Ein
Blick in das Gesetz: § 72 a LPVG NW
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der
Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs-
oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die
sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.
(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates
ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates
geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.
(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den
betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen
gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem
betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten
ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das
weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.
(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung
in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung
Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle
schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.
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