Krankheit
- Mehrere Krankheiten
Wird ein Arbeitnehmer
durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er nach dem
Gesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
bis zur Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch
nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen
nicht, wenn
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war
oder
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung
wird allerdings auch dann auf sechs Wochen
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während
bestehender Krankheit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur
Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei
entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten
Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist
nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des
Verhinderungsfalles), wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
2010 festgestellt hat. |