Die
Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 611a Abs. 1 S. 3
BGB) kann entkräftet werden, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbung
subjektiv nicht ernsthaft war und von vornherein die Zahlung einer
Entschädigung angestrebt war (sog. § 611a BGB Hopper), hat das ArbG
Potsdam mal im Jahre 2005 (8 Ca 1150/05) entschieden. Ausreichend
für eine Geschlechtsdiskriminierung sind Indizien, die aus einem
regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine
solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen. Als solches zur
Begründung einer Geschlechterdiskriminierung
heranziehbares Indiz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine gegen § 611 b BGB verstoßene
geschlechtsspezifische Stellenausschreibung angesehen (BAG-Urteil
vom 05.02.2004 – 8 AzR 112/03).
Aber es ist zu berücksichtigen, dass im Besetzungsverfahren nur
im Rechtssinne benachteiligt werden kann, wer sich subjektiv ernsthaft
beworben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.
In dem Fall des ArbG Potsdam hatte sich nach Auffassung des Gerichts der
Bewerber nicht subjektiv
ernsthaft um die Stelle eines Rechtsanwaltes beworben, sondern von
vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt. Er stellte sich
aus Sicht des Gerichts als "§ 611 a BGB Hopper"
dar. Weitere Argumentation des Gerichts: Abgesehen davon ist der Kläger
deshalb auch objektiv nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligt
worden, da die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass die
ausgeschriebene Stelle objektiv nicht besetzt ist und weder eine
Bewerberin, noch ein Bewerber eingestellt wurden.
Was
lernen wir daraus? Wichtig ist es im Prozess, die Hintergründe des
echten oder vermeintlichen Diskriminierungsopfers kennen zu lernen.
Weiter ist es so, dass jedenfalls nach § 611 a BGB das Argument greift,
dass die Stelle noch offen ist.
Es
gibt auch ein von einer Rechtsanwaltskanzlei betriebenes Archiv, in dem
festgestellt werden kann, ob ein Bewerber bereits in der Vergangenheit
mit einen solchen Vortrag aufgefallen ist. Fazit 2012: Dass AGG-Hopping ist eine Fiktion geblieben. Letztlich sieht es nicht so aus, als hätten Arbeitsgerichte mit dem AGG neue Zuständigkeiten gewonnen, die wirklich erheblich
wären. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Mehr
zum Thema Mobbing >>
Top |