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Arbeitslosengeld
Anwartschaftszeiten
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Arbeitslosigkeit ist eine schlimme Sache und
deshalb ist besonders darauf zu achten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu
erhalten. In der Folge stellen wir einige Grundzüge dar, die keine fachkundige Beratung
ersetzen.
§ 37b SGB III: Frühzeitige Arbeitsuche: Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind
verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung
innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu
erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche
Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher
Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig
davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt
wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen
Ausbildungsverhältnis.
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Aktuell:
Kein Schadensersatz bei verspäteter Arbeitslosenmeldung
Melden sich Beschäftigte verspätet
arbeitslos, können sie dafür nicht ihren früheren Arbeitgeber
verantwortlich machen. Auch wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht über die
Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen informieren, müssen sie dennoch
keinen Schadenersatz zahlen (Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 571/04). Das
Bundesarbeitsgericht wies damit die Klage eines ehemaligen Leiharbeiters
ab. Er hatte sich verspätet arbeitslos gemeldet, worauf ihm die
Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld kürzte. Diesen Ausfall wollte er von
seinem früheren Arbeitgeber erstattet bekommen. Die im Gesetz
festgeschriebene Informationspflicht solle das Zusammenwirken von
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit verbessern und
diene nicht dem Schutz des Vermögens der Arbeitnehmer. Die Klage hatte
zuvor schon das Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. |
Arbeitslosengeld zahlen die
Arbeitsämter als Entgeltersatz nach dem Arbeitsförderungsrecht nach den Regeln des SGB
III. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist und sich persönlich beim
Arbeitsamt gemeldet sowie die Anwartschaftszeit
erfüllt
hat - das heißt, in den letzten drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit
gestanden hat. Vgl. § 123 SGB III. |
Hinweis: Bei
Arbeitslosigkeit ist es also ratsam, sofort zum Arbeitsamt zu gehen und im Fall einer mehr oder
weniger zweifelhaften Kündigung sofort den Anwalt aufsuchen. Denn Arbeitslosengeld
erhält man erst von dem Tag, an dem man sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Melden
kann man sich bereits bis zu zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Zusätzlich zu
dem ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld sollte man folgende Unterlagen mitbringen:
Personalausweis, alle Arbeitsbescheinigungen, Rentenversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Im Regelfall richtet sich
die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Verdienst der letzten 52 Wochen. Die Summe
des Bruttoverdienstes der letzten 12 Monate wird durch 52 Wochen geteilt. Das Ergebnis ist
das nicht gerundete Bemessungsentgelt bzw. wöchentliche Bruttoentgelt.
Für die
Ermittlung des wöchentlichen Leistungssatzes wird das wöchentliche Bruttoentgelt auf
einen durch 5 teilbaren Wert gerundet. Die Höhe des Leistungssatzes entspricht einem
Tabellenwert, der anhand des Bemessungsentgeltes, der Lohnsteuerkarte und dem Prozentsatz
aus der Leistungsverordnungstabelle ermittelt wird.
Der
Prozentsatz beläuft sich bei Arbeitslosen mit Kind auf 67 % (erhöhter Leistungssatz) und
bei Arbeitslosen ohne Kind 60 % (allgemeiner Leistungssatz).
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Wie
lange wird das Arbeitslosengeld I gezahlt? Der Zeitraum hängt von der
Dauer der Versicherungspflichtigkeit in der sog. Rahmenfrist ab und kann
maximal 2 Jahre gewährt werden. Vgl. § 127 Abs. 2 SGB III. |
Sonderfälle
bei der Berechnung
Eine Sonderbemessung
erfolgt, wenn es eine unbillige Härte wäre, von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das der
Arbeitslose innerhalb der letzten 52 Wochen verdient hat, d.h. wenn der Arbeitslose im
vorletzten Jahr mehr verdient hat als in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit. Achtung: Diese Sonderbemessung erfolgt nur auf Antrag.
Abweichungen
Bei Arbeitslosen, die
innerhalb der letzten 3 Jahre kein Arbeitsentgelt von mindestens 39 Wochen erzielt haben,
geht man von einem fiktiven Arbeitsentgelt aus. Das gilt etwa für Arbeitslose, die in den
3 Jahren eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben sind. Auch beim Bezug von
Erziehungsgeld oder für die Zeit eines Erziehungsurlaubes von 3 Jahren fehlt es an den
Voraussetzungen eine Bemessung nach dem vorherigen Arbeitsentgelt durchzuführen. Das
fiktive Arbeitsentgelt wird nach der Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten des
Arbeitslosen bemessen.
Anrechnung
von Vermögen?
Wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, ist vorhandenes
Vermögen nicht zu berücksichtigen.
Zahlungszeitraum
Das Arbeitslosengeld wird
mindestens für sechs Monate gezahlt. Im übrigen kommt es auf das Alter und die
Beschäftigungsdauer an (Vgl. Tabelle unten).
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe ist eine Lohnersatzleistung des
Arbeitsamtes, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht erst dann,
wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist. Die Arbeitslosenhilfe beträgt
zurzeit 53 % (mit Kind 57 %) des zuletzt erzielten
Nettoeinkommens. Anders als bei der Gewährung von Arbeitslosengeld wird bei
der Arbeitslosenhilfe eine Vermögens- bzw.
Einkommensüberprüfung durchgeführt. Verwertbares Vermögen bzw. Einkommen
oder das des Lebensgefährten wird berücksichtigt..
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Keine Kürzung
von Arbeitslosengeld II bei strafbaren Handlungen
Empfängern von Arbeitslosengeld
II, die sich in der Vergangenheit bei Diebstählen oder Betrügereien
bereichert haben, stehen die Leistungen in voller Höhe zu. Die staatliche
Verpflichtung zur Existenzsicherung bedeute nicht nur, das „nackte Überleben“
zu sichern, urteilte das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 81/05
ER und L 7 AS 102/05 ER). Dem Einzelnen solle vielmehr eine
wirtschaftliche Grundsicherung zur Verfügung gestellt werden, damit er
wie ein Nicht-Hilfeempfänger leben könne. Die Richter gaben einer Frau
Recht, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt worden war, weil sie
in der Vergangenheit mehrfach wegen Eigentumsdelikten straffällig
geworden war. Zur Begründung hieß es, die Frau könne ihren
Lebensunterhalt mit dem Geld finanzieren, das aus ihren Straftaten stamme.
Zudem habe sie mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht zur Erwerbstätigkeit
bereit sei. Vom Sozialgericht hatte die Frau nur 80 Prozent der
Regelleistung zugesprochen bekommen, weil Zweifel an ihrer Einkommens- und
Vermögenssituation bestanden. Das Landessozialgericht bewilligte ihr im
Beschwerdeverfahren nun die volle Höhe der Leistungen. Bei der Prüfung
der finanziellen Bedürftigkeit sei illegal erzieltes Vermögen nur dann
zu berücksichtigen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die aktuelle
Verwendung gebe. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II als
Grundsicherungsleistung komme nicht in Betracht, urteilten die Richter.
Arbeitgeber ist an ein einmal erteiltes Zeugnis gebunden. |
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