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Wiedereingliederung
Betriebliches
Wiedereingliederungsmanagement Kündigung
wegen Krankheit |
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Betriebliches
Eingliederungsmanagement - Grundsätze
Betriebliches Eingliederungsmanagement beginnt
damit, dass der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter kontaktiert und
seine Zustimmung zu einem solchen Verfahren einholt. Mit des
Zustimmung des Arbeitnehmers können Betriebsrat respektive
Personalrat eingebunden werden. Bei schwerbehinderten und
gleichgestellten Mitarbeitern werden auch die
Schwerbehindertenvertretung, ggf. der Betriebsarzt eingeschaltet.
Weiterhin können die Rentenversicherungsträger, die
Berufsgenossenschaften, die Krankenkassen, den Unfallversicherungsträger,
die Agentur für Arbeit sowie bei schwerbehinderten bzw.
gleichgestellten Arbeitnehmern das Integrationsamt und der
Integrationsfachdienst hinzugezogen werden.
Das betriebliche
Eingliederungsmanagement sondiert alle Möglichkeiten, die
geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und den Beschäftigten
mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung möglichst dauerhaft
auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Sinnvoll kann es sein,
eine Integrationsvereinbarung aufzusetzen. Zwar formuliert das Gesetz
keine unmittelbaren Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vorschrift.
Doch die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung wurden
verschärft. Die Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht,
ohne dass das Verfahren eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für
die krankheitsbedingte Kündigung wäre. Wenn der Arbeitgeber kein
betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, verschlechtert
sich für ihn allerdings die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich
einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers.
Das Hamburger Modell
sieht unter ärztlicher Beteiligung einen Eingliederungsplan vor, der
eine Wiedereingliederung an die Fortschritte der Genesung knüpft: Können
arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre
bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine
stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser
wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen
Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme
des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX ist auch
bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu beachten und
konkretisiert im Fall der krankheitsbedingten Kündigung das
Ultima-Ratio-Prinzip, insbesondere erhöht sich die Darlegungs- und
Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.
Besonders bei der eventuellen Kündigung wegen
Krankheit ist der Umstand zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber
entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX
ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt
hat. Nach der seit dem 01.05.2004
geltenden Regelung in § 84
Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber dann, wenn ein Beschäftigter
innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig war, ein betriebliches
Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dabei hat der Arbeitgeber mit
der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB V IX, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Personen die Möglichkeit zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit
möglichst überwunden werden und mit welchen Hilfen oder Leistungen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann. Soweit erforderlich ist der Werks- oder Betriebsarzt
hinzu zu ziehen. Dabei ist äußerst umstritten, ob die Regelung in §
84 Abs. 2 SGB IX nur für schwerbehinderte Menschen oder für
alle Arbeitnehmer des Betriebes gilt. Umstritten ist auch, was die
Nichtdurchführung des vorgenannten Verfahrens für die Kündigung
impliziert.
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Ist eine Kündigung
ohne betriebliches Eingliederungsmanagement möglich?
Teilweise wird die Durchführung des betrieblichen
Eingliederungsmanagement als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung
(Rechtsprechung LAG Niedersachsen), teilweise als Konkretisierung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rechtsprechung LAG Berlin)
qualifiziert und zum Teil in der Literatur auch als sanktionsloser
Verstoß gegen eine Norm mit lediglich appellativem Charakter
eingestuft.
Dabei ist auch im Blick auf die Schwerbehinderung
klar: Das Schwerbehindertenrecht gewährt
keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch
kein Recht, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu
werden. Der Arbeitgeber erfüllt nach der Rechtsprechung den Beschäftigungsanspruch
nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX regelmäßig dadurch, dass er
dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist.
Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten
wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, kann er aber auch Anspruch
auf eine anderweitige Beschäftigung haben. Soweit der
bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht
abdeckt, hat er auch Anspruch auf eine
entsprechende Vertragsänderung. Es räumt im bestehenden
Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass der
Schwerbehinderte entsprechend seiner Vorbildung und seinem
Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
verwerten und weiterentwickeln kann.
Ist der schwerbehinderte
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen zur Erledigung der ihm
kraft Direktionsrechts zugewiesenen Aufgabe außerstande, so ist der
Arbeitgeber - über die Grenzen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht
hinaus - verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz
in einem anderen Betrieb des Unternehmens einzusetzen, auch wenn ein
geeigneter Arbeitsplatz nur durch innerbetriebliche Versetzung eines
weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers frei gemacht werden kann und
hiermit für den versetzten Arbeitnehmer keine ernsthaften
Erschwernisse verbunden sind. Das hat das LAG Hamm vor einigen Jahren
entschieden.
Die
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. von § 84 Abs. 2 SGB IX ist
keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung
eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, hat das LAG Köln am
18.05.2007 entschieden.
Demnächst
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