| 
 
Home 
Übersicht 
   
  
 |  | 
  
    
      | 
         AGG 
        Bewerbung  | 
      
        | 
       
      
        | Wann
          ist eine Bewerbung ernsthaft im Sinne des AGG?
           Voraussetzung für eine Benachteiligung entgegen §
          7 i. V. m. § 1 AGG wegen des Lebensalters durch Ablehnung im
          Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerbung ernst gemeint ist
          und die sich um die Stelle bemühende Person objektiv in Betracht kam.
          Merkmale für fehlende Ernsthaftigkeit kann der Umstand sein, dass der
          Beschäftigte vielfache Bewerbungen, insbesondere auch auf Stellen,
          deren Qualifikationsprofil er nicht oder nicht vollständig erfüllt,
          absendet, die die Rechtsprechung verschiedentlich entschieden hat.
          Weitere Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung eine völlig
          fehlende Eignung für die ausgeschriebene Stelle oder die Nennung
          einer unter Arbeitsmarktaspekten utopischen Vergütungsforderung oder
          unrealistische Arbeitsbedingungen. Auch nicht auf bloße
          Ungeschicklichkeit zurückzuführende formelle und inhaltliche Mängel
          der Bewerbungsunterlagen oder das fehlende Eingehen auf in der
          Ausschreibung hervorgehobene Anforderungen können gegen die
          Ernsthaftigkeit sprechen. Auch der Umstand, dass sich ein Beschäftigter
          vielfach gezielt auf Stellen beworben hat, die unter Verstoß gegen
          den § 11 AGG ausgeschrieben worden sind, kann ein solches Indiz sein.
          Allerdings ist Zurückhaltung bei der Annahme einer nicht ernstlich
          gewollten Bewerbung insoweit geboten, dass nicht allein aus einer
          hohen Zahl der vom Anspruchsteller geschriebenen Bewerbungen auf
          mangelnde Ernstlichkeit geschlossen werden kann. Eine hohe Zahl von
          Bewerbungen muss vielmehr gerade auch derjenige verfassen und
          absenden, der trotz Arbeitswillens bislang keine Beschäftigung finden
          konnte. Mit Blick auf die Eignung als Voraussetzung für den Status
          als Bewerber ist auf die Anforderungen in der Ausschreibung und/oder
          die berufliche Qualifikationserfordernisse abzustellen.
           Mehr zu Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber >> 
          | 
       
      
        | 
           Startseite AGG
          >>  | 
       
    
    
      | 
          Wir
        haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
        Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
        Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
        sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
        Wir haben Kündigungsschutzklagen,
        Klagen auf Lohn
        und Gehalt,
        Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
        allem in Mobbing-Fällen),
        Karenzentschädigungen,
        ordnungsgemäße
        Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
        in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
        Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
        Arbeitsrecht
        - Startseite 
        Mehr
        zum Thema Kündigung >>
         Mehr
        zum Thema Mobbing >> 
        Top     | 
       
     
 
  |