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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Tipps für Eltern

Kinder und Musik

Was sollten Eltern tun?

Kontrollpflichten

 

 

Was sollten Eltern tun, um den Ärger gering zu halten, wenn ihre Kinder einen etwas zu forschen Umgang mit dem Internet pflegen?  

BGH - Morpheus-Entscheidung - wichtig: Elternhaftung und Filesharing Bahnbrechende Erkenntnisse zur Aufsichtspflichtverletzung bei Musik-Downloads 

Die folgende Entscheidung könnte die bisherige Praxis insbesondere der OLG-Senate maßgeblich verändern. Denn was der BGH hier erkannt hat, war zwar verschiedentlich auch schon mal in der untergerichtlichen Rechtsprechung „angeklungen“, konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Fälle endeten regelmäßig damit, dass Eltern für ihre Kinder haften, weil die Überwachungsmaßnahmen, die vorausgesetzt wurden, praktisch in keinem Fall erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof hat zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder eine nun wohl bahnbrechende Entscheidung getroffen. Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die klagenden Musikproduzenten sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen. Hintergrund war der, dass im Januar 2007 in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse über tausend Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Verklagt wurde ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem zum fraglichen Zeitpunkt 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Vaters überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung (!) der Beklagten wurde der Computer des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Hintergrund: Auf dem Computer des Sohns waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert. Das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Beklagten wurden abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.  

Die Beklagten gaben zwar die Unterlassungserklärung ab. Sie zahlten aber keinen Schadensersatz und auch nicht die Abmahnkosten. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware auch nicht installieren können. Hätte der Vater den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen unterrichten. Eine weiterreichende Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus). "Eltern haften für ihre Kinder" ist also ein Spruch, der einiger Differenzierung bedarf, was wir gerne zukünftig unserer Rechtspraxis zugrunde legen. 

BGH Aktuell - Nach der Presseerklärung vom 08.01.2014

Der  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln, das Berufungsgericht, hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare  - LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10 - ZUM-RD 2011, 111 - OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583

Wichtig!

Für sehr sinnvoll erachten wir die Initiative, Verträge mit den eigenen Kindern über die Internetnutzung zu schließen, um so zu dokumentieren, dass die Kinder aufgeklärt wurden über die Gefahren des Internet und wie sie sich zu verhalten haben. Mehr dazu hier >> Wir können Ihnen weiterhelfen. 

Ältere Rechtsprechung: 

Maß der gebotenen Aufsicht

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich - nach einer Entscheidung des LG München aus dem Jahre 2008 - bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Hinsichtlich der äußeren Situation besteht bei erhöhtem Gefahrenpotential für Dritte eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das Entdecken von Neuland ist angemessen zu ermöglichen. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen aber umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Der typische Vorwurf des Landgerichts Düsseldorf lautete in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008: Die Antragsgegner haben zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten die Eltern nach der Auffassung der Rechtsprechung für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.

Zum Problemkreis erging vorher eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2007 - I-20 W 157/07. Das OLG Düsseldorf beschreibt die Voraussetzungen der Störer-Eigenschaft so: "Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung." Besonders wichtig ist nun die Ausführung des Gerichts zu der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind: "Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."

Zur konkreten Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O 246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen beziehen, welches unter der Internet-Adresse "www..com" Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt.  Dieses Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im Wege der Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe des Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich macht. 

 

Ausgangspunkt für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert. 

 

- So war der Einsatz eines MD5-Filters nicht ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in der Suchliste vorhanden war.

 

- Die Suche entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann dagegen frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch den Nutzer wieder geändert werden.

 

- Auch der Einsatz von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat lediglich pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert genug, um sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen. Bei der unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladener Dateien und den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.

 

Interessant ist nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil zwar der einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen verglichen werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der Effizienz der Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den Störer stellen wird. Das Gericht stellt also fest: 

 

Es war des weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können. 

 

- Das Gericht schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte. 

 

Das Gericht versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa wie bei Ebay oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken. 

 

- Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen. 

 

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert werden muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von potentiellen Störern beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass seine "Firewall" doch alles abhält, entspricht nicht mehr der gerichtlichen Darlegungslast. Insofern bleibt auch abzuwarten, welche technischen Möglichkeiten Nutzern zuwachsen, zukünftig Eingriffe Dritter in ihr System zu verhindern oder doch wenigstens zu minimieren. 

Kontrollpflichten aktuell Oberlandesgericht Köln 2009

Aktuell hat das OLG Köln 2009 auch zum Problemkreis Stellung genommen, was Eltern tun sollen und wie Aufsichtspflichten aussehen sollten und ist dabei zu einer eher strengen Lösung gekommen: Danach hatte eine Mutter "im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen" und dass keine "Tauschbörsen benutzt" werden dürfen. Zwei der Kinder waren zum maßgeblichen Zeitpunkt 10 und 13 Jahre alt. Zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung - wie der Senat meinte - davon auszugehen, dass sie - wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war - in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Mutter hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion war der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.

Eine einweisende Belehrung ist - nach der Entscheidung des LG München 2008 - grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine "Flat-Rate" vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem "gefährlichen Gegenstand" gleich. Soweit Eltern darauf verweisen, dass eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre kinder technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter seien, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Kurzinfo: Wie verteidige ich mich schnell und ohne riesigen Aufwand gegen eine Abmahnung?

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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