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Arbeitszeugnis
Äußere Form
Grundsätze
Bundesarbeitsgericht |
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Ein
Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig
Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger
Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen
des Arbeitnehmers. Insofern ist auch die Form des Zeugnisses
relevant.
Das
Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage der Formalisierung des
Zeugnisses im Jahre 1993 alles gesagt, was wichtig erscheint. Seinem Zweck entsprechend, dem Arbeitnehmer als
verbindliche Erklärung und Teil seiner Arbeitspapiere für
künftige Bewerbungen zu dienen und sein Fortkommen nicht
unnötig zu erschweren, muss das Arbeitszeugnis auch seiner äußeren
Form nach gehörig sein.
Hierzu wird im Schrifttum auf folgendes verwiesen:
Es ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss
sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken,
Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches
enthalten. Die äußere Form des Zeugnisses muss außerdem so
gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach
sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht
der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere
sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Hierbei handelt
es sich um einen in § 113 Abs. 3 GewO zum Ausdruck kommenden
allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts. Diesem Erfordernis
widerspricht auch das Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe
üblichen Merkmals oder Zusatzes ebenso wie die Benutzung sonst nicht
üblicher Formulare. |
Daraus folgt zunächst, dass ein
Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen
Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt
jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen
Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift
des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine
Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer
selbst gestaltet ist. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht
festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im
geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der
Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein
Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt,
wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel
versehen ist.
Ein so gestaltetes Zeugnis ist
geeignet, bei einem Dritten den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber
habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet,
ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Es
kann gerade bei Bewerbungen innerhalb der Branche nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bewirbt, der
die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers kennt. Ein
Abweichen von der Übung entspricht daher nicht der Verkehrssitte und
somit nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Da außerdem keine schützenswerten Interessen des Beklagten
ersichtlich sind, kann der Kläger verlangen, dass sein Zeugnis auf
einem Firmenbogen erstellt wird. Der Beklagte kann dagegen nicht
erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen
geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden.
An den Wortlaut der Erklärung muss sich der Beklagte festhalten
lassen. Als Wissenserklärung hätte er diese allenfalls widerrufen können,
wenn er eine mögliche Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
nicht gekannt hätte. Die verbindlich abgegebene Wissenserklärung
darf dann jedoch ihrer äußeren Form nach nicht in einer dem Inhalt
der Erklärung widersprechenden Weise dargestellt werden.
Der Kläger kann auch beanspruchen, dass das Zeugnis in einheitlicher
Maschinenschrift abgefasst wird. Sofern Datum und Ortsangabe nicht ein
einheitliches Ganzes mit der Gestaltung des Briefkopfes bilden, muss
die Benutzung von zweierlei Maschinenschriften auf einen Dritten
befremdlich wirken und zusätzlich den Eindruck erwecken, es handele
sich um ein vom Arbeitnehmer vorformuliertes Zeugnis, dem der
Arbeitgeber nur äußerlich als Aussteller beitritt.
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Weitere
Formalia - Stempel - Unterschriften
Aus der Schriftform ergibt sich
nach der Rechtsprechung, dass das Zeugnis
unterzeichnet sein muss, da ansonsten der Aussteller nicht
erkennbar ist. Das Zeugnis eigenhändig zu unterzeichnen und nicht
etwa mit einem Faksimilestempel zu stempeln. Für die Unterzeichnung
des Zeugnisses vertretungsberechtigt sind alle Personen, deren
Berechtigung sich aus dem Vereinsregister, Handelsregister oder
Genossenschaftsregister ergibt. Das sind neben Organmitgliedern alle,
die zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen gehören
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Betriebsleiter etc. Das kann
auch eine in Personalangelegenheiten
ausdrücklich vertretungsberechtigte Person sein, die insoweit für
den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben darf, also
einstellungsbefugt und entlassungsbefugt gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1
BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG ist. Im Falle der Bevollmächtigung
muss der- oder diejenige aber - zumindest bei einem qualifizierten
Zeugnis - in der Betriebshierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen.
Es sind die Geschäftsbogen
zu verwenden, die üblicherweise für die Zeugnisausstellung benutzt
werden. Unzulässig ist es, wenn ein Arbeitgeber im Falle der
Zeugnisberichtigung auf Geschäftsbögen mit der alten Postleitzahl
zurückgreift. Er darf sich aber auch nicht sonst zu seinem
vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, sondern muss für die
Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen verwenden, den
er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber inhaltlich zu
berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Hagen, Frankfurt, Stuttgart, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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