Abgesehen davon ist der Kläger
        deshalb auch objektiv nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligt
        worden, da die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass die
        ausgeschriebene Stelle objektiv nicht besetzt ist und weder eine
        Bewerberin, noch ein Bewerber eingestellt wurden.
         
        Was
        lernen wir daraus? Wichtig ist es im Prozess, die Hintergründe des
        echten oder vermeintlichen Diskriminierungsopfers kennen zu lernen.
        Weiter ist es so, dass jedenfalls nach § 611 a BGB das Argument greift,
        dass die Stelle noch offen  ist.  
        Es
        gibt auch ein von einer Rechtsanwaltskanzlei betriebenes Archiv, in dem
        festgestellt werden kann, ob ein Bewerber bereits in der Vergangenheit
        mit einen solchen Vortrag aufgefallen ist.  Fazit 2012: Dass AGG-Hopping ist eine Fiktion geblieben. Letztlich sieht es nicht so aus, als hätten Arbeitsgerichte mit dem AGG neue Zuständigkeiten gewonnen, die wirklich erheblich
      wären.    | 
    
    
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          Wir
        haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
        Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
        Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
        sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
        Wir haben Kündigungsschutzklagen,
        Klagen auf Lohn
        und Gehalt,
        Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
        allem in Mobbing-Fällen),
        Karenzentschädigungen,
        ordnungsgemäße
        Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
        in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
        Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
        Arbeitsrecht -
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