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Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
AGG
Antidiskriminierung
Alter
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Über das
AGG wurde erheblich mehr geredet, als es nun in der Rechtspraxis
erscheint. Die
Diskriminierung wegen des Diskriminierungsmerkmals "Alter"
erscheint besonders greifbar, sodass die Rechtsprechung hier auch
verschiedentlich dezidierte Entscheidungen treffen können, während
andere Diskriminierungsmomente eher weniger "prominent" in
Erscheinung getreten sind. |
Tickets
und Senioren
Die unterschiedlichen Tarife von Schülertickets und
für Beförderungsgäste über 60 Jahre ist gemäß § 20 Abs. 1 AGG
sachlich gerechtfertigt, wenn der Nahverkehrsbetreiber damit den
sozial- und wirtschaftspolitisch günstigen Effekt einer besseren
Auslastung des Nahverkehrs in den Nebenzeiten verfolgt, AG Mannheim
2008. |
Bundesverwaltungsgericht
und gesetzliche Altersgrenze
Das Bundesverwaltungsgericht Anfang 2009 zu der
wichtigen Frage von Altersgrenzen:
Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in eine
Beamtenlaufbahn werden nicht durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen. Der von dem Gesetzgeber zu
einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber muss
diese Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst
treffen; er darf die Ausnahmen nicht der Verwaltungspraxis überlassen.
Eine Altersgrenze für die Einstellung bedeutet eine unmittelbare
Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1
AGG, die jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt sein kann.
Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterliegen anders als
Diskriminierungen aufgrund der weiteren in § 1 AGG aufgeführten
Merkmale nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den
Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein. Danach ist eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und
erforderlich sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Die Vorschrift ist
Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
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Beamtenrechtliche
Altersgrenzen für den Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen
eines bestimmten Lebensalters - hier des 65. Lebensjahres - enthalten
eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, vertritt VG
Frankfurt 2009. |
Arbeitsgericht
Frankfurt |
Alter
und Sozialplan
Das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen
Entscheidung aus dem Jahre 2009 - 1 AZR 198/08: Sozialpläne dürfen
eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte
Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen.
Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist
durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt
nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der
Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes
legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen
sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können,
welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch
eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
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Altersgrenze
von 40 Jahren bei Uni-Wissenschaftlern unzulässig
Eine Altersgrenze von 40 Jahren für
Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern stellt eine ungerechtfertigte
Altersdiskriminierung dar, vgl. Landesarbeitsgericht Köln
- Urteil vom 12.02.2009 - 7 Sa 1132/08. Das LAG Köln -
erstinstanzlich war der Streit vor dem Arbeitsgericht Bonn - hat
entschieden, dass eine Altersgrenze von 40 Jahren für
Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine
ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt.
Vor dem Gericht klagte ein im Januar 1968 geborener
Wissenschaftler, der seit dem 01.06.2005 auf einer zuletzt bis zum
30.06.2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner
Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertig gestellt hatte. Im
statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation
benötigt. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die
Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen,
wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag
nicht mehr verlängert. Der Wissenschaftler hatte vorgetragen, die
Befristung sei gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Befristung
beruhe auf einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im
Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG i. V. m. § 7
Abs. 1 AGG.
Das Arbeitsgericht Bonn hatte dem Kläger Recht
gegeben. Die Universität ging in Berufung. Das Landesarbeitsgericht
Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des
Arbeitsvertrages zum 30.06.2008 nach § 7
Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für
unwirksam erklärt. Eine starre, absolut gesetzte Altersgrenze ist als
Mittel zur Erreichung des Zieles der Herabsetzung des
Erstberufungsalters von Professoren niemals angemessen und
erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Sie könne durch das von
der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des
Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt
werden. Als zulässig denkbar wäre somit allenfalls eine Regelaltersgrenze,
die aber zwingend umfassenden Spielraum für eine Beurteilung der
Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls belassen muss. Die
Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Befristungsabrede besteht darin,
dass zwischen den Parteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Beklagte
verpflichtet ist, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu
beschäftigen. |
Beamte
und Höchstaltersgrenze
Die in den
§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW (LbV NW 1973) festgelegte Höchstaltersgrenze
von 35 Jahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG (EGRL
78/2000) des Rates vom 27. November 2000 vereinbar (OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, 6 A 4625/04).
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Zu Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber >>
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Wir
haben unter anderem Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Aachen, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Hamburg und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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