Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Vergleiche - Schadenersatz - Schadenshöhe 

Vergleiche sind mitunter eine gute Lösung. Doch einige Parteien sind etwas voreilig, wenn sie sich auf Forderungen einlassen. 

Denn mitunter glauben Abmahner selbst am wenigsten an die Höhe ihrer vermeintlichen Ansprüche. Allerdings können das Laien nicht immer gut beurteilen, weil die Gerichte oft sehr unalltägliche Vorstellungen haben. 

 

Die Kunst der Abwägung - so gesehen beim Landgericht 

Berlin (Moabit), Turmstraße.

 

Allgemein gilt, dass die Vergleichsverhandlungen meistens einen stereotypen Charakter haben und die Vergleichsbereitschaft der Abmahner recht begrenzt ist. Offensichtlich will man sich hier insbesondere nicht zu sehr "erklären", weil das den außerprozessualen Ablauf anderer Fälle negativ beeinflussen könnte. 
Ältere Beispiele für zivilrechtliche Vergleiche, die auf Grund von Rechtsverletzungen der obigen Art zustande kamen. Die Betroffenen  zahlten nach unbestätigten Angaben ca. 2.000 € und 10.000 € Schadensersatz. Ein 51-jähriger Mann hatte mehr als 8.000 Musiktitel illegal auf einer Tauschbörse im Internet angeboten. Es handelte sich um mehrere hundert Datenträger. Der Musikpirat einigte sich mit den Rechteinhabern auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.000 € – das dürfte der "Spitzenreiter" sein. Strafe: Strafbefehl von 90 Tagessätzen (vorbestraft!). Wie gesagt, hängt das natürlich sehr stark von der tatsächlichen Umständen ab. Folgende Fälle werden - ohne Gewähr für die Richtigkeit - stichwortartig genannt, um eine ungefähre Dimension zu geben, was einen im Fall illegaler Angebote urheberrechtlich geschützter Werke zustoßen kann:  

23-jähriger Auszubildender 6.000 Titel illegal angeboten,  8.000 € Schadensersatz - Geldstrafe von 80 Tagessätzen

Ein User bot 1.200 Musiktitel illegal an - Einstellung des Strafverfahrens gegen Buße in Höhe von 1.000 Euro - 7.500 € Schadensersatz

57-jähriger Lehrer 10.000 € Schadensersatz für annähernd 2.000 illegale Angebote

16-jährige Schülerin hatte knapp 500 Musiktitel illegal angeboten, 2.000 € Schadensersatz

21-Jähriger Student, Angebot von 575 Musikdateien, 4.000 € Schadensersatz

24-jähriger Student hatte ein P2P-Netzwerk über seinen Internetrechner installiert, über das Nutzer mehrere Tausend Musikdateien herunterladen konnten: Geldstrafe von 120 Tagessätzen und 8.000 € Schadensersatz. 

Noch ein Beispiel, um sich das Strafmaß zu vergegenwärtigen: Das Amtsgericht Dortmund verurteilte einen Raubkopierer zu 9.000 € Geldstrafe, der mehr als 1000 Raubkopien über ebay verkauft hatte.

Wir wissen, dass Kanzleien für solche Verstöße, je nach Zahl der Dateien sowie auch der wirtschaftlichen Hintergründe des Betroffenen, "Rechnungen" versenden mit Preisen zwischen 2.000 € bis ca. 8.000 €, Anwaltskosten inklusive. Nimmt man sich selbst einen Anwalt, muss man mit Kosten zwischen ca. 500 € bis 1500 € rechnen, äußerst grob geschätzt, weil natürlich Auftragsumfang, strafrechtliche Implikationen und Verlaufsformen eine große Rolle spielen. 

Äußerst interessant und vielleicht für die weiteren Auseinandersetzungen beispielhaft sind die relativ aktuellen Ausführungen des Amtsgericht Offenburg vom 20.07.2007, das allerdings nicht die zivilrechtliche Seite eines solchen Falls zu untersuchen hatte, zum konkreten Schaden in Filesharing-Fällen: Ganz allgemein scheide schon aus Gründen der Logik ein tatsächlicher Schaden aus. Es mag sein, dass kommerzielle Anbieter von Musikdateien im Einzelfall einen Euro für das legale Herunterladen eines Stückes verlangen. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall seien diese sogar für weniger als 10 Cent zu haben. So sei hier auf das Marktverhalten abzustellen. Beim Preise 0 frage auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde. Selbst wenn also ein einzelner Download durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass den Anzeigeerstattern auch nur ein legaler Käufer fehlen würde. Ohnehin beschäftigte sich die Argumentation der Anzeigeerstatter mit der Schilderung des erklärten Zieles, international im Rahmen einer konzertierten Aktion gegen private Tauschbörsen vorzugehen, eher mit den tatsächlichen oder vermuteten volkswirtschaftlichen Schäden weltweit und dem damit zusammenhängenden Gebaren der Medienindustrie, als mit dem messbaren strafrechtlichen Gehalt des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

*** Aktuell *** Aktuell *** Aktuell ***

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019