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Probleme der
Lebenspartnerschaft Teil
1:
Einführung
Lebenspartnerschaft
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Lebenspartnerschaft: VG Berlin (VG 14 A 44.02) zum Anspruch auf Rente
Homosexuelle Lebenspartner besitzen
denselben Anspruch auf Rentenleistungen wie Eheleute. Der
Bundesgesetzgeber habe die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen
Bereichen des Familienrechts sowie der Beamtenversorgung und der
gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Regelungslücken in den
Vorschriften der Versorgungsanbieter könnten deshalb nicht mehr
herangezogen werden, um Ansprüche von Lebenspartnern abzulehnen. Das
Verwaltungsgericht Berlin gab einem Arzt Recht, der gegen das
Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen
Lebenspartner im Falle seines Todes geklagt hatte. |
Lebenspartnerschaft
aktuell:
Homosexueller hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
Ein Homosexueller, der in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält vom Bund keine
Hinterbliebenenversorgung (Bremer Verwaltungsgericht 2 K 2499/04). Ein 34
Jahre alter Mann hatte nach dem Tod seines Lebenspartners, einem 62 Jahre
alten Bundeswehroffizier, den Bund auf Zahlung von Versorgungsbezügen
verklagt. Der Mann wollte bei der Hinterbliebenenversorgung Witwen und
Waisen gleichgestellt werden und sah sich auf Grund seiner sexuellen
Ausrichtung diskriminiert. Der Bund lehnte die Zahlung ab, weil es dafür
keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gebe. Der Soldat war zunächst
verheiratet und ein Jahr nach seiner Scheidung 2001 eine
Lebenspartnerschaft mit dem Kläger eingegangen. 2004 verstarb er. Das
Gericht sah weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch europäisches Recht
durch die Versagung der Hinterbliebenenversorgung verletzt. Die Ordnung
des Familienstandes sei eindeutig eine nationale Angelegenheit. Zudem sei
es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts legitim, wenn der
Gesetzgeber entscheide, Ehe und Familie in bestimmten Bereichen besser zu
stellen. Das Gericht ließ aber die Berufung zu. |
Mit
Wirkung ab 1. August 2001 ist das Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) in Kraft getreten. Damit wurde
die Stellung registrierter gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften
eheähnlich ausgestaltet.
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Das Bundesverfassungsgericht hatte zum Gesetz
ausgeführt (Urteil vom 17. 07. 2002 - 1 BvF 1/ 01): Die Einführung des
Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für
gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere
Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen,
die denen der Ehe gleich oder nahe kommen.
Dem Institut der Ehe drohen
keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die
miteinander keine Ehe eingehen können. Es verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften
verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen
Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen
Lebenspartnerschaft verwehrt ist. |
Was ist eine Lebenspartnerschaft?
Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine
Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen
Behörde erfolgen. |
Lebenspartner
gelten als Familienangehörige. Die
Lebenspartner sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Namen zu führen,
können dies aber so regeln (§ 3 LPartG). Sehr viele Konstellationen,
sprich: Streitigkeiten in Lebenspartnerschaften sind ähnlich wie im Fall
von Eheleuten geregelt. Die Lebenspartnerschaft wird durch Urteil
des Familiengerichts aufgehoben (§ 15 I LPartG). Das Aufhebungsverfahren
nach § 661 ZPO entspricht im wesentlichen dem Verfahren der Scheidung.
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner
durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Das Gericht hebt die
Lebenspartnerschaft auf, Fall 1: wenn die Lebenspartner seit einem Jahr
getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der
Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass
eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
Fall 2: ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner
seit drei Jahren getrennt leben, Fall 3: die Fortsetzung der
Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person
des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Näheres
siehe unten Teil 2. |
Rechtsprechung
- BAG zu dem Fall eines Lebenspartners, der wie ein verheirateter
Angestellter den höheren Ortszuschlag begehrt:
Das durch das
LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen
neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen
denen der Ehe. Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive,
auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete
Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer
gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft erfüllt alle
Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren
familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser
Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt.
Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren
familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm
nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine
Ehe. Gleichwohl kann die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und
dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform
nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine
Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden,
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
29. April 2004 - 6 AZR 101/03.
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Lebenspartnerschaft
und Trennungszeit
Die Aufnahme einer partnerschaftswidrigen Beziehung
ergibt ebenso wie im Eherecht die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung
keinen Grund, das Abwarten der Trennungszeit als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Die Trennungszeit von 12 bzw. 36 Monaten dient der Prüfung beider
Lebenspartner, ob sie nicht doch wieder zueinander finden können, AG
Holzminden - 12 F 507/04. |
Lebenspartnerschaft
und Geschäftsunfähigkeit
Ist bei einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft einer der Partner geschäftsunfähig
und steht er deshalb unter Betreuung, kann die zur Aufhebung der
Partnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen
zu wollen, für ihn nicht wirksam allein durch den Betreuer abgegeben
werden, OLG Köln 16 Wx 16/04. |
Formalia:
Welche Dokumente benötigt man, um sich zu "verpartnern"
(der Terminus stammt nicht von uns, wird aber verwendet und ist semantisch
äußerst unglücklich gewählt)
Personalausweis
oder Reisepass
bei
der Anmeldung zur Verpartnerung
als auch bei der Begründung der Partnerschaft vorzulegen.
Neue
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
der Eltern,
wenn
die Eltern nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik Deutschland oder
Westberlin geheiratet haben, oder wenn sie nach einer Eheschließung im
Ausland nachträglich die Anlegung eines Familienbuchs beantragt haben.
Das Familienbuch befindet sich in der Regel beim Standesamt des Wohnortes
der Eltern. In allen anderen Fällen z.B., wenn die Eltern vor dem
01.01.1958 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen
DDR geheiratet haben, neue Abstammungsurkunde vom Geburtsstandesamt der
Partner. Eine Abstammungsurkunde ist auch vorzulegen, wenn einer der
Partner adoptiert worden ist.
Ggf.
Einbürgerungsurkunde
- Wenn
einer von Ihnen nicht von Anfang an die deutsche Staatsangehörigkeit
besessen hat, ist die Einbürgerungsurkunde im Original mitzubringen (Linktipp: Probleme der Einbürgerung).
Wenn
akademische Grade
im
Partnerschaftsbuch eingetragen werden sollen, Nachweis, z.B.
Promotions- oder Diplomurkunde, im Original - Passfoto
nicht vergessen!
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Teil 2 >> |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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