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        Allgemeines
        Gleichbehandlungsgesetz 
        AGG 
        Gleichbehandlung 
        Gleichheit 
        Gerechtigkeit 
          
          
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 Landgericht Dresden  | 
       
      
        | Gleicher
          Lohn für gleiche Arbeit?
           Hierzu hat das BAG ausgeführt: Der
          gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche
          Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung
          einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
          vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen
          Gruppen von Arbeitnehmern. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es
          für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe
          gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten
          Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist.  
          Im Bereich der Vergütung
          gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der
          Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und
          Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch
          dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen
          aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere
          wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer
          solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen
          ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme
          zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden
          Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb
          der allgemeinen Zweckrichtung steht.  
          Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
          verpflichtet den Arbeitgeber in Bezug auf seine Arbeitnehmer.
          Jedenfalls dann, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers
          nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf
          alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist auch die
          Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Dieser
          Grundsatz stellt sich einerseits als Anspruchsgrundlage des
          Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung und andererseits als Handlungs- und
          Ermessensschranke des Arbeitgebers dar. Bei der Anwendung dieses
          Grundsatzes ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
          Vertragsfreiheit Vorrang genießt, wenn und soweit Vertragsbedingungen
          mit den einzelnen Arbeitnehmern frei ausgehandelt werden. Daher wird
          auch die Besserstellung einzelner
          Arbeitnehmer nicht grundsätzlich untersagt.  | 
       
      
        | Sinn und
          Zweck der Auskunft nach § 13 AÜG ist
          die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen,
          die der Verleiher dem Arbeitnehmer gewährt, und den Leistungen, die
          ihm nach dem Gleichstellungsgebot zustehen. Der Leiharbeitnehmer muss
          zur Durchsetzung seines Gleichbehandlungsanspruchs wissen, welche
          Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers haben -
          BAG aus dem Jahre 2007 - 4
          AZR 656/06). | 
       
      
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          Justizzentrum Wiesbaden  | 
       
      
        Aus der Pressemitteilung
          des Arbeitsgerichts Wiesbaden
          
            Die Klage einer Arbeitnehmerin türkischer
            Abstammung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft
            und ihres Geschlechts auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe
            von  433.958,74 €, einer Entschädigung von mindestens 43.272,00
            € sowie Übernahme ihrer Anwaltskosten wurde überwiegend
            abgewiesen. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung
            in Höhe von 10.818,00 € zu zahlen. 
            Die Klägerin wurde nach
            Ablauf der Mutterschutzfristen von der Beklagten nicht
            mehr auf der Stelle beschäftigt, die sie vor Beginn ihres
            Mutterschutzes inne hatte, sondern im Betreuungsbereich einer
            erheblich kleineren Bank. Der zunächst angewiesene Wechsel im
            Betreuungsgebiet wurde von der Beklagten mit einer weiteren
            Versetzung nach einem halben Jahr erneut vorgenommen. Ferner wurde
            mit der Klägerin eine zunächst angeordnete Trainingsmaßnahme vor
            Beginn des Mutterschutzes nicht durchgeführt. Nach Rückkehr
            aus der Mutterschutzfrist wurde das Laptop der Klägerin
            erst nach der erneuten Versetzung wieder aktiviert. Bis zu dieser
            weiteren Versetzung war die Klägerin zunächst krank, danach
            erbrachte sie keine Arbeitsleistungen. 
            Die Klägerin sieht sich durch diese Maßnahmen
            sowie dadurch, dass ihre ursprüngliche Stelle schon unmittelbar
            nach ihrem Eintritt in den Mutterschutz neu
            mit einem männlichen deutschstämmigen Kollegen, dessen
            Gehalt nach Ansicht der Klägerin höher ist als ihres, besetzt
            wurde, wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts
            diskriminiert. Sie forderte daher von der Beklagten die Zahlung
            eines Schadenersatzes. Diesen berechnet sie aus dem Vergleich eines
            auf Provisionsbasis erzielbaren (aber noch nicht erzielten) Gehaltes
            im alten Betreuungsgebiet und eines theoretisch auf Provisionsbasis
            erzielbaren Gehaltes im neuen Betreuungsbereich. Den so ermittelten
            jährlichen Differenzbetrag rechnet die Klägerin bis zu ihrem möglichen
            Renteneintritt hoch, woraus die Klagesumme von 433.958,74 €
            resultiert. 
            Die Beklagte sieht die vorgenommenen Versetzungen
            als normale arbeitsrechtlich gebotene Maßnahmen an, die aus Erwägungen
            zu den Leistungen der Klägerin gerechtfertig seien und in keinem
            Zusammenhang mit dem Geschlecht oder der ethnischen Herkunft der Klägerin
            stünden. Auch weitere Geschehnisse hätten keinen diskriminierenden
            Hintergrund. 
            Das Gericht sah in der Zuweisung des neuen
            Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten des
            Mutterschutzgesetzes eine Benachteiligung
            der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen
            ihres Geschlechtes, da das nunmehr zugewiesene Gebiet einen
            Arbeitsplatz darstellt, der dem vorherigen nicht gleichwertig ist.
            In den weiter von der Klägerin angeführten Vorfällen konnte das
            Gericht entweder keine Benachteiligung der Klägerin oder keine
            Benachteiligung, die sich nach dem (Indizien-)Vortrag der Klägerin
            auf ihre Eigenschaft als Frau oder ihre ethnische Herkunft zurückführen
            lässt, erkennen. Darüber hinaus sind diese weitgehend nicht
            geeignet, den geforderten Schadensersatz zu begründen. 
            Aufgrund der festgestellten Benachteiligung als
            Frau im Rahmen der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes wurde der
            Klägerin ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG in
            Höhe von 10.818,00 € (entspricht drei
            Bruttomonatsgehältern) zuerkannt. Weiter hat das Gericht
            weder einen Schaden der Klägerin für die Vergangenheit noch für
            die Zukunft bejahen können. Die Beklagte zahlte der Klägerin rückwirkend
            im neuen Betreuungsbezirk ein garantiertes Mindestgehalt, das höher
            ist als ihr bisheriger durchschnittlicher Verdienst. Darüber hinaus
            kommt die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung in einer
            Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der ein Arbeitsverhältnis
            weiter besteht und nur der Inhalt einer arbeitgeberseitigen
            Anordnung im Streit ist, nicht in Betracht. Die Klägerin verfolgt
            in zwei weiteren Rechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und
            dem Arbeitsgericht Ulm die Aufhebung der Versetzungsmaßnahme in den
            neuen Betreuungsbezirk. In dem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen
            Verfahren hat das Arbeitsgericht am heutigen Tage die Unwirksamkeit
            der Versetzung vom 22. Februar 2008 festgestellt. Vor diesem
            Hintergrund wird deutlich, dass primär der Schaden der Klägerin für
            die Zukunft durch Rückgängigmachung der arbeitgeberseitigen Maßnahme
            zu beheben ist, weshalb die Gewährung eines Schadenersatzes in Geld
            bezogen auf den Zeitraum bis zum möglichen Renteneintritt der Klägerin
            nicht gewährt werden kann, sondern zu einer überhöhten
            Schadenskompensation führen würde. Eine Lohndiskriminierung gegenüber
            ihrem Nachfolger ist nicht hinreichend von der Klägerin aufgezeigt
            worden. Die von der Klägerin noch begehrte Ersetzung ihrer
            Anwaltskosten ist nach Auffassung des Gerichtes auch unter Beachtung
            der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Allgemeinen
            Gleichbehandlungsgesetz wegen § 12 a ArbGG nicht möglich. 
           
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        | Ein
          Arbeitgeber, der mit der Gewährung einer
          freiwilligen Sonderzahlung nicht nur den besonderen Einsatz
          der Begünstigten honorieren, sondern auch zu besserer Arbeitsleistung
          in der Zukunft motivieren will, kann alsbald im Wege des Betriebsübergangs
          ausscheidende Arbeitnehmer vom Begünstigtenkreis ausnehmen, ohne
          gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - 14.02.2007 - 10
          AZR 181/06. | 
       
  
      
         
          Anspruch
          auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers 
          
          
  
          Mit
          Urteil vom 26.09.2007 (Az: 10 AZR 569/06) hat das Bundesarbeitsgericht
          entschieden, dass alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nach
          eigenen Regeln zusätzliche Vergütungen bieten, an den Grundsatz der
          Gleichbehandlung gebunden sind. Das bedeutet, dass Ausnahmen von
          Sonderzahlungen von einem sachlichen Grund gedeckt sein müssen. In
          dem vom BAG zu entscheidenden Fall machte der Kläger einen Anspruch
          auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 geltend. Bereits
          zwei Jahre zuvor hatten 400 Beschäftige eine Vereinbarung getroffen,
          die eine Arbeitszeitverlängerung sowie eine Absenkung des Grundlohns
          enthielt, um das Unternehmen finanziell zu sanieren. Der Kläger und ca.
          50 weitere Beschäftigte nahmen an dieser Vereinbarung nicht teil und
          bezogen auch im Folgenden ihre gewöhnliche Vergütung weiter. Der
          beklagte Arbeitgeber strich in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung
          für zusätzliche Leistungen ersatzlos, bot im Jahr 2003 jedoch all
          jenen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld an, die den damaligen
          Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatten. Der Kläger erhielt
          dementsprechend kein Angebot auf Weihnachtsgeld.
          
           
      
      
        Hierauf hat er jedoch einen Anspruch aus dem
      arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Grunde nach ist der
      Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welchen seiner Arbeitnehmer er
      unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen zukommen lassen möchte.
      Setzt er sich dabei jedoch eigene Regeln, so darf er einzelne Arbeitnehmer
      nicht sachfremd gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligen.
      Erforderlich ist demnach das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der die
      unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall reichte die
      Differenzierung danach, ob die Arbeitnehmer den Sanierungsmaßnahmen
      zugestimmt hatten, für einen solchen sachlichen Grund nicht aus. Es ist
      nicht unüblich, dass es in Unternehmen vergleichbarer Größe
      unterschiedliche vertragliche Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten
      gibt. Darin liegt jedoch nicht zugleich auch ein unterschiedliches
      Vergütungssystem. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
      bestand nicht.
      
      
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          Die
          "Gerechtigkeit" auf dem Dach des LG München I
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        | In dem
          Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird,
          liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung, hat das
          Arbeitsgericht Hamburg - 21 Ca 125/07 - entschieden. 
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         | 
       
      
        | 
            Wir
          haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
          Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
          Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
          sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
          Wir haben Kündigungsschutzklagen,
          Klagen auf Lohn
          und Gehalt,
          Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
          allem in Mobbing-Fällen),
          Karenzentschädigungen,
          ordnungsgemäße
          Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
          in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
          Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
          Arbeitsrecht -
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