Beteiligung an der Kindererziehung gibt
einem Mann nicht den Anspruch, vorrangig befördert zu werden: Ein
Beamter einer Bundesbehörde hat keinen Anspruch wie eine Frau vorrangig
befördert zu werden, nur weil er sich an der Kindererziehung beteiligt
hat, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 8 E 505/05 (2)).
Im konkreten Fall hatte die Behörde im Auswahlverfahren Frauen, die über
die gleichen Beurteilungsnoten wie der Kläger verfügten, ihm aufgrund
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorgezogen. Für ihn stand eine Beförderungsstelle
dann nicht mehr zur Verfügung. Das VG Wiesbaden folgte im Ergebnis dem
Einwand des Klägers nicht, er habe für die Erziehung seiner beiden
Kinder wie eine Frau Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) genommen und
auch eine zeitlang nur anteilig gearbeitet, so dass auch auf ihn das
Bundesgleichstellungsgesetz anzuwenden sei, das auf die Gleichstellung
von Frauen und Männern abziele. Deshalb lägen in seiner Person überwiegende
Gründe vor, die eine Beförderung vor den Frauen rechtfertige. Das
Gericht entschied, dass der Kläger zu recht nicht befördert worden
sei.
Justizzentrum Wiesbaden |
Rechtsgrundlage ist hierfür § 8 des
Bundesgleichstellungsgesetzes. Bei der Bundesbehörde habe zum
fraglichen Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 11 eine Unterrepräsentanz
von Frauen bestanden. Zur Durchsetzung der Frauenförderung, die
grundgesetzlich in Art. 3 Abs. 2 GG verankert ist, dürften die Frauen
mit gleicher Note wie der Kläger diesem vorgezogen werden. Das ist
unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Denn die Zugehörigkeit
zur Gruppe der Frauen führe nicht erst bei der tatsächlichen
Wahrnehmung weiblicher Rollen und Lebensentwürfe zu einer möglichen
Benachteiligung, sondern auch die Erwartung, dieser Lebensentwurf werde
sich irgendwann realisieren, beeinträchtige die beruflichen Chancen
jeder Frau. Überwiegende Gründe in der Person des Mannes, die ein
Abweichen von der Privilegierungsregelung für Frauen erlauben würden,
sah die Kammer auch nicht in der Tatsache, dass der Kläger bei der
Erziehung seiner Kinder seinen Anteil geleistet hat. Denn sein
beruflicher Werdegang entspreche allenfalls einer typischen
Frauenbiographie und überwiege sie nicht.
Weitere Gründe, die möglicherweise
zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wie Schwerbehinderung
oder Alleinerziehung der Kinder, lagen nicht vor.
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