In Fällen, in denen es um Mobbingvorwürfe
an Schulen geht, kann ein Blick in die Akte des Schülers recht aufschlussreich sein. Besteht hier die Möglichkeit, die Akte einzusehen?
Nach § 120 Abs. 7 SchulG NW sind Eltern und Schüler nach dem Verwaltungsgericht Aachen (2008) berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen. Das Recht auf Einsicht in die Schülerakte umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung
von Kopien. Als Anspruchsgrundlagen für ein Akteneinsichtsbegehren werden vom Gericht § 29 VwVfG NRW, der gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 9 VwVfG NRW Anwendung finden könnte, wenn die Befassung mit dem Vorwurf des Mobbings sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtete, und § 4 Abs. 1 IFG NRW genannt. Für andere Bundesländer wird man das auch so sehen. Die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten an Schulen ist in Bayern geregelt in Art. 85 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). An personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern werden gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insbesondere erhoben, verarbeitet und genutzt,
Namen, Adresse, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Migrationshintergrund, Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte haben nach Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)
Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenerhebung. |
Herr Rechtsanwalt Dr. Palm hat selbst drei Kinder und kennt von daher den typischen Schulalltag sehr gut. Mobbing ist ein immer wieder auftretendes Phänomen. Dabei sind Art und Intensität solcher Verhaltensweisen sehr
verschieden. Wir hatten neulich erst an einer Schule eine sehr gute Kooperation mit der Schulleitung und der Schulaufsicht, sodass der Schüler inzwischen wieder problemlos die Schule besucht. Zuvor stand im Prinzip nur die Frage im Raum, ob der Schüler die Schule verlässt. Das kann vermieden werden, wenn die
Probleme sachlich aufgezeigt werden und eine Frontstellung gegenüber der Schule vermieden wird. Sollte allerdings die Schule ihre Verantwortung nicht erkennen, sind wir auch bereit, diese Position nachhaltig zu verfolgen. In einem Fall haben wir kürzlich noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
vorliegen, aus der sich ergibt, dass Mobbing unter Schülern (hier in der Form des Cybermobbing) durchaus empfindlich geahndet werden kann. |