Fall: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.1.2002 einen
Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte ab dem 1.3.2002 für den Kläger
tätig werden. Für seine Arbeitsverträge verwendet der Kläger das Muster
einer Einzelhandelsorganisation. In § 11 des Arbeitsvertrags war
geregelt, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht
antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war
vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist
zwei Wochen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 27.1.2002 mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen
werde. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung der vereinbarten
Vertragsstrafe. Die Klage auf Zahlung hatte in allen Instanzen keinen
Erfolg.
In seiner Begründung erläuterte das BAG,
dass arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein
unzulässig sind. § 309 Nr.6 BGB steht solchen formularmäßigen Vereinbarungen
nicht allgemein entgegen. Gegen die Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter
Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer
spricht insbesondere, dass Arbeitnehmer aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher
Rechtsvorschriften zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch
Zwangshaft angehalten werden können.
Nach dem BAG besteht daher ein Bedürfnis zur
Vereinbarung von Vertragsstrafen, mit denen die Vertragstreue des Arbeitnehmers
abgesichert werden soll.
Solche arbeitgeberseitig vorformulierte
Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer aber entgegen dem Grundsatz von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das ist
insbesondere der Fall, wenn zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der
Vertragsstrafe ein Missverhältnis besteht. Nach der Rechtsmeinung des
Bundesarbeitsgericht ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den
Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden
kurzen Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen regelmäßig unangemessen. Eine
Herabsetzung kommt in einem solchen Fall auch nicht in Betracht, sodass der Arbeitgeber
leer ausgeht.
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