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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Prozessuales in 

arbeitsgerichtlichen Verfahren 

Teil 2

Arbeitsrecht Landesarbeitsgericht Hamm Rechtsanwalt Anwalt

Landesarbeitsgericht Hamm

Hier werden in der Folge arbeitsgerichtlich typische Prozessprobleme thematisiert, also Klagetypen, Eilverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen etc. Im Übrigen finden Sie zu diesem Thema diverse Ausführungen unter den einschlägigen Stichworten in unserer Rubrik Arbeitsrecht in einigen wichtigen Stichworten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing.  

Was ist, wenn das Urteil formale Fehler aufweist oder unvollständig ist?

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen, stellt § 319 ZPO fest. 

Gleiches gilt für offensichtliche Auslassungen, Übertragungsfehler sowie unrichtige oder unvollständige Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten. Letzteres ist der Fall, wenn die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit anderen Worten, es darf sich nur um eine Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts handeln, denn mit Hilfe der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kann das bei der Urteilsfällung Gewollte nicht geändert, darf also eine falsche Willensbildung nicht korrigiert werden. Unter diese Vorschrift fällt nur eine versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht also ein Fehler in der Willensbildung.

Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann durch das Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung führt dann, wenn die Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung in Gang gesetzt wird. Aber: Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt. Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie durch einen Berichtigungsbeschluss gem. § 319 ZPO erfolgt. Die Berichtigung eines Urteils hat also üblicherweise keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen, es sei denn, das angefochtene Urteil ist insgesamt nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere prozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Nur in diesem Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist.

Wenn das Gericht die Beteiligten während des ersten Monats nach Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung auffordert, die übersandten Ausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung zurückzusenden, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des berichtigten Urteils zu laufen. Weicht die zugestellte Ausfertigung einer Entscheidung von dem bei den Akten befindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung unwirksam. In solchen Fällen wurde judiziert, dass es keiner Beschlussberichtigung bedarf. Stattdessen kann der Beschluss im richtigen Wortlaut nochmals zugestellt werden.

Leicht ist es also nicht, aus solchen Fehlern Vorteile für die eigene Partei zu gewinnen. Selbst das ist kein Problem: Ein Urteil ist auch dann wirksam, wenn es von einem Richter unterschrieben ist, der ausweislich des Protokolls und des Urteilseingangs bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat (BGH VIII ZR 322/96).

Rechtliches Gehör und Nichtzulassungsbeschwerde

BAG - 3 AZN 625/06: Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts - Außendienstmitarbeiter 

Als Außendienstmitarbeiter stellt man sich die Frage im Fall einer Kündigung, wo man denn klagen muss. 

Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist allerdings, dass am Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung oder des Schwerpunktes eine betriebliche Organisation mit einer auf das Arbeitsverhältnis bezogener Funktion besteht. Die bloße Arbeitsstelle genügt insoweit nicht (ArbG Karlsruhe - 2 Ca 222/06).

Aber anders das ArbG Düsseldorf - 10 Ca 4466/05: Bei einem Arbeitsverhältnis ist von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit. Für den Außendienstmitarbeiter ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsort eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden dessen Wohnsitz ist, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält.

Allerdings hat das ArbG Karlsruhe auch so entscheiden: Bei Klagen eines Außendienstmitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber, der an seinem Wohnsitz eine Homeoffice unterhält und von dort aus seine Außendiensttätigkeit organisiert ist das Gericht des Wohnsitzes des Arbeitnehmers örtlich wie international zuständig.

Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Weitere wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

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