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Kinder und Musik
Was sollten Eltern tun?
Kontrollpflichten
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Was sollten Eltern tun, um den Ärger gering zu halten, wenn ihre Kinder einen etwas
zu forschen Umgang mit dem Internet pflegen?
BGH - Morpheus-Entscheidung - wichtig: Elternhaftung und Filesharing
Bahnbrechende Erkenntnisse zur Aufsichtspflichtverletzung bei Musik-Downloads
Die folgende Entscheidung könnte die bisherige Praxis insbesondere der OLG-Senate maßgeblich verändern. Denn was der BGH hier erkannt hat, war zwar verschiedentlich auch schon mal in der untergerichtlichen Rechtsprechung „angeklungen“,
konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Fälle endeten regelmäßig damit, dass Eltern für ihre Kinder haften, weil die Überwachungsmaßnahmen, die vorausgesetzt wurden, praktisch in keinem Fall erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof hat zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen
Kinder eine nun wohl bahnbrechende Entscheidung getroffen. Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind
diesem Verbot zuwiderhandelt.
Die klagenden Musikproduzenten sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen. Hintergrund war der, dass im Januar 2007 in einer Internettauschbörse
unter einer bestimmten IP-Adresse über tausend Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Verklagt wurde ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem zum fraglichen Zeitpunkt 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Vaters überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung (!) der Beklagten wurde der Computer des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Hintergrund: Auf dem Computer des Sohns waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert. Das
Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Beklagten wurden abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Die Beklagten gaben zwar die Unterlassungserklärung ab. Sie zahlten aber keinen Schadensersatz und auch nicht die
Abmahnkosten. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen und auf
Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes
entstandenen Schaden. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein
Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware auch nicht installieren können. Hätte der Vater den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn
installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges
Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen unterrichten. Eine weiterreichende Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes
zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. (Urteil vom 15. November 2012
- I ZR 74/12 - Morpheus). "Eltern haften für ihre Kinder" ist also ein Spruch, der einiger Differenzierung bedarf, was wir gerne zukünftig unserer
Rechtspraxis zugrunde legen.
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BGH Aktuell - Nach der Presseerklärung vom 08.01.2014
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales
Filesharing missbraucht. Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar
gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den
Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln, das Berufungsgericht, hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten
Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht -
jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit
beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen,
ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für
Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare - LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10 - ZUM-RD 2011, 111 - OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583 |
Wichtig!
Für sehr sinnvoll erachten wir die Initiative, Verträge mit den eigenen Kindern über die Internetnutzung zu schließen, um so zu dokumentieren, dass die Kinder aufgeklärt wurden über die Gefahren des Internet und wie sie sich zu verhalten haben. Mehr dazu hier >> Wir können Ihnen weiterhelfen. |
Ältere Rechtsprechung:
Maß der gebotenen Aufsicht
Das Maß der gebotenen Aufsicht
bestimmt sich - nach einer Entscheidung des LG München aus dem Jahre 2008
- bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie
nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach,
was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an
erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen
Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Hinsichtlich der äußeren Situation
besteht bei erhöhtem Gefahrenpotential für Dritte eine gesteigerte
Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes muss das Ziel berücksichtigt
werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die
Eroberung und das Entdecken von Neuland ist angemessen zu ermöglichen.
Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen aber umso intensiver sein, je
geringer der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern. Der
Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner
Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen,
sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers
und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die
Kinder beschäftigen.
Der typische Vorwurf des Landgerichts Düsseldorf
lautete in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008: Die Antragsgegner haben
zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue
Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv
gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu
verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne
Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.
Von daher ist es gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die
Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So
hätten die Eltern nach der Auffassung der Rechtsprechung für die
verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort
installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen
Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die
Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.
Zum Problemkreis erging vorher eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2007 - I-20 W
157/07. Das OLG Düsseldorf beschreibt die Voraussetzungen der
Störer-Eigenschaft so: "Hierfür genügt, dass der Antragsgegner
willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte
nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus
begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten
WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne
Bedeutung." Besonders wichtig ist nun die Ausführung des Gerichts zu
der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind: "Von daher
ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen
abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die
verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort
installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer
wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die
entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin.
Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte
er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von
WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der
Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für
lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
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Zur konkreten Unterbindung
von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O
246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen
beziehen, welches unter der Internet-Adresse "www..com"
Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Dieses
Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im Wege der
Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe des
Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich
macht.
Ausgangspunkt
für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter
anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert.
- So war der
Einsatz eines MD5-Filters nicht
ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu
beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei
verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet
ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf
konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke
bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr.
Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben
Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig
anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise
auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in
der Suchliste vorhanden war.
- Die Suche
entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters
konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses
System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel
korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit
hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei
lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des
gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann dagegen
frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch den Nutzer
wieder geändert werden.
- Auch der Einsatz
von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung
illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung des
Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu
verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat lediglich
pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte
Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich
eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert
genug, um sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen.
Bei der unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladener Dateien und
den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch
offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte
Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist
daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.
Interessant ist
nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil zwar der
einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen verglichen
werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der Effizienz der
Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den Störer stellen
wird. Das Gericht stellt also fest:
Es war des
weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es
existieren effektivere Maßnahmen, mit
denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im
Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre
Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.
- Das Gericht
schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes
vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im Internet surft,
wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen
haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit
dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte.
Das Gericht
versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der
Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung
nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich.
Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen
einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten
bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa wie
bei Ebay oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
- Als letztes
Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem
nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen Dienstes in
Betracht gekommen.
Diese
Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert werden
muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von potentiellen Störern
beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass seine "Firewall"
doch alles abhält, entspricht nicht mehr der gerichtlichen
Darlegungslast. Insofern bleibt auch abzuwarten, welche technischen
Möglichkeiten Nutzern zuwachsen, zukünftig Eingriffe Dritter in ihr
System zu verhindern oder doch wenigstens zu minimieren. |
Kontrollpflichten
aktuell Oberlandesgericht Köln 2009
Aktuell hat das OLG Köln 2009
auch zum Problemkreis Stellung genommen, was Eltern
tun sollen und wie Aufsichtspflichten aussehen sollten und ist dabei zu
einer eher strengen Lösung gekommen: Danach hatte eine Mutter "im
Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder
darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet
downgeloaded werden dürfen" und dass keine "Tauschbörsen
benutzt" werden dürfen. Zwei der Kinder waren zum maßgeblichen
Zeitpunkt 10 und 13 Jahre alt. Zumindest bei diesen ist nach der
Lebenserfahrung - wie der Senat meinte - davon auszugehen, dass sie - wie
es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war - in der Lage
waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen
Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und
13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte
zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Mutter
hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und
benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben
der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten
Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht
die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen
Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung
ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das
elterliche Verbot als nicht von Sanktionen
bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC
und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion war der
Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern
erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen
Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind. |
Eine einweisende
Belehrung ist - nach der Entscheidung des LG München 2008 -
grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem
Internetanschluss - soweit keine "Flat-Rate" vereinbart worden
ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern
auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren,
die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit
dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem "gefährlichen
Gegenstand" gleich. Soweit Eltern darauf verweisen, dass eine
Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre kinder technisch
auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter seien, ist dies mit
der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht
gleichzusetzen. |
Kurzinfo:
Wie verteidige ich mich schnell und ohne riesigen Aufwand gegen eine
Abmahnung? |
Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast,
des Diensteanbieters, der Störereigenschaft,
des Filesharing und der Softwarepiraterie
(Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen,
Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen Fällen. Denn
wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung
geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme
dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als
die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde
in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007
vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von
uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen.
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