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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Betriebsübergang Anwalt Rechtsanwalt

 

Betriebsübergang 

Teil II

 

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. 

Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht. Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt. Die Inhaberschaft geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt (Vgl. etwa BAG v. 15.12.2005 – 8 AZR 202/05).

Wiedereinstellung durch den Arbeitgeber

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer nach wirksamer Kündigung Wiedereinstellung durch den Arbeitgeber verlangen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und sich nachträglich – in der Regel noch innerhalb der Kündigungsfrist – die tatsächlichen Verhältnisse insoweit ändern, dass der Kündigungsgrund entfällt. Darüber hinaus muss die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zumutbar sein. Einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen schutzwerten Interessen das Interesse des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Hier gibt es eine wichtige Konstellation im Fall des Betriebsübergangs, wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer wirksam ist. Aufgrund eines Widerspruchs  gegen den Übergang des  Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber kommt es im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer allein bei dem Betriebsveräußerer an. 

Was ist nun, wenn diese nicht besteht, sich aber die faktischen Voraussetzungen des Widerspruchs verändert haben?

Der Kündigungsgrund ist dann nachträglich entfallen. Aufgrund der Änderung der für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang maßgeblichen Umstände ist es dem Veräußerer verwehrt, sich weiterhin auf diesen Widerspruch zu berufen. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Trier, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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