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Unterhaltsverfahren
Zuständigkeit
Klagetypus
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Die
folgenden Ausführungen wurden noch nicht alle vollständig
auf die neuen Regelungen des FamFG bezogen. Die Familiengerichte
sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht.
Die Familiengerichte sind besondere Abteilungen des Amtsgerichts. Geht es um
Kindesunterhalt, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes zuständig. Beim
Ehegattenunterhalt kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an. |
Verfahren - Beschwerde
Gegen ein Urteil über Unterhalt war grundsätzlich die Berufung zum Oberlandesgericht
zulässig. Heute sieht das Verfahren so aus: Die
Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten
nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro
übersteigt. Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu,
wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und 2. der Beteiligte durch
den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist Die Beschwerde
ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen
einer Frist von einem Monat einzulegen.
Die
Beschwerde ist allerdings bereits binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine
einstweilige Anordnung oder 2.einen Beschluss, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. Die Beschwerde ist bei dem
Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Beschwerde wird
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Hält
das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
hat es ihr abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist nach dem Gesetz zur Abhilfe
nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer
Familiensache richtet.
Das
Beschwerdegericht hat sodann zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
Das
Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen
nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.
Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen
Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese
bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das
Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner
Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung
auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.
Man sollte solche Rechtsmittel im Übrigen sorgfältig bedenken
und die Gegenseite bitten, von der Bestellung eines Rechtsanwalts abzusehen, solange nicht
auf Seiten des Klägers feststeht, dass die Berufung auch wirklich durchgeführt werden
soll.
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OLG Dresden 2003-04-10
Abänderungsmöglichkeiten bei Jugendamtsurkunden
OLG Dresden Beschluss vom 10.04.2003 AZ.: 22
WF 718/02 ; §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; §§ 780 bis 782, 242,
§ 313 BGB; §§ 655, 656, 323 ZPO
1. Ein Unterhaltsschuldner, der eine
Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in einer vor dem Jugendamt errichteten Urkunde
anerkennt, ist grundsätzlich daran gebunden und kann eine Herabsetzung der titulierten
Verpflichtung in der Regel nur dann und insoweit verlangen, als sich die bei Errichtung
der Urkunde zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Rechtlich werden Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt allgemein als
deklaratorisches oder bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen.
2. Die Regelungen über das Fehlen oder den
Wegfall der Geschäftsgrundlage sind bei Jugendamtsurkunden allerdings zumindest
entsprechend anzuwenden.
3. Kommt ein Unterhaltsschuldner einer
Entscheidung in einem Verfahren nach § 655 ZPO dadurch zuvor, dass er eine entsprechende
Verpflichtungserklärung beim Jugendamt unterzeichnet, ist ihm unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung einzuräumen, in entsprechender Anwendung des § 656 ZPO nachträglich
den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Unterhaltsgläubiger bzw. dessen Vertreter, gewusst hat, dass der Schuldner sich
auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen will, und der Gläubiger oder dessen Vertreter
bei dem Schuldner den Eindruck erweckt hat, dass er den Einwand mangelnder
Leistungsfähigkeit auch nach Errichtung des geänderten Titels noch geltend machen
könne.
4. Mit der Abänderungsklage nach § 656 ZPO
kann maximal beantragt und erreicht werden, dass es bei dem ursprünglichen Titel
verbleibt. Will der Unterhaltsschuldner darüber hinaus eine noch weitergehende
Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, so steht ihm dazu nur der Weg der
Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung. Das heißt, der Schuldner hat darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch für
eine Abänderung des oder der vorangegangenen Schuldtitel vorliegen. Er muss seine
Abänderungsklage deshalb auch gegen die vorangegangenen Titel richten.
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Vgl.
auch OLG Nürnberg
vom 17. Dezember 2002 Az.: 10 WF 3541/02: Die
Unterhaltsverpflichtung gem. Jugendamtsurkunde ist gem. § 323 Abs. 4 ZPO
abänderbar. Da § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften des Abs. 1–3 nur
entspr. für anwendbar erklärt, kommt die Schutzwirkung des Abs. 3
Jugendamtsurkunden nicht zu (Vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 323 ZPO Rz.
47). Damit sind Jugendamtsurkunden – wie einseitige Verpflichtungen in
notarieller Urkunde (BGH v. 11.4.1990 – XII ZR 42/89, MDR 1990, 1008 =
NJW 1990, 3274) – rückwirkend ab dem Zeitpunkt
abänderbar, ab welchem die materiellen Grundlagen des Titels nicht mehr
bestehen.
Diese Urkunden sind somit nicht nur ab Aufforderung,
einer Unterhaltsreduzierung oder einem Unterhaltswegfall zuzustimmen, abänderbar,
sondern ab dem Zeitpunkt, ab welchem Unterhalt aus materiellen Gründen
nicht mehr in der titulierten Höhe geschuldet ist.
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Weiterhin zur Abänderungsklage, mit der Urteile,
Prozessvergleiche, Titel des vereinfachten Verfahrens und vollstreckbare Urkunden (- auch
Jugendamtsurkunden) geändert werden können.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist die
Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird,
erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des
Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,
entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener
Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von
Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht,
wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozess zur
Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der
Schluss
der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz,
wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für
das Abänderungsverfahren. Bei mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen, die zu
einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO
demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (So
Bundesgerichtshof vom 17.05.2000 - Az.: XII ZR 88/98).
Eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse liegt nach der Rechtsprechung einer 10 %-igen Veränderung
vor,
allerdings hat der Bundesgerichtshof bei niedrigen Einkommensverhältnissen auch bei
einer geringeren Veränderung die Klage für zulässig erachtet
Soll ein Kindesunterhaltstitel
abgeändert werden, ist das Familiengericht des Wohnsitzes
des Kindes ausschließlich zuständig (§ 642 ZPO).
Abänderungsklage und
Vollstreckungsgegenklage schließen sich aus. Die Abänderungsklage durchbricht die
Rechtskraft des Urteils und daher einschlägig, wenn es um die Anpassung des
Unterhalts an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse geht, die wandelbar sind.
Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die
Vollstreckbarkeit des Titels. Beispiele für Einwendungen iSv § 767 I ZPO: Erfüllung,
Erlass, Verzicht, Hinterlegung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Wegfall der
Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit, Verlust der Aktivlegitimation wegen Abtretung, aber
nicht die Änderung der Rechtsprechung.
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Sonstiges
zur Abänderungsklage
§
323 Abs. 2 ZPO
gilt
nicht für den
Beklagten des Abänderungsverfahrens. Die Berücksichtigung bisher von dem
Beklagten nicht vorgetragener Umstände im Abänderungsprozess entspricht
der Billigkeit. Gründe der Rechtskraftwirkung stehen nicht entgegen.
Ändern sich die für die Bemessung
eines fiktiven Einkommens maßgeblichen Verhältnisse, eröffnet
dies die Möglichkeit einer Abänderungsklage mit dem Ziel, der
Unterhaltsberechnung ein höheres oder niedrigeres fiktives Einkommen
zugrunde zu legen. |
Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach §
323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des
übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs.
2 KindUG. (BGH XII ZR 346/00 - 2. Oktober 2002):
Der Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus
seiner Bedeutung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses
ermöglicht allen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen
ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie
nicht leben. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der Korrekturklage äußerstenfalls
erreichen, dass die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG erfolgte Dynamisierung wieder
entfällt.
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Wie sollen Titel für den Kindesunterhalt aussehen?
Um Schwierigkeiten bei
der Vollstreckung zu vermeiden, sind dynamische
Unterhaltstitel vorzuziehen. Nach dem
Bundesministerium der Justiz wären Titel grundsätzlich beispielsweise so zu tenorieren:
Der Beklagte wird verurteilt, zum Ersten eines
jeden Monats Unterhalt an den Kläger, geboren am xxx, zu Händen seines gesetzlichen
Vertreters wie folgt zu zahlen:
Ab 01.01.2001 121 % des Regelbetrags der
ersten Altersstufe nach § 1 Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren
Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit EUR xxx (EUR xxx minus EUR xxx). Nicht
anrechenbar ist nach § 1612 b Abs. 5 BGB der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der
geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet;
ab 01.11.2001 121 % des Regelbetrags der
zweiten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind;
ab 01.11.2007 121 % des Regelbetrags der
dritten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein ersten Kind.
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BGHZ 103,62
zur Frage der Reichweite einer Mahnung wegen Unterhalt
(Leitsätze)
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Solange die anspruchsbegründeten Voraussetzungen eines Unterhaltsrechts fortbestehen, braucht eine Mahnung nicht periodisch wiederholt zu werden, um den Unterhaltsschuldner wegen der wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Verzug zu setzen.
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Die Mahnung wegen Trennungsunterhalts setzt den Schuldner nicht auch wegen eines künftigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in Verzug.
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Zur Verwirkung rückständigen Trennungsunterhalts
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BGHZ 105,250 zum rückständigen Unterhalt im Blick auf vertragliche
Regelungen (Leitsätze)
a) Haben geschiedene Eheleute den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vertraglich geregelt, so kann der Berechtigte rückständigen Unterhalt grundsätzlich auch für eine Zeit verlangen, in der der Verpflichtete nicht in Verzug und der Anspruch nicht rechtshängig war. Für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann auch der vertraglich geregelte Unterhalt jedoch nur unter der im Gesetz bestimmten Voraussetzung verlangt werden.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat. |
Landgericht Bonn, 2005 |
Wann liegt eigentlich eine kurze Ehe vor und
welche Folgen hat das für den Unterhalt. Dazu eine aktuelle Entscheidung:
Liegen besondere Umstände vor,
kann auch eine viereinhalbjährige Ehe "von kurzer Dauer" sein.
Unterhaltsansprüche können in diesem Fall teilweise verwirkt und damit ausgeschlossen
sein. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
einer geschiedenen
Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt. Obwohl die
Eheleute viereinhalb Jahre verheiratet waren, lag auf Grund besonderer Umstände eine
"kurze Ehe" im Sinne des Unterhaltsrechts vor. Das OLG verdeutlichte, dass zwar
üblicherweise nach mehr als drei Jahren Ehezeit nicht mehr von einer "kurzen
Ehe" gesprochen werden könne. Entscheidend sei allerdings die Verflechtung der
beiderseitigen Lebensgestaltungen. Zu einer derartigen Konstellation war es aber bei den
Eheleuten kaum gekommen. Die Ehefrau war bereits sechs Monate nach der Heirat aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung getrennt. Das OLG
hielt es für grob unbillig, den Ex-Mann unter diesen Bedingungen in voller Höhe zum
Unterhalt zu verpflichten. Es begrenzte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher
höhenmäßig und zeitlich (OLG Koblenz, 11 UF 825/01). |
Streitwert bei Unterhaltsangelegenheiten:
Der Streitwert beträgt bei Unterhaltsklagen den Jahresbetrag des monatlich geforderten
Unterhalts. Wird weiterhin rückständiger Unterhalt geltend gemacht, so kommt
dieser hinzu. Zahlt der Unterhaltsschuldner einen Teil des Unterhalts freiwillig, so
wird zwar der gesamte Unterhalt eingeklagt, der Streitwert bestimmt sich jedoch nur aus
der Differenz (Jahresbetrag).
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem
JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das
Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts:
Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst
Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Schulden,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem
internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa
europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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Wir versuchen hier Lösungen zu finden, die dieser Ausnahmesituation in
besonderem Maße gerecht werden. Zwar bieten wir keine Mediation an, sind aber besonders
darauf bedacht, einvernehmliche Lösungen mit der Gegenseite zu finden, um das ohnehin
bestehende Streitpotenzial nicht noch zu vergrößern. Sollten Sie z.B. daran interessiert
sein, eine Trennungsvereinbarung mit Ihrem Ehegatten zu treffen, um gerichtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind wir gerne behilflich.
Übrigens: Einverständliche Scheidungen sind regelmäßig
billiger und lassen sich auch, wenn die Voraussetzungen -
insbesondere die Trennungszeit - vorliegen, sehr zügig durchführen.
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