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Abfindung
Steuer Was
heißt eigentlich "brutto = netto"? |
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Die vom
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung ist grundsätzlich
eine Bruttovergütung. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem
Arbeitnehmer zufließt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht,
sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gesamtschuldner. Im Verhältnis von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist aber grundsätzlich allein
der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Das bedeutet
regelmäßig, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer ermitteln muss und
den entsprechenden Betrag vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten und
mittels Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen hat. Die Übernahme
der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn die
Parteien eine Nettoabfindung
vereinbaren. Für die behauptete Vereinbarung einer Nettoabfindung
ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
Wenn Parteien in Vergleichen formulieren, dass die
Abfindung „brutto = netto“ gezahlt
wird, heißt das noch nicht, dass es eine Nettoabfindung ist. Mit
einer solchen - inzwischen nur noch selten verwendeten - Formulierung wird nach der Rechtsprechung objektiv nur
zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom
Arbeitgeber zunächst ungekürzt an den
Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Diese Formulierung lässt
darüber hinaus nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf
die Abfindung anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. dass die
Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll. Sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und sich auch
nicht eindeutig aus den näheren Umständen, die zu der Vereinbarung
geführt haben, der Wille der Parteien ergibt, die Steuerschuld
besonders zu regeln, lässt die Klausel „brutto = netto“ die
gesetzliche Regelung unberührt. Der Arbeitnehmer bleibt
Steuerschuldner. Die Klausel „brutto = netto“ bezieht sich also
regelmäßig nur auf die Zahlungsmodalität. Die Parteien legen fest,
dass der Abfindungsbetrag ungekürzt an den Arbeitnehmer auszuzahlen
ist und dieser die darauf anfallende Lohnsteuer selbst abzuführen
hat.
Dafür braucht er die Lohnsteuerkarte,
anderenfalls rechnet er nach Lohnsteuerklasse VI ab. Man kann sich
aber vom alten Arbeitgeber eine Zwischenbescheinigung für den neuen
Arbeitgeber ausstellen lassen.
Eine Abfindung gilt
als als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach dem EStG.
Im Übrigen sagt der BFH im Jahre 2007: Bei Beantwortung der Frage, ob Grund
für die Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung die Auflösung
des Dienstverhältnisses war, kann nicht allein darauf abgestellt
werden, dass zwischen der Leistung und dem aufgelösten Dienstverhältnis
ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer "condition sine qua
non" besteht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der
Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis. |
§ 3 Nr. 9 EStG (Alte
Steuerfreibetragsregelung) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene
Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen
wegen einer vor dem 1. Januar 2006
getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen
Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.
Januar 2008 zufließen. |
Die
sog. Fünftel-Regelung
soll den Progressionseffekt bei Steuern reduzieren, gemäß
§ 24, 34 EStG: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum
bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer
nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen
Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache
des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese
Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu
versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende
zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu
versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache
der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden
Einkommensteuer.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und
Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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