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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Probleme der

Lebenspartnerschaft

Teil 1:

Einführung

Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft: VG Berlin (VG 14 A 44.02) zum Anspruch auf Rente

Homosexuelle Lebenspartner besitzen denselben Anspruch auf Rentenleistungen wie Eheleute. Der Bundesgesetzgeber habe die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Bereichen des Familienrechts sowie der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Regelungslücken in den Vorschriften der Versorgungsanbieter könnten deshalb nicht mehr herangezogen werden, um Ansprüche von Lebenspartnern abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab einem Arzt Recht, der gegen das Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen Lebenspartner im Falle seines Todes geklagt hatte. 

Lebenspartnerschaft aktuell: Homosexueller hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung  

Ein Homosexueller, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält vom Bund keine Hinterbliebenenversorgung (Bremer Verwaltungsgericht 2 K 2499/04). Ein 34 Jahre alter Mann hatte nach dem Tod seines Lebenspartners, einem 62 Jahre alten Bundeswehroffizier, den Bund auf Zahlung von Versorgungsbezügen verklagt. Der Mann wollte bei der Hinterbliebenenversorgung Witwen und Waisen gleichgestellt werden und sah sich auf Grund seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert. Der Bund lehnte die Zahlung ab, weil es dafür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gebe. Der Soldat war zunächst verheiratet und ein Jahr nach seiner Scheidung 2001 eine Lebenspartnerschaft mit dem Kläger eingegangen. 2004 verstarb er. Das Gericht sah weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch europäisches Recht durch die Versagung der Hinterbliebenenversorgung verletzt. Die Ordnung des Familienstandes sei eindeutig eine nationale Angelegenheit. Zudem sei es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts legitim, wenn der Gesetzgeber entscheide, Ehe und Familie in bestimmten Bereichen besser zu stellen. Das Gericht ließ aber die Berufung zu. 

Mit Wirkung ab 1. August 2001 ist das Gesetz über die Eingetragene  Lebenspartnerschaft (LpartG) in Kraft getreten. Damit wurde die Stellung registrierter gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eheähnlich ausgestaltet. 
Das Bundesverfassungsgericht hatte zum Gesetz ausgeführt (Urteil vom 17. 07. 2002 - 1 BvF 1/ 01): Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. 

Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

Was ist eine Lebenspartnerschaft? 

Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

Lebenspartner gelten als Familienangehörige. Die Lebenspartner sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Namen zu führen, können dies aber so regeln (§ 3 LPartG). Sehr viele Konstellationen, sprich: Streitigkeiten in Lebenspartnerschaften sind ähnlich wie im Fall von Eheleuten geregelt. Die Lebenspartnerschaft wird durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben (§ 15 I LPartG). Das Aufhebungsverfahren nach § 661 ZPO entspricht im wesentlichen dem Verfahren der Scheidung. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, Fall 1: wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, Fall 2: ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, Fall 3: die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Näheres siehe unten Teil 2. 
Rechtsprechung - BAG zu dem Fall eines Lebenspartners, der wie ein verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag begehrt: 

Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. 

Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03.

Lebenspartnerschaft und Trennungszeit

Die Aufnahme einer partnerschaftswidrigen Beziehung ergibt ebenso wie im Eherecht die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung keinen Grund, das Abwarten der Trennungszeit als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Trennungszeit von 12 bzw. 36 Monaten dient der Prüfung beider Lebenspartner, ob sie nicht doch wieder zueinander finden können, AG Holzminden - 12 F 507/04. 

Lebenspartnerschaft und Geschäftsunfähigkeit

Ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer der Partner geschäftsunfähig und steht er deshalb unter Betreuung, kann die zur Aufhebung der Partnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, für ihn nicht wirksam allein durch den Betreuer abgegeben werden, OLG Köln 16 Wx 16/04. 

Formalia: Welche Dokumente benötigt man, um sich zu "verpartnern" (der Terminus stammt nicht von uns, wird aber verwendet und ist semantisch äußerst unglücklich gewählt)

Personalausweis oder Reisepass bei der Anmeldung zur Verpartnerung als auch bei der Begründung der Partnerschaft vorzulegen.

Neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, wenn die Eltern nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin geheiratet haben, oder wenn sie nach einer Eheschließung im Ausland nachträglich die Anlegung eines Familienbuchs beantragt haben. Das Familienbuch befindet sich in der Regel beim Standesamt des Wohnortes der Eltern. In allen anderen Fällen z.B., wenn die Eltern vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR geheiratet haben, neue Abstammungsurkunde vom Geburtsstandesamt der Partner. Eine Abstammungsurkunde ist auch vorzulegen, wenn einer der Partner adoptiert worden ist.

Ggf. Einbürgerungsurkunde - Wenn einer von Ihnen nicht von Anfang an die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, ist die Einbürgerungsurkunde im Original mitzubringen (Linktipp: Probleme der Einbürgerung).

Wenn akademische Grade im Partnerschaftsbuch eingetragen werden sollen,  Nachweis, z.B. Promotions- oder Diplomurkunde, im Original - Passfoto nicht vergessen!

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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