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Arbeitsgericht Trier
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Schmerzensgeld
als Folge von Mobbing-Handlungen wird hier auf diversen Seiten
erörtert. Insoweit werden hier einige wichtige und/oder aktuelle Entscheidungen zum Thema Schaden, Höhe des Schmerzensgeldes etc. vorgestellt. Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle
Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch nach dem LAG Rheinland-Pfalz voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
aufgefangen werden kann (Entscheidung aus dem Jahre 2017).
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Im Einzelfall können Handlungen des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer suggerieren, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig, eine eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und damit einen
Schmerzensgeldanspruch begründen. 7.000 € für Handlungen des "Mobbers", die sich über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten zogen und mit der klaren Missachtung sogar eindeutiger gesetzlicher Ansprüche des "Gemobbten" und subtiler bis offener Herabwürdigung verbunden war (ArbG Siegburg 2012). |
I.
Das Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 593/06 - 16
Sa 76/05 - Landesarbeitsgericht Hamm
hat noch einmal klar gestellt: Eine Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3
ZPO über die Höhe des dem Kläger zustehenden
Schmerzensgeldanspruches ist dem Senat verwehrt, weil die Höhe
der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung nach der Billigkeit
festzusetzen ist, § 253 Abs. 2 BGB und die
Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich Aufgabe
des Tatrichters ist (BGH 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 - BGHZ 138, 388 = NJW
1998, 2741). Daher hat sich das Landesarbeitsgericht mit allen für die
Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden
Umständen auseinander zu setzen. Dabei wird es auch
zu berücksichtigen haben, ob und inwieweit den Kläger auf Grund seines
eigenen Verhaltens ein Mitverschulden an dem
eingetretenen Schaden trifft, § 254 BGB.
II. Doch wie sieht es mit sonstigen Formen von Schadensersatz
aus?
Die
Zahlung von Verdienstausfall
und Entschädigung für den Verlust des
Bestandsschutzes werden nach einer
Rechtsprechung vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG - nicht
erfasst.
Neben der haftungsbegründenden Kausalität setzt eine Haftung in
Bezug auf den Verdienstausfall und in Bezug auf den Verlust des
Bestandsschutzes (Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
eine haftungsausfüllende Kausalität in dem Sinne voraus, dass (auch)
ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem
Schaden besteht.
Das setzt eine wertende Zurechnung
voraus. Bei der wertenden Betrachtung war in einem Fall des LAG
Rheinland-Pfalz festzustellen, dass infolge der vorsätzlichen Eigenkündigung
eines Arbeitnehmers kein adäquater Kausalverlauf zwischen etwaigen
Verletzungshandlungen des "Mobbers" und den geltend
gemachten materiellen Schäden des Arbeitnehmers besteht. Die
Verletzungshandlungen erschienen in diesem Fall dem Gericht nicht so
gestaltet, dass die Arbeitnehmerin deswegen sozusagen
"gezwungen" gewesen wäre, eine Eigenkündigung zu erklären.
Ihr tatsächliches Vorbringen rechtfertigt ihre diesbezügliche Wertung
nicht.
Soweit es um den Schutzzweck geht,
ist darauf zu verweisen, dass die - durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht
- verletzte Person einen Ausgleich für erlittene Kränkungen und Leiden
erhalten soll. Das Schmerzensgeld soll sie in die Lage versetzen, die
erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise auszugleichen; ihr
soll Genugtuung für das verschafft werden, was ihr der Schädiger
angetan hat. Dieser Schutzzweck bezieht sich aber nicht auf Schäden
derart, wie sie von der Klägerin hinsichtlich Verdienstausfall und
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geltend gemacht
werden. Es spricht auch einiges dafür - ohne dass darauf entscheidend
abgestellt werden muss -, dass sich die Klägerin ohnehin durch den
Ausspruch ihrer Eigenkündigung selbst die Möglichkeit, eine Abfindung
nach dem Kündigungsschutzgesetz, die eine Kündigung des Arbeitgebers
voraussetzt, zu erhalten, "versperrt" hat (LAG
Rheinland-Pfalz (nicht rechtskräftig) 5 Sa 140/05). |
Ein höheres Schmerzensgeld
wegen zusätzlich erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Körper-
und Gesundheitsverletzungen) steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn sich
aus seinem Vorbringen nicht ergibt, dass der Kollege die Möglichkeit
des Eintritts der Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhersehen konnte. |
In
einer neueren Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg aus dem Jahre
2008 wird darauf hingewiesen, dass bei Entschädigungszahlungen im
Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen unter Beachtung der
Rechtsprechung des BGH nicht nur der Ausgleichs-, sondern auch der Präventionsgedanke
zu berücksichtigen ist. Bei der Ausgleichsfunktion des Entschädigungsanspruchs
seien die Umstände der Mobbingbegehung und ihre Auswirkung auf das
Mobbingopfer zu berücksichtigen. Hierbei ist die Dauer und Intensität
des Mobbing zu bewerten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters
ist ebenfalls nach dieser Rechtsprechung ein relevanter Gesichtspunkt.
Bei einem einjährigen schweren Mobbing hat das vorbezeichnete Gericht
unter Verweis auf die Dogmatik
eine Geldentschädigung im Bereich von 20.000,00 € für angemessen
gehalten.
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Eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbing scheidet regelmäßig aus, wenn sich das gerügte Verhalten des Arbeitgebers als eine Reaktion auf eine Provokation des Arbeitnehmers darstellt (Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein 2017).
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Düsseldorf, Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern
sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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