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Mit der vormaligen Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG sollten Abmahnungen "billiger" werden. Im neuen Gesetz geht es um Handlungen , die nicht im
gewerblichen Ausmaß betrieben während, während bisher die sog. Deckelung allein außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingriff. Ob das auf die Rechtsprechung einen großen Eindruck macht, bleibt abzuwarten. Die bisherige Regelung sollte auch bereits zu einer Entschärfung der Problematik beitragen, die
betroffene Privathaushalte nicht unerheblich belastete. Immerhin hat das Amtsgericht Hamburg am 24.07.2013 bereits im Vorgriff auf die genannte neue Regelung einen eher geringen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen.
Regelung ab Oktober 2013
Jetzt gilt: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. |
Die
Abmahnkosten
sind grundsätzlich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung
ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die
Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach
ständiger Rechtsprechung, die gerade noch das Landgericht Köln
bestätigt hat, im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut
einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im
Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Störers tätig wird. Die Kosten können mitunter empfindlich
sein. Was ist nach der Rechtsprechung berechtigt?
Aktuell:
Offensichtlich gibt es auch einige Unternehmen, die diverse Anwälte
beauftragen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den
zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der
Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu
sehr differenten Forderungen führten. Das macht
deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle
behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als
Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu
schaffen.
Zunächst zum Verständnis: Der
Streitwert
ist nicht das, was man im Fall einer Klage bzw. eines
Urteils zahlen müsste, sondern es handelt sich dabei nur um den
Berechnungsschlüssel für Anwalts- und Gerichtskosten. Je höher er
ist, desto teurer ist das Verfahren. In den Musik-Upload-Fällen sind
die Gegenstands- oder Streitwerte oft recht hoch.
2
Dateien angeboten: Einstweilige
Verfügung Landgericht Frankfurt 2 - 6 O 20/07 (vom OLG Frankfurt 11 W
37/07): 20.000 Euro. Es
gibt Abmahner, die wiederum für einige Dateien 100 Euro als Pauschale
verlangen.
LG Köln (28 O 480/06): "Die Kammer geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von
10.000 € angesetzt werden kann. Von der F GmbH wurden 58 Titel
genutzt, von der N GmbH 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem
Gegenstandswert von 250.000 € für
jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen ... Die
Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch
für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und
Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des
Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der
Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers
daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 €
zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für
eine Abmahnung angemessen."
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Unterlassungsantrag
OLG Frankfurt 2010 zur
Festsetzung des Gebührenstreitwertes für
einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass
der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht,
indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert:
2.500 Euro statt der angesetzten 10.000 Euro.
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Aktuell:
Angemessene Lizenz € 15,-- pro Titel
Das LG Hamburg hat
eine sehr wichtige Entscheidung zum Thema "Schadensersatzforderung"
wegen Filesharing getroffen. Es ging um einen
Beklagten, der 2006 als gerade Sechszehnjähriger urheberrechtswidrig zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse
eingestellt hatte. Er wurde verurteilt, Schadensersatz in Höhe von
€ 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die
weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die
Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom
8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).
Der Sohn
stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in
eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien (
„Engel“ von „Rammstein“ und
„Dreh‘ dich nicht um“ von „Westernhagen“) im Wege des sog.
Filesharings von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden
konnten. Die Klägerinnen sind die Inhaber der Rechte an den
Musikaufnahmen. Sie forderten, dass beide Beklagten wegen der
unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme
an
sie zahlen.
Das Landgericht hat entschieden, dass der
Sohn den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht
schuldhaft und rechtswidrig
verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das
Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen
gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen
Zugänglichmachens. Das ist wenig überraschend. Interessant sind aber
die Ausführungen des Gerichts zur Höhe des Schadensersatzes: Es müsse
darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines
fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung
der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar
anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gab, musste die
angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht zunächst
darauf abgestellt,
dass es sich bei den beiden Titeln zwar um solche bekannter Künstler
handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren
und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne.
Hinzu kam, dass es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelte, in dem die
Aufnahmen
zum Download bereit standen. Die Schätzung des Gericht ergab, dass es
allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter
Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des
Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag
der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010
im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das
Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater
blieb erfolglos, weil er weder Täter noch Teilnehmer der
Urheberrechtsverletzung sei. Er sei zwar Störer, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten
den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die
Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten wird nach
Darstellung des Gerichts aber
keine Schadensersatzpflicht begründet.
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Abmahnkosten
Aktuell:
543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei
Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung
des LG Köln zu einem Streitwert
von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten
der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der
Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an
ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen,
als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die
Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf
hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro
Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei.
In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich
Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der
Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das
Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus.
Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei,
die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist
immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen
nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko
unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
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Abmahnkosten
Aktuell:
Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die
Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload
ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den
Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen
Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt.
Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer
nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual
wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen
überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den
Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download
angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der
Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.
Störer sollen durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden:
"Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei
Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert
von 6.000,00 Euro für den ersten Titel, von je 3.000,00 Euro für den
zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 Euro für den sechsten bis
zehnten Titel und von je 600,00 Euro für jeden weiteren Titel für
angemessen und ausreichend." (LG Hamburg vom 09.08.2007 - 308 O
273/07).
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Landgericht Hamburg |
So aber
weiter diese Entscheidung: Wenn jemand durch den Betrieb eines
eDonkey-Servers es ermöglicht, dass Musikdateien über ein
Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden,
beträgt der Streitwert für jede mittels dieses Servers zugänglich
gemachte Musikaufnahme 20.000 Euro.
Wir halten es aber für höchst
zweifelhaft, Streitwerte so zu bilden, dass einfach mit der Zahl der
Dateien ein Wert wie 10.000 Euro multipliziert wird, was in Anbetracht
der üblichen down- und uploads bei Tausenden Dateien zu horrenden Streitwerten führt, die
nach unserer Auffassung unangemessen sind.
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Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in
diesen Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir
haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung
geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme
dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen,
als die von der Gegenseite vorgeschlagenen
"Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle
wurde in der "Ratgeber Recht" Sendung des WDR bzw. der ARD,
Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich
von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen.
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