Beitragspflicht
Die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung entsteht allein
durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers
gegen Entgelt.
Der Arbeitgeber ist aufgrund
seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
abzuführen. Verstößt er hiergegen, kann er sich gegenüber dem
Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Der daraus abgeleitete
Anspruch, von den vom Arbeitnehmer erzielten Bruttoarbeitsentgelten
die entsprechenden Beiträge abzuführen, kann Gegenstand
gerichtlicher Feststellung sein.
Der Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte steht nicht entgegen, dass für Klagen auf
Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die
Sozialgerichte zuständig sind. Zwar wurzelt der Anspruch auf
Beitragszuschuss im Sozialversicherungsrecht. Bei freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist der
Arbeitgeber gem. § 257 SGB V verpflichtet, die Hälfte des Beitrages
zu zahlen, der für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten bei
gesetzlicher Mitgliedschaft bestünde. Für die Pflegeversicherung
folgte dies aus § 61 SGB XI. Die Rechtswegzuständigkeit der
Sozialgerichte gilt aber nur für Ansprüche, die sich auf § 257 SGB
V bzw. § 61 SGB XI stützen. Wenn es sich aber um einen
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Abführung
der einbehaltenen Beitragszuschüsse handelt, sind Arbeitsgerichte
zuständig. Der Anspruch wird dann nämlich auf eine Verletzung des
sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechts- und
Pflichtenkreises gestützt. Wenn der AN den AG dafür verantwortlich
macht, dass die bei der Gehaltsabrechnung einbehaltenen Beträge für
die Kranken- und Pflegeversicherung nicht wie ausgewiesen abgeführt
worden sind, macht der AN einen eigenen aus dem Arbeitsverhältnis
resultierenden Schadensersatzanspruch geltend.
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Schwarzgeld
- Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag, der vereinbarungsgemäß unter
Verletzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
durchgeführt wird, ist nicht insgesamt rechtsunwirksam, weil diese
Pflichten die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht verhindern sollen.
Die angedrohten Sanktionen sollen allein die Erfüllung der sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sicherstellen. Auf Grund
der einvernehmlichen Missachtung des gesetzlichen Gebots ist nicht
der gesamte Arbeitsvertrag mit dem Makel des Verbots
behaftet. |