Was
ist, wenn das Urteil formale Fehler aufweist oder unvollständig
ist?
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem
Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen, stellt §
319 ZPO fest.
Gleiches gilt für offensichtliche Auslassungen, Übertragungsfehler
sowie unrichtige oder unvollständige Verlautbarungen des vom Gericht
Gewollten. Letzteres ist der Fall, wenn die Erklärung des richterlichen
Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung
vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit anderen Worten, es darf sich nur
um eine Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts handeln,
denn mit Hilfe der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kann das bei der
Urteilsfällung Gewollte nicht geändert, darf also eine falsche
Willensbildung nicht korrigiert werden. Unter diese Vorschrift fällt nur
eine versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber
dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht also ein Fehler in der
Willensbildung.
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann durch das
Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung führt dann, wenn die
Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung
zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der
Zustellung in Gang gesetzt wird. Aber:
Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt.
Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grundsätzlich keinen
Einfluss auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie durch einen
Berichtigungsbeschluss gem. § 319 ZPO erfolgt. Die Berichtigung eines
Urteils hat also üblicherweise keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von
Rechtsmittelfristen, es sei denn, das angefochtene Urteil ist insgesamt
nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere prozessuale Handeln
der Parteien sowie für die Entschließung des Rechtsmittelgerichts zu
bilden. Nur in diesem Fall beginnt mit der Bekanntgabe des
Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist.
Wenn das Gericht die Beteiligten während des ersten
Monats nach Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung auffordert,
die übersandten Ausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung zurückzusenden,
beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des berichtigten Urteils
zu laufen. Weicht die zugestellte Ausfertigung einer Entscheidung von dem
bei den Akten befindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung
unwirksam. In solchen Fällen wurde judiziert, dass es keiner
Beschlussberichtigung bedarf. Stattdessen kann der Beschluss im richtigen
Wortlaut nochmals zugestellt werden.
Leicht ist es also nicht, aus solchen Fehlern Vorteile
für die eigene Partei zu gewinnen. Selbst das ist kein Problem: Ein
Urteil ist auch dann wirksam, wenn es von einem Richter unterschrieben
ist, der ausweislich des Protokolls und des Urteilseingangs bei der
Entscheidung nicht mitgewirkt hat (BGH VIII ZR 322/96). |
Rechtliches
Gehör und Nichtzulassungsbeschwerde
BAG - 3 AZN 625/06: Dass eine landesarbeitsgerichtliche
Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die
Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Es verstößt
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen
oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu
entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und
hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen.
Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch
an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. |
Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts - Außendienstmitarbeiter
Als Außendienstmitarbeiter stellt man sich die Frage im
Fall einer Kündigung, wo man denn klagen muss.
Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes
des Erfüllungsortes ist allerdings, dass am Ort der tatsächlichen
Arbeitsleistung oder des Schwerpunktes eine betriebliche Organisation mit
einer auf das Arbeitsverhältnis bezogener Funktion besteht. Die bloße
Arbeitsstelle genügt insoweit nicht (ArbG Karlsruhe - 2 Ca 222/06).
Aber anders das ArbG Düsseldorf
- 10 Ca 4466/05: Bei einem Arbeitsverhältnis ist von einem
einheitlichen Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der
Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der tatsächliche
Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit. Für den Außendienstmitarbeiter ist
davon auszugehen, dass der Erfüllungsort eines für die Bearbeitung eines
größeren Bezirks angestellten Reisenden dessen Wohnsitz ist, wenn er von
dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob er
täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb
Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält.
Allerdings hat das ArbG Karlsruhe auch so entscheiden:
Bei Klagen eines Außendienstmitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber, der an
seinem Wohnsitz eine Homeoffice unterhält
und von dort aus seine Außendiensttätigkeit organisiert ist das Gericht
des Wohnsitzes des Arbeitnehmers örtlich wie international zuständig. |
Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Hamm, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige Themen
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