§ 147a
SGB III - Erstattungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der
Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist
bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat, erstattet der Bundesagentur vierteljährlich das
Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres des
Arbeitslosen, längstens für 32 Monate. Die Erstattungspflicht tritt
nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres
des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die
Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten
Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der
Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass
1. der Arbeitslose innerhalb der letzten
zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124
Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre zu ihm in
einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,
2. er in der Regel nicht mehr als 20
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kalenderjahr maßgebend ist,
das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 für
die Erstattungspflicht erfüllt sind,
3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis
durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung
oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erhalten oder zu beanspruchen hat,
4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial
gerechtfertigte Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes
findet keine Anwendung; die Agentur für Arbeit ist an eine rechtskräftige
Entscheidung des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung
gebunden,
5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem
Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt
war, um mehr als drei Prozent innerhalb eines Jahres vermindert und unter
den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der
Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als
es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn
des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten
im gleichen Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der
Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der
Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile
werden aufgerundet. Wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen
Fällen eine Einzelfallentscheidung erforderlich,
7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines
kurzfristigen drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Prozent aus dem
Betrieb, in dem er zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war,
ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für den örtlichen
Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn
der Arbeitgeber
1. darlegt und nachweist, dass in dem
Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall
geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der
Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind, oder
2. insolvenzfähig ist und darlegt und
nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung
bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des
Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden
Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage
einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.
(3) Die Erstattungsforderung mindert sich,
wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er
1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im
Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung der
Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des
Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
(5) Konzernunternehmen im Sinne des
§ 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten
als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den
Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis
gestanden hat.
(6) Die Agentur für Arbeit berät den
Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der
Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet die Agentur für
Arbeit im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder
7 erfüllt sind.
(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen der
Agentur für Arbeit verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich bei der
Agentur für Arbeit persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder
psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der
Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt.
Voraussetzung für das Verlangen der Agentur für Arbeit ist, dass der
Agentur für Arbeit Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind,
die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von
Bedeutung sind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten
entsprechend.
(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das Arbeitslosengeld
zu erstatten ist. § 50 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt
entsprechend. |