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Zustimmung
Kündigung
Schwerbehinderung
Integrationsamt
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Wenn einem schwerbehinderten Menschen gekündigt werden soll, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Wir haben oft mit diesen Verfahren zu tun. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des
Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen auch selbst an. Das Integrationsamt soll
die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen. Bei beabsichtigten ordentlichen Kündigungen wird das Verfahren von den örtlichen Fürsorgestellen durchgeführt, in Bonn etwa in
Bad Godesberg, Kurfürstenallee. Bei fristlosen Kündigungen ist das Integrationsamt zuständig für das Verfahren, hiesig das LVR Integrationsamt in Köln-Deutz.
Auch bei Aufhebungsverträgen bzw. Vergleichen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Integrationsamt einzuschalten, wenn der Arbeitnehmer keine Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Sperrzeit etc. erleiden möchte.
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Zu den Problemen
einer fehlenden Zustimmung im Blick auf die Kündigungsschutzklagefrist
Verkürzte Darstellung nach BAG vom
13.02.2008 - 2 AZR 864/06: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine
Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist.
Wann beginnt die Klagefrist nach
§ 4 Satz 1 zu laufen, wenn gekündigt wird, aber die Zustimmung des
Integrationsamts fehlt. Dies ergibt sich aus § 4 Satz 4 KSchG. Soweit
die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist
zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der
Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Das
Bundesarbeitsgericht hat zu § 113 Abs. 2 InsO aF entschieden, das
Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde zur falle unter
den Anwendungsbereich des § 4 Satz 4 KSchG. Das gilt auch nach der
Neufassung des Gesetzes. Eine ohne Bekanntgabe einer Zulässigkeitserklärung
der Behörde an den Arbeitnehmer diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung
setze den Lauf der Dreiwochenfrist wegen § 4 Satz 4 KSchG nicht in
Gang. Der Arbeitnehmer könne deshalb ohne die Begrenzung durch die
Dreiwochenfrist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung bis zur
Grenze der Verwirkung -jederzeit geltend machen, wenn ihm die
notwendige Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt
gegeben worden sei. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Satz 4 KSchG sei
bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde zur Kündigung
jedenfalls auch in dem Fall unmittelbar anzuwenden, dass etwa die frühere
Hauptfürsorgestelle bzw. das jetzige Integrationsamt die nach § 85
SGB IX erforderliche Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten
dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wirksam erteilt hatte,
die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer jedoch erst nach
Ausspruch der Kündigung bekannt gegeben worden ist. Die gesetzliche
Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG rechtfertige es nicht, den
Fall, dass der Arbeitgeber kündige, bevor die zum Ausspruch der Kündigung
erforderliche Zustimmung der Behörde vorliege oder gar bevor sie
beantragt sei, anders zu behandeln als den Fall, dass die Zustimmung
der Behörde bei Kündigungsausspruch dem Arbeitgeber, nicht jedoch
dem Arbeitnehmer, vorliege. Wenn das Kündigungsschutzgesetz im Fall
der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung allein auf die
Bekanntgabe der Zustimmung an den Arbeitnehmer abstelle und die
Klagefrist erst ab diesem Zeitpunkt laufen lasse, so bedeute dies,
dass der Arbeitnehmer, dem die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung
einen besonderen gesetzlichen Schutz gewähre, sich im Fall einer Kündigung
zunächst darauf verlassen könne, dass die Kündigung mangels
Zustimmung der Behörde unwirksam sei. Erst ab der Bekanntgabe der
Entscheidung der Behörde, nicht bereits ab Zugang der Kündigung, müsse
er nunmehr innerhalb der gesetzlichen Klagefrist reagieren. Der
Arbeitnehmer wisse in einem derartigen Fall nicht einmal, ob der
Arbeitgeber überhaupt eine behördliche Zustimmung zu der Kündigung
beantragt habe. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an
den Arbeitnehmer habe dieser regelmäßig keine hinreichende Kenntnis
darüber, ob der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung beantragt
habe, wie die Behörde entschieden habe, ob dem Arbeitgeber bereits
rechtswirksam eine Zustimmung erteilt worden sei und aus welchen Gründen
dies ggf. geschehen sei. Diesem Informationsdefizit trage die
gesetzliche Regelung Rechnung, nach der die Klagefrist erst ab
Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer zu
laufen beginne. Komme es nicht zu einer solchen Bekanntgabe, weil der
Arbeitgeber eine Zustimmung überhaupt nicht beantragt habe, sei das
Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung dann nur
durch die Grundsätze der Verwirkung begrenzt. Daran
hält das BAG nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes
fest. Die Übernahme des § 4 Satz 4 KSchG spreche dafür, dass der
Gesetzgeber trotz des grundsätzlichen Ansatzes, alle Unwirksamkeitsgründe
unter § 4 Satz 1 KSchG zu erfassen, es vermeiden wollte, dass der
Arbeitgeber etwa bei einer Schwerbehinderung das gesetzlich
festgelegte Verfahren vor dem Integrationsamt unterläuft. Dies könnte
er aber ohne die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG, indem er zunächst
einmal trotz Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft kündigt,
um abzuwarten, ob sich das behördliche Verfahren einfach dadurch
vermeiden lässt, dass der Arbeitnehmer die Frist des § 4 Satz 1
KSchG versäumt.
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Was ist wenn dem Arbeitgeber bei
Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw.
dessen Gleichstellung nicht bekannt war
und der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts folglich auch
nicht beantragt hatte?
Dann
muss sich der AN zur
Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen
Sonderkündigungsschutz berufen. Teilt der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung
nicht innerhalb dieser drei Wochen mit, so kann sich der Arbeitnehmer
auf den Sonderkündigungsschutz nicht mehr berufen und mit Ablauf der
Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ist der eigentlich gegebene
Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB iVm. § 85 SGB IX wegen § 7 KSchG
geheilt. § 4 Satz 4 KSchG kommt hier nicht zur Anwendung, denn eine
Entscheidung war nicht erforderlich und konnte dem Arbeitnehmer
deshalb auch nicht bekannt gegeben werden.
Wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine
Gleichstellung innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung mitteilt,
kann er sich zwar auf den Sonderkündigungsschutz
berufen. Allerdings muss er zugleich auch die
Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten, denn zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz
nicht bekannt und er konnte eine Zustimmung nicht beantragen. Mit
Zugang der Kündigung ist die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG
angelaufen. Trotz Bekanntgabe der Schwerbehinderung ist der
Arbeitnehmer nunmehr gehalten, die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG
einzuhalten, um sich auf den eigentlich gegebenen Nichtigkeitsgrund
nach § 134 BGB iVm. § 85 SGB IX berufen zu können. § 4 Satz 4
KSchG hilft ihm nicht weiter, denn die Klagefrist war hier zunächst
angelaufen und wird durch die Bekanntgabe der Schwerbehinderung bzw.
Gleichstellung nicht mehr gehemmt. Der Verstoß gegen § 134 BGB iVm.
§ 85 SGB IX wird nach § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 7 KSchG bei nicht
rechtzeitiger Klageerhebung geheilt. |
Muss
man eigentlich auf Nachfrage des Arbeitgebers erklären, dass man schwerbehindert
ist?
Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die
ihm rechtmäßig gestellte Frage nach seiner Schwerbehinderung, ist es
ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens
verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen. |
Arbeitsgericht Solingen |
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg,
Aachen, Herford, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Oberhausen, Hagen, Hamm,
Frankfurt, Trier und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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