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Rechtsmittel
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Bundesarbeitsgericht
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Zulassung
der Revision Bundesarbeitsgericht
Nach
§ 72
Abs. 2 Nr. 2, § 72a
Abs. 1 ArbGG ist die Revision
vom Bundesarbeitsgericht zuzulassen,
wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und
auf dieser Abweichung beruht. Dazu hat der Beschwerdeführer im
Einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden
Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung
aufgestellt haben und dass jedenfalls die anzufechtende Entscheidung
auf dem abweichenden Rechtssatz beruht.
Wird
die Beschwerde darauf gestützt, dass den scheinbar nur fallbezogenen
Ausführungen ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz zwingend
zu entnehmen ist, muss der Beschwerdeführer - sofern das nicht
offensichtlich ist - dies konkret begründen. Die einfache Gegenüberstellung
der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom
Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist daher
regelmäßig nicht ausreichend. Mit anderen Worten: Das ist schwierig
darzulegen.
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Substantiierung
von Mobbing-Vorwürfen
Typisch
etwa die folgende Argumentation des BAG zu Substantiierung bei Mobbing-Vorwürfen:
Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht
hat bereits die ihm unterstellten abstrakten Rechtssätze in der
anzufechtenden Entscheidung gar nicht aufgestellt. So hat es nicht
verlangt, dass die einzelnen Mobbing-Vorfälle stets unter genauer
Datumsangabe wiederzugeben sind. Es hat lediglich im Einzelfall bemängelt,
dass die Klägerin der Geschäftsführerin Beleidigungen und Kränkungen
"in völlig allgemeiner Form, ohne Zeitangaben und ohne
Schilderung konkreter Situationen" vorgeworfen habe, so dass
"dieser unsubstantiierte Vortrag nicht erwiderungsfähig
sei". Ebenso hat das Landesarbeitsgericht nicht fallübergreifend
den Rechtssatz aufgestellt, zwei konkrete Vorwürfe genügten nicht,
um eine Mobbingsituation zu bejahen.
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Ein
Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es entgegen §
69 ArbGG keinen den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechenden Tatbestand enthält, hat das BAG im Jahre 2006
entschieden. Daran hat sich durch das ZPO-Reformgesetz 2001 nichts geändert.
Demnächst
mehr in dieser Rubrik. |
Rechtliches
Gehör
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) verpflichtet nach dem Bundesarbeitsgericht das
Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Dabei müssen die Parteien bei Anwendung
der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche
Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Auch wenn die
Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein
Verfahrensbevollmächtigter grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und bei
seinem Vortrag berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber in dieser Konstellation:
Stellt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung
der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen
brauchte, wird ihm rechtliches Gehör zu einer streitentscheidenden
Frage versagt. Im Übrigen ist das Gericht vor Schluss der mündlichen
Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner
Rechtsauffassung verpflichtet. |
Arbeitsgericht Düsseldorf |
Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
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