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Betriebsübergang
Teil II
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Wann liegt
ein Betriebsübergang vor?
Ein Betriebsübergang
liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit
unter Wahrung von deren Identität fortführt. Der Betriebsübergang
tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der
bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem
Betrieb oder Betriebsteil einstellen.
Einer besonderen Übertragung
einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben
nicht. Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn
der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt. Die Inhaberschaft
geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die
wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt (Vgl. etwa BAG
v. 15.12.2005 – 8 AZR 202/05). |
Wiedereinstellung
durch den Arbeitgeber
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer nach
wirksamer Kündigung Wiedereinstellung durch
den Arbeitgeber verlangen, wenn das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist und sich nachträglich – in der Regel noch innerhalb
der Kündigungsfrist – die tatsächlichen Verhältnisse insoweit ändern,
dass der Kündigungsgrund entfällt. Darüber hinaus muss die
Wiedereinstellung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zumutbar sein.
Einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles und der beiderseitigen schutzwerten Interessen das
Interesse des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
überwiegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
Hier gibt es eine wichtige Konstellation im Fall des
Betriebsübergangs, wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
durch den Betriebsveräußerer wirksam ist. Aufgrund eines
Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
auf den Betriebserwerber kommt es im maßgeblichen Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für
Arbeitnehmer allein bei dem Betriebsveräußerer an.
Was ist nun, wenn diese nicht besteht, sich aber die
faktischen Voraussetzungen des Widerspruchs verändert haben?
Der Kündigungsgrund ist dann nachträglich
entfallen. Aufgrund der Änderung der für den Widerspruch des
Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang maßgeblichen Umstände ist
es dem Veräußerer verwehrt, sich weiterhin auf diesen Widerspruch zu
berufen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Trier, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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