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Steuerklassen
Welche
steuerlichen
Veränderungen bringen
Trennung und Scheidung
mit sich?
Splitting
- Realsplitting
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Ehegatten,
die nicht dauernd getrennt leben, werden regelmäßig beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide über
Einkünfte verfügen. Wollen sie hohe Vorauszahlungen vermeiden, besteht auch die
Möglichkeit, die Steuerklassen III
und V wählen. |
Die
Steuerklassen
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Klasse I
Diese Klasse ist einschlägig für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, verheiratet sind, deren
Ehegattin oder Ehegatte aber im Ausland lebt, bereits mindestens seit dem
Vorjahr dauernd getrennt leben, verwitwet sind.
Klasse II
Für den Fall der Steuerklasse I und als weitere Voraussetzung erhält der
Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens
ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres 2002 das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat und das zu diesem Stichtag in der Wohnung gemeldet
ist.
Klasse III
Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn beide
Ehegatten im Inland wohnen, das Ehepaar nicht dauernd getrennt
lebt sowie
der Ehepartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
Arbeitslohn bezieht und der Ehegatte in die Steuerklasse V ist. Ein
Ehepartner verdient "viel", der andere "wenig". Klasse IV
Verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in diese Klasse
eingestuft, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen,
nicht dauernd getrennt leben. Wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist ,der
Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Ehepaar nicht dauernd
getrennt lebt, wird die Lohnsteuerkarte bei der Gemeindebehörde des Ortes
ausgestellt, an dem die Familie am Stichtag ihre Wohnung hatte. Beide
verdienen tendenziell gleich viel.
Klasse
V
Sie tritt für einen der Ehegatten an Stelle der Steuerklasse IV, wenn
der/die andere in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Klasse
VI
Wenn der
Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn
erhalten, wird diese Steuerklasse auf der zweiten oder jeder weiteren
Lohnsteuerkarte eingetragen. Diese Steuerkarte ist dem Arbeitgeber
vorlegen, von dem man den niedrigeren Arbeitslohn bezieht. |
Ein
Blick in das Gesetz
§ 26 EStG -
Veranlagung von Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2
oder des § 1a sind und nicht dauernd
getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn
des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter
Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für
den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die
besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des
Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. Satz 2
gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der
Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen
veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach
§ 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende
Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen
sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen
nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen.
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Splitting
- Realsplittung |
Was
heißt eigentlich Splitting?
Beim
Splitting werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet, dieses
Ergebnis geteilt und der auf das halbe Einkommen entfallende Steuerbetrag
wird mit zwei multipliziert. Dieser Vorteil wird steuerlich umso größer,
je weiter die Einkommen der beiden Ehepartner auseinander liegen.
Anmerkungen:
Eine
Zusammenveranlagung beider Ehegatten nach der günstigeren Splittingtabelle
ist nur möglich, solange Ehegatten nicht dauernd getrennt
leben. Das beurteilt sich
danach, ob die Ehegatten während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben.
Leben die Eheleute dauernd getrennt - also regelmäßig
ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt - können sie nicht mehr gemeinsam
veranlagt werden. Beide Ehegatten werden dann nach Steuerklasse I
besteuert. Falls
mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser nach
Steuerklasse II besteuert. Für diese Steuerklasse ist
entscheidend, wo der Wohnsitz des Kindes gemeldet ist. Zum Realsplitting
vgl. unten.
Trennen sich die Ehegatten erst während des Jahres, so können sie
weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und die alten Steuerklassen
behalten. Die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Trennung die
Steuerklassen IV/IV zu wählen, besteht auch. |
Wenn die
Ehegatten in dem Jahr der Trennung beantragen, für dieses Jahr nach den
Steuerklassen IV/IV besteuert zu werden, hat das für den Unterhaltspflichtigen den
Vorteil, dass sich seine Unterhaltspflicht reduziert. |
Splitting-Vorteil Bislang musste der besser verdienende Ehegatte den anderen von den
steuerlichen Nachteilen freistellen, die diesem durch die unterschiedliche Besteuerung der
Klassen V und I entstanden waren. Nur dann konnte er für die Zeit bis zur Trennung
weiterhin die gemeinsame Veranlagung verlangen. Hier hat der BGH nun eingeschränkt:
Wenn in einem Veranlagungszeitraum die eheliche
Lebensgemeinschaft noch gegeben war, gemeinsam gewirtschaftet wurde und die Ehegatten in
Steuerklassen III/V eingruppiert waren, ist rückwirkend eine getrennte Veranlagung
nicht zulässig. Der besser verdienende Gatte muss den anderen nur von der Steuerschuld
freistellen, soweit diese über die bereits vom Lohn abgezogenen Beträge
hinausgeht (Vgl. BGH vom 12.6.02, XII ZR 288/00).
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Realsplitting:
Durch das sogenannte Realsplitting werden
Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder an den
geschiedenen Ehepartner steuerlich abzugsfähig. Ob sich das steuerlich
lohnt, beantwortet der Steuerberater. Diese Verfahren setzt die Zustimmung
des Ex-Ehepartners voraus, d.h. er muss eine entsprechende Erklärung
gegenüber dem Finanzamt auch unterzeichnen. Tut er das, muss er nun
seinerseits diese Einnahmen versteuern.
Der zustimmende Ex-Ehepartner wird
seine Zustimmung aber nur erteilen, wenn sich der andere im Gegenzug bereit erklärt, ihm
die dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen. Das begrenzte
Realsplitting wird nur auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten sowie mit
Zustimmung des Unterhaltsberechtigten durchgeführt. Beide Erklärungen
müssen gegenüber dem Finanzamt auf der „Anlage
U“ zur Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann der Unterhaltspflichtige den
Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auf Abgabe der Zustimmung verklagen.
Die Verpflichtung, der Durchführung des sogenannten begrenzten
Realsplittings ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) zuzustimmen, folgt aus der sich
aus dem Wesen der Ehe bzw. aus der nachehelichen
Solidarität ergebenden familienrechtlichen Verpflichtung, wie
der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.
Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung
zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Anspruch des
Unterhaltsberechtigten, ihn von der Einkommenssteuerschuld freizustellen,
die ihm als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen erwächst,
so eng verkoppelt, dass der Zustimmungsanspruch
im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung Zug um Zug gegen die
Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen
Nachteilen verlangt werden kann.
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Realsplitting-Vorteil
der
Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen?
Die
fiktive Zurechnung eines Steuervorteils aus begrenztem Realsplitting
kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte nicht bereit war, die
notwendige Zustimmungserklärung (§
10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzugeben.
Für die Ermittlung des
unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten
- Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein
gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und
eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern
aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt
demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.
Zwar ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich
gehalten, seine Einkommensquellen bestmöglich auszunutzen (OLG
Sachsen-Anhalt - 14 UF 71/01). Dazu gehört auch die Obliegenheit, sämtliche
Steuervorteile wahrzunehmen, wenn sie zumutbarerweise erzielt werden können,
etwa durch Eintragung von Freibeträgen, die zu einer zeitnahen
Verminderung der Steuerlast und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit
führen. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nach §
39 a Abs. 1 Nr. 2 EStG für das so genannte Realsplitting betreffende
Sonderausgaben in Form von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann jedoch weder vom
Unterhaltsschuldner verlangt werden, noch können daraus, unter Berücksichtigung
des zivilrechtlich notwendigen Ausgleiches für eventuelle Steuerlasten
des Unterhaltsempfängers, dem
Unterhaltsschuldner zuteil werdende Steuervorteile überhaupt bei der
Bemessung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in Ansatz
gebracht worden.
Denn die unterhaltsrechtlich feststehende Belastung ist
stets Voraussetzung für die einkommensteuerrechtliche Entlastung
hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt
lebenden Ehegatten. Dieser gesetzgeberisch beabsichtigte und auch einzig
sinnvoll erscheinende einseitige Bedingungszusammenhang darf nicht, durch
Berücksichtigung des Steuervorteils wiederum bei dem unterhaltsrechtlich
maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in einen wechselseitigen,
gleichsam zirkulären Bedingungszusammenhang, mit der - ad libitum
wiederholbaren - Folge eines erhöhten Unterhalts infolge Einkommenserhöhung
durch Real-Splitting und einem daraus wiederum resultierenden erhöhten
Sonderausgaben-Abzugsbetrag, umfunktioniert werden. Anderenfalls bliebe
gerade die mittels der Sonderausgaben-Regelung für Unterhaltsleistungen
im Einkommensteuerrecht ausschließlich verfolgte Entlastung des
Unterhaltsschuldners, wenigstens teilweise, auf der Strecke. Auch die
zugleich mittelbar angestrebte Begrenzung der Steuerausfälle für die
Allgemeinheit auf Grund des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen
würde ebenso in Frage gestellt wie die unterhaltsrechtliche Praktikabilität
des so genannten Realsplittings. |
OLG Köln |
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen.
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