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AGG-Hopping

Scheinbewerbungen

 

 

AGG Hopping Scheinbewerbungen
Die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB) kann entkräftet werden, wenn dargelegt wird, dass die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft war und von vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt war (sog. § 611a BGB Hopper), hat das ArbG Potsdam mal im Jahre 2005 (8 Ca 1150/05) entschieden. Ausreichend für eine Geschlechtsdiskriminierung sind Indizien, die aus einem regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen. Als solches zur Begründung einer Geschlechterdiskriminierung heranziehbares Indiz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine gegen § 611 b BGB verstoßene geschlechtsspezifische Stellenausschreibung angesehen (BAG-Urteil vom 05.02.2004 – 8 AzR 112/03).  

Aber es ist zu berücksichtigen, dass  im Besetzungsverfahren nur im Rechtssinne benachteiligt werden kann, wer sich subjektiv ernsthaft beworben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. In dem Fall des ArbG Potsdam hatte sich nach Auffassung des Gerichts der Bewerber nicht subjektiv ernsthaft um die Stelle eines Rechtsanwaltes beworben, sondern von vornherein die Zahlung einer Entschädigung angestrebt. Er stellte sich aus Sicht des Gerichts als "§ 611 a BGB Hopper" dar. Weitere Argumentation des Gerichts: Abgesehen davon ist der Kläger deshalb auch objektiv nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligt worden, da die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht besetzt ist und weder eine Bewerberin, noch ein Bewerber eingestellt wurden.

Was lernen wir daraus? Wichtig ist es im Prozess, die Hintergründe des echten oder vermeintlichen Diskriminierungsopfers kennen zu lernen. Weiter ist es so, dass jedenfalls nach § 611 a BGB das Argument greift, dass die Stelle noch offen  ist. 

Es gibt auch ein von einer Rechtsanwaltskanzlei betriebenes Archiv, in dem festgestellt werden kann, ob ein Bewerber bereits in der Vergangenheit mit einen solchen Vortrag aufgefallen ist.

Fazit 2012: Dass AGG-Hopping ist eine Fiktion geblieben. Letztlich sieht es nicht so aus, als hätten Arbeitsgerichte mit dem AGG neue Zuständigkeiten gewonnen, die wirklich erheblich wären.  

Amtsgericht Gelsenkirchen 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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