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Tipps
Einige
Tipps
sowie Rechtsprechung zur Kündigung und
verwandten Problemen wie Abmahnungen, Zulässigkeit von Nebenjobs etc.
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Arbeitgeber
können Mitarbeitern nicht einseitig andere Tätigkeiten zuweisen
Grundlage für die Ausübung des
Direktionsrechts (Näheres dazu vgl. hier
>>) ist der Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in Notfällen,
etwa bei der Vertretung erkrankter Kollegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten einer Personalsachbearbeiterin, der
nach der Insolvenz des Arbeitsgebers gekündigt worden war.
Gleichzeitig hatte man
ihr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Archivierungstätigkeit zugewiesen, da in
der Personalverwaltung keine Arbeit mehr anfalle. Als sich die Arbeitnehmerin gegen die
Ausübung dieser Tätigkeit weigerte, behielt der Arbeitgeber den Lohn ein. Das LAG
entschied, dass die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet war, die ihr zugewiesene Tätigkeit
auszuüben. Der Arbeitgeber war nicht befugt, die im Arbeitsvertrag vereinbarten
Leistungspflichten einseitig abzuändern. Er musste folglich den einbehaltenen Lohn
nachzahlen (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.5.2002).
Zum
Weisungsrecht
>> |
Arbeitnehmer
dürfen sich auch nach mündlicher Eigenkündigung auf das Schriftformerfordernis des §
623 BGB berufen
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie hatte sich mit der
Geschäftsführerin der Beklagten gestritten und anschließend den Betrieb verlassen. Die
Beklagte behauptete, dass die Klägerin im Verlauf dieses Streits das Arbeitsverhältnis
in vollem Ernst gekündigt habe. Jedenfalls sei es zum Abschluss eines mündlichen
Auflösungsvertrags gekommen. Die Klägerin verlangte die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses. Sie bestritt den Vortrag der Beklagten und machte zudem geltend,
dass eine etwaige Beendigungserklärung wegen Nichteinhaltung der in § 623 BGB
vorgeschriebenen Schriftform unwirksam sei. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass sich
die Klägerin angesichts der Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen nach
Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform berufen könne. Die Klage auf
Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch eine etwaige Eigenkündigung der Klägerin
oder den behaupteten Abschluss eines Auflösungsvertrags nicht beendet worden. Nach § 623
BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder
Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach
ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Die Berufung der Klägerin auf
den Formzwang des § 623 BGB verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der gesetzliche
Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrags vor Übereilung bei
Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit
(Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen
abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 659/03) nicht vor. |
Kündigung
während des Urlaubs Eine Kündigung
kann auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers wirksam ausgesprochen werden.
Eine
Kündigungserklärung des Arbeitgebers wird mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Zugang
liegt dann vor, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass
die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn das
Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer
den Urlaub zu Hause verbringt oder nicht. |
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Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten
Strafanzeigen
gegen Vorgesetzte oder Arbeitgeber sind ein heißes Eisen. Bevor man das
tut, sollte man überlegen, dass die Rekonstruktion, wer der Urheber der
Information ist, oft leichter ist, als einer denkt. Aber weiter stellt
sich die Frage, welchen Vorteil man selbst dadurch hat.
Ein
Kündigungsschutzkläger ließ - ohne Nennung seines
Namens - durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Leiter der
Einrichtung, seinen unmittelbaren örtlichen Vorgesetzten, eine Strafanzeige wegen des
Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstatten. Das Strafverfahren wurde später gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Kenntnis von der Anzeige kündigte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der
Begründung, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen Vertrauensbruch dar, der um so
schwerer wiege, als der Kläger noch nicht einmal versucht habe, eine interne Klärung
herbeizuführen; die Anzeige sei nur erfolgt, um dem Vorgesetzten zu schaden.
Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche
Kündigung als unwirksam, die ordentliche Kündigung hingegen als wirksam angesehen. Auf
die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der
ordentlichen Kündigung festgestellt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem
Bundesarbeitsgericht Erfolg. In der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber oder einen seiner
Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht
durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen Arbeitgeber zu einer - hier allein
noch zu beurteilenden - fristgemäßen Kündigung berechtigen kann. Dies kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige
wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in
Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall
sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht hat. Ein
solcher Versuch kann dem Arbeitnehmer insbesondere bei Fehlverhalten anderer
Betriebsangehöriger, das sich gegen den Arbeitgeber selbst richtet, zumutbar sein, wenn
er bei objektiver Betrachtung erwarten kann, der von ihm informierte Arbeitgeber werde der
Beschwerde nachgehen. In einem solchen Fall steht dem möglichen Vorrang einer
innerbetrieblichen Klärung nicht die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung
staatsbürgerlicher Rechte bei Erstattung einer Anzeige entgegen.
Da die Vorinstanzen weder dem Motiv des Klägers
für die Strafanzeige noch der Frage nachgegangen sind, ob dem Kläger ein Hinweis auf die
behaupteten Vorfälle an den nächst höheren Vorgesetzten zumutbar war, hat der Senat den
Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung
zurückverwiesen (BAG vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02). |
Krankheitsbedingte
Kündigung: Widerlegung einer negativen Prognose
Eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung setzt nach
dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.11.2002
(2 AZR 599/01) unter anderem voraus, dass bei Ausspruch der Kündigung hinsichtlich der
künftigen Entwicklung eine negative Prognose objektiv begründet ist. Ein Anzeichen für
eine solche Prognose sind häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers in der
Vergangenheit. Eine derartige Prognose kann der Arbeitnehmer aber durch die Behauptung
widerlegen, dass der behandelnde Arzt seine gesundheitliche Entwicklung positiv
einschätzt und er den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet.
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Auch
die Kündigung eines leitenden Angestellten setzt eine Abmahnung voraus
Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen setzt die
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung voraus.
Dies gilt nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Köln auch für die
Kündigung leitender Angestellten (LAG Köln 7 Sa 71/02).
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Zur
Unzulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bei Gründung einer Neugesellschaft
Der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer
unselbstständigen Gesellschaft seinen Betrieb mit dem Ziel in mehrere Teile aufspaltet,
um den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und den nach wie vor
bestehenden Beschäftigungsbedarf mit neuen Arbeitnehmern zu decken, handelt
rechtsmissbräuchlich. Dies führt dazu, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam
sind (Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2002). |
Anspruch
auf Arbeitsplatzverringerung auch für Teilzeitarbeitnehmer
Nach dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen
Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten
Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch "in
Teilzeit" beschäftigt werden. Tarifvertragliche Regelungen, die einen derartigen
Verkürzungsanspruch allein auf Vollzeitkräfte beschränken (z. B. § 15 b BAT), sind
unwirksam.
Nach dem Bundesarbeitsgericht muss die Möglichkeit der Arbeitsplatzverkürzung
auch bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern offen stehen, wenn sich die vereinbarte
Arbeitszeit nicht (mehr) mit den familiären Pflichten vereinbaren lässt (BAG vom
18.03.2003 - 9 AZR 126/02).
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Tragen eines Kopftuchs
rechtfertigt keine Kündigung Zwar
kann der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts bestimmte Bekleidungsregeln
festlegen. Dabei muss er jedoch die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit der
Arbeitnehmerin berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2002). Vgl. aber
auch die Kopftuchentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts >> Weiterhin
AGG und Religion >> Kündigung
und Religion, Stichwort: Alkohol >> |
Schwangere
dürfen lügen Bei
Einstellungsgesprächen dürfen Frauen auf die Frage nach einer Schwangerschaft gegenüber
dem künftigen Arbeitgeber grundsätzlich die Unwahrheit sagen. Wenn der Arbeitgeber von
der Schwangerschaft später erfährt, kann er sich aus diesem Grund nicht vom
Arbeitsvertrag lösen. Der Vertrag ist und bleibt wirksam. Vgl. allgemein unsere Kurzdarstellung
zum Mutterschutz >> |
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Nebenjobs Wer seinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verschweigt,
obwohl er zur Einholung einer Genehmigung vertraglich verpflichtet gewesen wäre, riskiert
eine Abmahnung. Die Abmahnung ist auch dann berechtigt, wenn eigentlich ein Anspruch auf
Genehmigung bestanden hätte. |
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Demnächst mit
vielen neuen Fällen. Besuchen Sie unsere Seite gerne wieder.
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Mehr
zum Thema Kündigung >>
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten
in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt,
Berlin, Hamburg sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben. Wir haben Klagen
auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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