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Krankheit
Unkündbar? Krankheitsprognose |
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Insbesondere
gegenüber tariflich ordentlich unkündbaren Angestellten kommt auch eine
außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt, die
allerdings regelmäßig mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist
entsprechenden sozialen Auslauffrist zu versehen ist. Eine solche außerordentliche
krankheitsbedingte Kündigung kommt allerdings nur unter sehr strengen
Voraussetzungen in Betracht kommt und muss letztlich denjenigen Ausnahmefällen
vorbehalten bleiben muss, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund Umfang
und Intensität des krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitnehmers nur
noch als "sinnentleert" bezeichnet werden kann, wie es das LAG
Köln jüngst festgestellt hat (Vgl. BAG vom 12.01.2006, 2 AZR 242/05). |
Die Gerichte können
dann so argumentieren: Ist somit die Prognose berechtigt, dass auf
unabsehbare Dauer nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft der
Klägerin gerechnet werden kann, so steht zugleich auch fest, dass die
Beklagte als Arbeitgeberin durch die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes
dauerhaft und empfindlich in ihren betrieblichen Interessen
beeinträchtigt wird. Wäre es zutreffend, dass die dauerhafte Abwesenheit
der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz auf Seiten der Arbeitgeberin zu
keinerlei betrieblichen Beeinträchtigungen führte, so könnte daraus nur
der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin
"überflüssig" ist. Letztendlich führt auch die bei jeder
Kündigung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu keinem
für die Klägerin positiven Ergebnis. Das privatrechtliche
Arbeitsverhältnis ist auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung
gerichtet. Dies gilt auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im
öffentlichen Dienst, auch wenn man geneigt sein mag, an den Arbeitgeber
des öffentlichen Dienstes den Anspruch zu stellen, dass dieser seiner
sozialen Verantwortung besonders vorbildlich gerecht wird. Steht jedoch
nach menschlichem Ermessen fest, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne
eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dauerhaft
nicht mehr mit Leben erfüllt werden kann, weil einer der Vertragspartner,
nämlich der Arbeitnehmer, dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die ihm
obliegenden Leistungen zu erbringen, so kann dem Arbeitgeber als
Vertragspartner ein Festhalten an diesem sinnentleerten
Vertragsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. |
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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