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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 Zur Rolle des Personalrats 

bei Kündigungen

 

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos, hat das ab Kenntnis des Kündigungsgrundes innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (Vgl. etwa Bundesarbeitsgericht  2 AZR 375/99). Innerhalb der Frist muss auch die Zustimmung des Personalrats beantragt werden. Lehnt der Personalrat die Kündigung ab, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das weitere Einigungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einzuleiten. 

Bei verspätetem Antrag ist die Kündigung unwirksam. Im Falle außerordentlicher fristloser Kündigung hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, muss aber zur Absicht der fristlosen Kündigung und zu den begründenden Tatsachen angehört werden (§ 72a, Abs. 2 LPVG), und zwar unabhängig davon, ob ein Beteiligungsantrag des bzw. der Beschäftigten vorliegt oder nicht.

Ein Blick in das Gesetz: § 72 a  LPVG NW

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.

(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.

(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.

(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Abs. 4 und 6 entsprechend.

Zur Rolle des Betriebsrats bei Kündigungen >> 

Mehr zum Thema unter:  Kündigung nebst Unterseiten >> 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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