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Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1231/04 - 1 BvR 710/05 – 1 BvR 1184/08) zu der Frage von Altersverifikationssystemen im Oktober 2009: 

Soweit die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet bereits für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen, ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm angestrebten Zwecks bereits dann bejaht, wenn dieser durch die Regelung wenigstens gefördert wird. Den Verfassungsbeschwerden konnte vom BVerfG aber nicht entnommen werden, warum dies hier nicht der Fall sein sollte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote im Internet - zumal für nur der deutschen Sprache mächtige Minderjährige - durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zumindest verringert werden kann.

Soweit die Verfassungsbeschwerden in Zweifel ziehen, dass einfache Pornografie grundsätzlich als jugendgefährdend angesehen werden könne und sich deshalb gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Vorschriften über die Zugangsbeschränkung zu pornografischen Darbietungen wenden, verkennen sie nicht, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums bei einer wissenschaftlich ungeklärten Situation eine Einschätzungsprärogative - d.h. der Gesetzgeber darf das (letzt)entscheiden - zukommt. Sie machen vielmehr geltend, dass die Voraussetzungen dieser Prärogative entfallen seien, weil sich seit der zitierten Senatsentscheidung die Forschungslage zu den Auswirkungen von Pornografie auf Minderjährige so weit verändert habe, dass heute eine Gefährdung der Jugend durch pornografische Darstellungen ausgeschlossen werden könne oder sich der Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr auf den unklaren Forschungsstand berufen dürfe, ohne selbst für seine weitere Klärung Sorge getragen zu haben. Diese Behauptung wird indes nicht hinreichend substantiiert begründet. Keiner der Verfassungsbeschwerden ist zu entnehmen, dass die von dem Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage der möglichen schädlichen Auswirkungen einer Konfrontation Minderjähriger mit pornografischem Material mittlerweile durch einen gesicherten Kenntnisstand der für die Beurteilung dieser Problematik zuständigen Fachwissenschaften - insbesondere der Medienwissenschaft unter Einschluss der Medienwirkungsforschung, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie - in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre. Ebenso wenig genügt der Einwand, der Gesetzgeber habe sich nicht genügend um weitere Aufklärung des Forschungsstandes bemüht, den Begründungsanforderungen. 

Zwar können sich die Verfassungsbeschwerden hierbei im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beobachtungspflichten des Gesetzgebers infolge auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffener Regelungen berufen. Jedoch ist ihr Vortrag in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Die Beschwerdeführer haben die Behauptung der gesetzgeberischen Untätigkeit nicht hinreichend substantiiert. So fehlt es namentlich an jeglicher Auseinandersetzung mit den seit der zitierten Senatsentscheidung aus dem Jahr 1990 durchgeführten einschlägigen Gesetzgebungsverfahren und deren Vorbereitung. Die Beschwerdeführer berücksichtigen in ihrem Vortrag insbesondere nicht, ob beziehungsweise wie weit sich der Deutsche Bundestag bei seinen Vorarbeiten zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003, durch das die Vorschrift des § 184c a.F. (jetzt § 184d n.F.) StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, erneut mit der Frage der Schädlichkeit einfacher Pornografie für Minderjährige befasst hat. Außerdem lassen die Verfassungsbeschwerden gänzlich unerörtert, dass der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 die Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ eingesetzt hatte, die sich unter anderem mit Fragen des Jugendschutzes im Internet befasst hat (vgl. BTDrucks 13/11004).

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

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