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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Arbeitslosengeld

Anwartschaftszeiten

 

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Arbeitslosigkeit ist eine schlimme Sache und deshalb ist besonders darauf zu achten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erhalten. In der Folge stellen wir einige Grundzüge dar, die keine fachkundige Beratung ersetzen. 

§ 37b SGB III: Frühzeitige Arbeitsuche: Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Aktuell: Kein Schadensersatz bei verspäteter Arbeitslosenmeldung  

Melden sich Beschäftigte verspätet arbeitslos, können sie dafür nicht ihren früheren Arbeitgeber verantwortlich machen. Auch wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht über die Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen informieren, müssen sie dennoch keinen Schadenersatz zahlen (Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 571/04). Das Bundesarbeitsgericht wies damit die Klage eines ehemaligen Leiharbeiters ab. Er hatte sich verspätet arbeitslos gemeldet, worauf ihm die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld kürzte. Diesen Ausfall wollte er von seinem früheren Arbeitgeber erstattet bekommen. Die im Gesetz festgeschriebene Informationspflicht solle das Zusammenwirken von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit verbessern und diene nicht dem Schutz des Vermögens der Arbeitnehmer. Die Klage hatte zuvor schon das Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen.

Arbeitslosengeld zahlen die Arbeitsämter als Entgeltersatz nach dem Arbeitsförderungsrecht nach den Regeln des SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist und sich persönlich beim Arbeitsamt gemeldet sowie die Anwartschaftszeit erfüllt hat - das heißt, in den letzten drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit gestanden hat. Vgl. § 123 SGB III. 
Hinweis: Bei Arbeitslosigkeit ist es also ratsam, sofort zum Arbeitsamt zu gehen und im Fall einer mehr oder weniger zweifelhaften Kündigung sofort den Anwalt aufsuchen. Denn Arbeitslosengeld erhält man erst von dem Tag, an dem man sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Melden kann man sich bereits bis zu zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld sollte man folgende Unterlagen mitbringen: Personalausweis, alle Arbeitsbescheinigungen, Rentenversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Im Regelfall richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes  nach dem Verdienst der letzten 52 Wochen. Die Summe des Bruttoverdienstes der letzten 12 Monate wird durch 52 Wochen geteilt. Das Ergebnis ist das nicht gerundete Bemessungsentgelt bzw. wöchentliche Bruttoentgelt. 

Für die Ermittlung des wöchentlichen Leistungssatzes wird das wöchentliche Bruttoentgelt auf einen durch 5 teilbaren Wert gerundet. Die Höhe des Leistungssatzes entspricht einem Tabellenwert, der anhand des Bemessungsentgeltes, der Lohnsteuerkarte und dem Prozentsatz aus der Leistungsverordnungstabelle ermittelt wird.  

Der Prozentsatz beläuft sich bei Arbeitslosen mit Kind auf 67 % (erhöhter Leistungssatz) und bei Arbeitslosen ohne Kind 60 % (allgemeiner Leistungssatz).

Wie lange wird das Arbeitslosengeld I gezahlt? Der Zeitraum hängt von der Dauer der Versicherungspflichtigkeit in der sog. Rahmenfrist ab und kann maximal 2 Jahre gewährt werden. Vgl. § 127 Abs. 2 SGB III. 

Sonderfälle bei der Berechnung

Eine Sonderbemessung erfolgt, wenn es eine unbillige Härte wäre, von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das der Arbeitslose innerhalb der letzten 52 Wochen verdient hat, d.h. wenn der Arbeitslose im vorletzten Jahr mehr verdient hat als in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit. Achtung:  Diese Sonderbemessung erfolgt nur auf Antrag.

Abweichungen

Bei Arbeitslosen, die innerhalb der letzten 3 Jahre kein Arbeitsentgelt von mindestens 39 Wochen erzielt haben, geht man von einem fiktiven Arbeitsentgelt aus. Das gilt etwa für Arbeitslose, die in den 3 Jahren eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben sind. Auch beim Bezug von Erziehungsgeld oder für die Zeit eines Erziehungsurlaubes von 3 Jahren fehlt es an den Voraussetzungen eine Bemessung nach dem vorherigen Arbeitsentgelt durchzuführen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird nach der Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen  bemessen.

Anrechnung von Vermögen?

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, ist vorhandenes Vermögen nicht zu berücksichtigen.

Zahlungszeitraum

Das Arbeitslosengeld wird mindestens für sechs Monate gezahlt. Im übrigen kommt es auf das Alter und die Beschäftigungsdauer an (Vgl. Tabelle unten).  

Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe ist eine Lohnersatzleistung des Arbeitsamtes, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht erst dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist. Die Arbeitslosenhilfe beträgt zurzeit 53 % (mit Kind 57 %) des zuletzt erzielten Nettoeinkommens. Anders als bei der Gewährung von Arbeitslosengeld wird bei der Arbeitslosenhilfe eine Vermögens- bzw. Einkommensüberprüfung durchgeführt. Verwertbares Vermögen bzw. Einkommen oder das des Lebensgefährten wird berücksichtigt..

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Keine Kürzung von Arbeitslosengeld II bei strafbaren Handlungen    

Empfängern von Arbeitslosengeld II, die sich in der Vergangenheit bei Diebstählen oder Betrügereien bereichert haben, stehen die Leistungen in voller Höhe zu. Die staatliche Verpflichtung zur Existenzsicherung bedeute nicht nur, das „nackte Überleben“ zu sichern, urteilte das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 81/05 ER und L 7 AS 102/05 ER). Dem Einzelnen solle vielmehr eine wirtschaftliche Grundsicherung zur Verfügung gestellt werden, damit er wie ein Nicht-Hilfeempfänger leben könne. Die Richter gaben einer Frau Recht, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt worden war, weil sie in der Vergangenheit mehrfach wegen Eigentumsdelikten straffällig geworden war. Zur Begründung hieß es, die Frau könne ihren Lebensunterhalt mit dem Geld finanzieren, das aus ihren Straftaten stamme. Zudem habe sie mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht zur Erwerbstätigkeit bereit sei. Vom Sozialgericht hatte die Frau nur 80 Prozent der Regelleistung zugesprochen bekommen, weil Zweifel an ihrer Einkommens- und Vermögenssituation bestanden. Das Landessozialgericht bewilligte ihr im Beschwerdeverfahren nun die volle Höhe der Leistungen. Bei der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit sei illegal erzieltes Vermögen nur dann zu berücksichtigen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die aktuelle Verwendung gebe. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II als Grundsicherungsleistung komme nicht in Betracht, urteilten die Richter. Arbeitgeber ist an ein einmal erteiltes Zeugnis gebunden. 

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