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Verfahren
im
Familienrecht
Verfahren Beschwerde
Persönliches
Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung - Unterhaltsverfahren
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OLG Köln Frontseite
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Verfahren
- Beschwerde
Gegen ein Urteil über
Unterhalt war grundsätzlich die Berufung
zum Oberlandesgericht zulässig.
Heute sieht das Verfahren so aus: Die
Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten
nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600
Euro übersteigt. Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt
die Beschwerde zu, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und 2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert
ist Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt
ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
Die
Beschwerde ist allerdings bereits binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine
einstweilige Anordnung oder 2.einen Beschluss, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. Die Beschwerde ist bei dem
Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Beschwerde
wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in
Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.
Hält
das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
hat es ihr abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist nach dem Gesetz zur
Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine
Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
Das
Beschwerdegericht hat sodann zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
Das
Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen
nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.
Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen
Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese
bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das
Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner
Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung
auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.
Man sollte solche
Rechtsmittel im Übrigen sorgfältig bedenken und die Gegenseite bitten,
von der Bestellung eines Rechtsanwalts abzusehen, solange nicht auf
Seiten des Klägers feststeht, dass die Berufung auch wirklich durchgeführt
werden soll.
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Persönliches Erscheinen der Ehegatten
nach dem FamFG - Parteivernehmung
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat
in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum
Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen
erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide
Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des §
448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind. Sind gemeinschaftliche
minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur
elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten
der Beratung hinzuweisen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder
hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass
ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder
Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen. Gegen einen nicht
erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
Zustimmung zur Scheidung
Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des
Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in
der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
werden. Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird,
widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle
oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
werden.
Mediation
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln
oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation
oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung
anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten
Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar. Das Gericht soll in geeigneten Fällen den
Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger
Folgesachen vorschlagen. |
Das Familienverfahrengesetz
(FamFG) hat zum 01.09.2009
viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich
gebracht, die teilweise hier erläutert
sind. Das FGG (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse
Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als
familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu
gehören unter anderem auch Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen. Verfahren in Betreuungssachen
sind nun in den §§ 271 ff. geregelt.
Mehr erfahren Sie hier
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Zu
Problemen des Unterhaltsverfahrens
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Abtrennung
des Verfahrens - Verbundverfahren - Folgesachen
Im
Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden
Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Wird der
Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Vor
Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in
Folgesachen nicht wirksam.
Eine außergewöhnliche
Verzögerung des Scheidungsausspruchs bei gleichzeitiger Entscheidung über
Folgesachen ist frühestens ab einer zweijährigen
Dauer des Scheidungsverfahrens seit Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags anzunehmen. Dabei genügt die zeitliche Verzögerung
nach Auffassung des OLG Nürnberg und anderer Gerichte allein nicht. Der Aufschub muss auch unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Folgesachen für die Parteien eine unzumutbare Härte
darstellen. Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung im
Hinblick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte vorzunehmen und
dabei insbesondere die Bedeutung von Folgesachen für die Parteien zu
berücksichtigen, vgl. OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre
2001, 7 UF 1923/01. Unzumutbar ist eine durch die Verzögerung des
Scheidungsausspruches hervorgerufene Härte nur, wenn das Interesse des
Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem
Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit
der Scheidung über die Folgesachen entschieden wird. Es entspricht im
Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass die
Nichtabtrennung einer Folgesache grundsätzlich nicht anfechtbar ist.
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung
bzw. Grundstücke
etc.
Auch
familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
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