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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Arbeitslosengeld

Erstattungspflicht

 

§ 147 a SGB III sieht vor, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer ab Vollendung des 56. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattungspflicht für das nach Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Arbeitslosengeld - längstens für 32 Monate - trifft. Die Erstattungspflicht seitens des Arbeitsgebers besteht, wenn ihn eine Verantwortung für die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers trifft. Das Arbeitsamt ist an die gerichtlich getroffene rechtskräftige Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Kündigung gebunden. Unterbleibt aber eine Klage des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht, so müssen die Sozialgerichte bei dem Streit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragserstattung diese rechtliche Prüfung in eigener Kompetenz nachzuholen. Das Arbeitsamt muss auch bei dem Weg nach § 1 a KSchG prüfen, ob tatsächlich eine sozial gerechtfertigte Kündigung vorlag. Im Zweifel wird das Arbeitsamt dazu tendieren, eine solche sozial gerechtfertigte Kündigung nicht anzunehmen. Der Arbeitgeber muss also dann neben der Abfindungszahlung noch mit einer Erstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsamt rechnen.

Bei der Frage nach der Erstattungspflicht für ältere Arbeitnehmer gemäß § 147 a SGB III ist die Rechtsprechung restriktiv. So ist ein Aufhebungsvertrag nicht geeignet, die Erstattungspflicht auszuschließen. Für die Einschätzung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit nicht an vertragliche Regelungen der Parteien gebunden. Die soziale Rechtfertigung wird auch im Blick auf § 7 KSchG eigenständig geprüft. Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, ohne eine korrekte Sozialauswahl vorzunehmen, ist die Kündigung nicht gerechtfertigt. 

 

BSG aktuell - 27.1.2005, B 7a/7 AL 32/04 R: "...Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Auslegung des LSG, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin liegen - wovon auch das LSG ausging - die Tatbestandvoraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 147a Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht vor. Für eine entsprechende bzw. erweiternde Auslegung dieses Ausnahmetatbestands bietet der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung. Der 11. Senat des BSG hat zuletzt die ständige Rechtsprechung des BSG zu § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 AFG (der Vorgängervorschrift des § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III) wieder aufgegriffen und vertieft (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 5/04 R). Hiernach kann § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III grundsätzlich nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, auch auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen erfüllten den Ausnahmetatbestand."

  • BSG Urteil vom 20.9.2001, B 11 AL 30/01 R zu § 128 AFG 
  • Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 AFG die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der Bundesanstalt für Arbeit vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 624 Tage.
  • Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat.
  • Sollen die mit § 128 AFG verfolgten Zwecke erreicht und Missbrauch abgewendet werden, so ist bei der Auslegung der Befreiungstatbestände an die vom Gesetzgeber vorgegebene äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 6,S 55), zumal der Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig dazu führt - und dies häufig auch bezweckt -, die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Kontrolle durch die Arbeitsgerichte zu entziehen.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder durch einen nach der Kündigung geschlossenen außergerichtlichen Vergleich und nicht durch ordentliche Kündigung beendet worden, greift die Ausnahme von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht. Diese Ausnahme kann nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (Bestätigung der bisherigen BSG Rechtsprechung).
  • Ein Aufhebungsvertrag lässt sich selbst dann nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG werten, wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben.
  • Ob eine zeitlich nach der Kündigung getroffene Vereinbarung einen Abwicklungsvertrag darstellt, mit dem lediglich die Folgen der rechtlich fortbestehenden Kündigung geregelt werden sollten, oder ob es sich um einen Aufhebungsvertrag gehandelt hat, durch den die ursprüngliche Kündigung zurückgenommen wird und der als neuer Rechtsgrund konstitutiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war, ist abhängig von dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen.
  • Ist durch eine außergerichtliche Vereinbarung das Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kündigungsendtermin vorverlegt, und zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vereinbart, kann dies für eine Aufhebungsvereinbarung mit der Folge der Erstattungspflicht des Arbeitgebers sprechen.

 

Arbeitsgericht Siegburg Rechtsanwalt Bonn

Arbeitsgericht Siegburg 

 

§ 147a SGB III - Erstattungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet der Bundesagentur vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 32 Monate. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass

1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,

2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,

3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,

4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Agentur für Arbeit ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,

5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,

6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung erforderlich,

7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Prozent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für den örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber

1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind, oder

2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er

1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder

2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.

(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

(6) Die Agentur für Arbeit berät den Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet die Agentur für Arbeit im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind.

(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen der Agentur für Arbeit ist, dass der Agentur für Arbeit Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.

(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

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