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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Steuerklassen

Welche

steuerlichen Veränderungen bringen

Trennung und Scheidung

mit sich?

 

Splitting - Realsplitting

 

Steuerklassen
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden regelmäßig beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide über Einkünfte verfügen. Wollen sie hohe Vorauszahlungen vermeiden, besteht auch die Möglichkeit, die Steuerklassen III und V wählen.

Die Steuerklassen

Klasse I
Diese Klasse ist einschlägig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, verheiratet sind, deren Ehegattin oder Ehegatte aber im Ausland lebt, bereits mindestens seit dem Vorjahr dauernd getrennt leben, verwitwet sind.

Klasse II
Für den Fall der Steuerklasse I und als weitere Voraussetzung erhält der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres 2002 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das zu diesem Stichtag in der Wohnung gemeldet ist.

Klasse III
Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt sowie der Ehepartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und der Ehegatte in die Steuerklasse V ist. Ein Ehepartner verdient "viel", der andere "wenig".

Klasse IV
Verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in diese Klasse eingestuft, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben. Wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist ,der Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt, wird die Lohnsteuerkarte bei der Gemeindebehörde des Ortes ausgestellt, an dem die Familie am Stichtag ihre Wohnung hatte. Beide verdienen tendenziell gleich viel. 

 

Klasse V
Sie tritt für einen der Ehegatten an Stelle der Steuerklasse IV, wenn der/die andere in die Steuerklasse III eingereiht wird. 

 

Klasse VI 

Wenn der Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten, wird diese Steuerklasse auf der zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragen. Diese Steuerkarte ist dem Arbeitgeber vorlegen, von dem man den niedrigeren Arbeitslohn bezieht.

Ein Blick in das Gesetz 

§ 26 EStG - Veranlagung von Ehegatten

(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1  Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.

Splitting - Realsplittung

Was heißt eigentlich Splitting

Beim Splitting werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet, dieses Ergebnis geteilt und der auf das halbe Einkommen entfallende Steuerbetrag wird mit zwei multipliziert. Dieser Vorteil wird steuerlich umso größer, je weiter die Einkommen der beiden Ehepartner auseinander liegen.

Anmerkungen: Eine Zusammenveranlagung beider Ehegatten nach der günstigeren Splittingtabelle ist nur möglich, solange  Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Das beurteilt sich danach, ob die  Ehegatten  während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben. 

Leben die Eheleute dauernd getrennt - also regelmäßig ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt - können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Beide Ehegatten werden dann nach Steuerklasse I besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert. Für diese Steuerklasse ist entscheidend, wo der Wohnsitz des Kindes gemeldet ist. Zum Realsplitting vgl. unten.

Trennen sich die Ehegatten erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und die alten Steuerklassen  behalten. Die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Trennung die Steuerklassen IV/IV zu wählen, besteht auch.

Wenn die Ehegatten in dem Jahr der Trennung  beantragen, für dieses Jahr nach den Steuerklassen IV/IV besteuert zu werden, hat das für den Unterhaltspflichtigen den Vorteil, dass sich seine Unterhaltspflicht reduziert.
Splitting-Vorteil

Bislang musste der besser verdienende Ehegatte den anderen von den steuerlichen Nachteilen freistellen, die diesem durch die unterschiedliche Besteuerung der Klassen V und I entstanden waren. Nur dann konnte er für die Zeit bis zur Trennung weiterhin die gemeinsame Veranlagung verlangen. Hier hat der BGH nun eingeschränkt:

Wenn in einem Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft noch gegeben war, gemeinsam gewirtschaftet wurde und die Ehegatten in Steuerklassen III/V eingruppiert waren, ist rückwirkend eine getrennte Veranlagung nicht zulässig. Der besser verdienende Gatte muss den anderen nur von der Steuerschuld freistellen, soweit diese über die bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgeht (Vgl. BGH vom 12.6.02, XII ZR 288/00). 

Steuerklassen SteuerklasseRealsplitting: Durch das sogenannte Realsplitting werden Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder an den geschiedenen Ehepartner steuerlich abzugsfähig. Ob sich das steuerlich lohnt, beantwortet der Steuerberater. Diese Verfahren setzt die Zustimmung des Ex-Ehepartners voraus, d.h. er muss eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt auch unterzeichnen. Tut er das, muss er nun seinerseits diese Einnahmen versteuern. 

Der zustimmende Ex-Ehepartner wird seine Zustimmung aber nur erteilen, wenn sich der andere im Gegenzug bereit erklärt, ihm die dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen. Das begrenzte Realsplitting wird nur auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten sowie mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten durchgeführt. Beide Erklärungen müssen gegenüber dem Finanzamt auf der „Anlage U“ zur Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann der Unterhaltspflichtige den Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auf Abgabe der Zustimmung verklagen. Die Verpflichtung, der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) zuzustimmen, folgt aus der sich aus dem Wesen der Ehe bzw. aus der nachehelichen Solidarität ergebenden familienrechtlichen Verpflichtung, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.  

Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten, ihn von der Einkommenssteuerschuld freizustellen, die ihm als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen erwächst, so eng verkoppelt, dass der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen Nachteilen verlangt werden kann.

Realsplitting-Vorteil der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen?

Die fiktive Zurechnung eines Steuervorteils aus begrenztem Realsplitting kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte nicht bereit war, die notwendige Zustimmungserklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)  abzugeben.

Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.

Zwar ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich gehalten, seine Einkommensquellen bestmöglich auszunutzen (OLG Sachsen-Anhalt - 14 UF 71/01). Dazu gehört auch die Obliegenheit, sämtliche Steuervorteile wahrzunehmen, wenn sie zumutbarerweise erzielt werden können, etwa durch Eintragung von Freibeträgen, die zu einer zeitnahen Verminderung der Steuerlast und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nach § 39 a Abs. 1 Nr. 2 EStG für das so genannte Realsplitting betreffende Sonderausgaben in Form von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann jedoch weder vom Unterhaltsschuldner verlangt werden, noch können daraus, unter Berücksichtigung des zivilrechtlich notwendigen Ausgleiches für eventuelle Steuerlasten des Unterhaltsempfängers, dem Unterhaltsschuldner zuteil werdende Steuervorteile überhaupt bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in Ansatz gebracht worden. 

Denn die unterhaltsrechtlich feststehende Belastung ist stets Voraussetzung für die einkommensteuerrechtliche Entlastung hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Dieser gesetzgeberisch beabsichtigte und auch einzig sinnvoll erscheinende einseitige Bedingungszusammenhang darf nicht, durch Berücksichtigung des Steuervorteils wiederum bei dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in einen wechselseitigen, gleichsam zirkulären Bedingungszusammenhang, mit der - ad libitum wiederholbaren - Folge eines erhöhten Unterhalts infolge Einkommenserhöhung durch Real-Splitting und einem daraus wiederum resultierenden erhöhten Sonderausgaben-Abzugsbetrag, umfunktioniert werden. Anderenfalls bliebe gerade die mittels der Sonderausgaben-Regelung für Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerrecht ausschließlich verfolgte Entlastung des Unterhaltsschuldners, wenigstens teilweise, auf der Strecke. Auch die zugleich mittelbar angestrebte Begrenzung der Steuerausfälle für die Allgemeinheit auf Grund des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen würde ebenso in Frage gestellt wie die unterhaltsrechtliche Praktikabilität des so genannten Realsplittings.

Oberlandesgericht Köln Rechtsanwalt Steuerklassen

OLG Köln 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen.

 

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