Home
Übersicht
| |
Arbeitsrecht
Einige
Tipps
Antimobbing
Gegenmaßnahmen
|
|
Mobbing ist ein vielschichtiger Prozess, der nicht nur durch Klagen bei Arbeitsgerichten zu bekämpfen ist. Wer sich gegen Mobbing wehrt, sollte auch
über Antimobbing-Strategien nachdenken, die
nicht nur eine rechtliche Dimension haben. Denn Mobbing ist nicht lediglich
Schicksal, sondern es gibt Täter- und Opferkonstellationen, die
psychologische Gründe haben. Bevor man zum Opfer wird, gibt es
regelmäßig eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die vor allem darin
bestehen, dem "Mobber" klar zu machen, dass seine
Verhaltensweisen letztlich auf ihn zurückfallen werden. Äußerst wichtig ist es, den Anfängen zu wehren. So erzählte ein Mandant, dass der später sehr aktive Mobber die erste Begegnung so gestaltet habe, dass er seine Füße auf den Schreibtisch des Mandanten legte. Das sind unangenehme Machtgesten, die
man sich grundsätzlich nicht gefallen lassen sollte. Wer hier schweigt, schafft die besten Voraussetzungen, in der Folge zum Opfer zu werden. Letztlich geht es um ein Arsenal der
Verteidigung, das als letztes Mittel die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bis hin zu Strafverfahren bieten
mag. Die rechtlichen Möglichkeiten beschreibt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit so: "Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung,
Versetzung oder Kündigung des Mobbingtäters." Aber dann muss ja
auch die Einsicht beim Chef gereift sein, dass bestimmte Verhaltensweisen
von Mitarbeitern nicht mehr hinzunehmen sind. Oft beobachten wir, dass Arbeitgeber Vorgesetzte in Schutz nehmen, auch wenn die Verhaltensweisen mehr als dubios sind. Gegen solche betriebspsychologischen Muster ist nicht leicht anzukämpfen. Eine außerprozessuale Überzeugungsbildung scheitert dann an
Problemverdrängung.
Manche Rezepte klingen einfach und sind doch in der Praxis kaum umzusetzen. So liest man im SPIEGEL-Online im Mai
2012 "Wie Sie Ihren Chef verklagen" einiges über Strategien, wo
man im Blick auf die konkrete Gerichtspraxis den Lesern wünscht, dass es
tatsächlich so läuft wie dort beschrieben. Denn Klagen gegen den
Arbeitgeber führen regelmäßig zu viel Streit und die
Moderierungsversuche der Arbeitsgerichte werden oft genug von beiden
Seiten abgelehnt.
Welche Lösung man auch immer wählt:
Gradmesser kann nur die Frage sein, ob die Bedingungen am Arbeitsplatz
noch erträglich sind oder man lieber ein Ende mit Schrecken wählt. Denn
aus Gesundheitsgründen sind zu lange Leidenszeiten fatal. Das rechnet
sich nie.
|
Unsere Erfahrung
Wir haben auf diesem Gebiet einige Erfahrung und
helfen Ihnen gerne weiter. Wir haben zahlreiche
Verfahren dieser Art betrieben. Wir warnen aber davor, diese
Auseinandersetzungen, gerade wenn es zum Prozess kommt, für
"Spaziergänge" zu halten. Gericht sind restriktiv. Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch nach dem LAG Rheinland-Pfalz voraus, dass es sich um
einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Entscheidung 2017). Bevor also gezahlt wird, müssen alle Möglichkeiten ausgelotet werden, die Rechtsgutverletzungen zu kompensieren.
Wir erleben immer wieder, dass
Mandanten meinen, das Gericht müsse ihre Ansprüche doch recht schnell
erkennen und entsprechend entscheiden. Das ist naiv. Wer die
Auseinandersetzung fürchtet, weil es ihn psychisch zu sehr belastet,
sollte den Prozess auch nicht führen. Denn Prozesse dieser Art sind nur
sinnvoll zu führen, wenn man sich Klarheit verschafft, dass alte Wunden
auch wieder aufgerissen werden können. Wer dieses ungeschriebene
Prozesshindernis überwindet, sollte sich an die Regel halten, dass es
zumindest der Versuch wert sein kann, Mobbing-Praktiken anzuprangern und
auch der Prozess selbst mitunter eine Sanktionswirkung besitzen
kann. |
Zurückbehaltungsrecht
und/oder Eigenkündigung als Reaktion auf Mobbing
Bevor das Mobbing-Opfer den
Arbeitsvertrag selbst kündigt und eine Sperrzeitverhängung (§ 144
Abs. 1 SGB III - Wichtiger Grund
gemäß § 144 Abs. 1 SGB III für die Aufgabe einer Beschäftigung
nur dann, wenn es sich für den betroffenen Arbeitnehmer um Nachteile von
besonderem Gewicht handelt, vgl. SG Wiesbaden - S 11 AL 499/98),
kann er auch seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen.
Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst kann
insgesamt dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer sich auf ein Zurückbehaltungsrecht
bezüglich der Arbeitsleistung gem. § 273 BGB wegen einer Verletzung der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen kann oder es dem Arbeitnehmer
aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer akuten Gefährdung von Leib und
Leben, unzumutbar ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Gem.
§ 273 Abs. 1 BGB kann der
Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht
an seiner Arbeitsleistung ausüben, wenn der
Arbeitgeber mobbt oder er weiß, dass
Mitarbeiter den Betroffenen mobben, er aber keine Gegenmaßnahmen ergreift.
Das ist allerdings oft
schwieriger, als sich sich das anhören mag. Liegt eine Fürsorgepflichtverletzung
des Arbeitgebers vor, darf der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht
erst dann Gebrauch machen, wenn er den
Arbeitgeber konkret auf die Verletzungshandlung hingewiesen und
ihm Gelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht eingeräumt hat, die
beanstandeten Missstände abzustellen
(LAG Frankfurt - 26.08.1997 - 7 Sa 535/97). Das Zurückbehaltungsrecht
muss ausdrücklich oder konkludent geltend gemacht werden, es sollte also
gegenüber dem Arbeitgeber eindeutig schriftlich ausgeübt werden. Es wird
auch vertreten, dass im Fall von Mobbing die Leistung unzumutbar ist und
daher ein Leistungsverweigerungsrecht
für den Arbeitnehmer aus § 242 BGB besteht. |
Betriebsrat
Wenn man gemobbt wird, sollte
man auf jeden Fall den Arbeitgeber und Betriebsrat kontaktieren. Man kann über die konkrete Betroffenheit hinaus auch vorschlagen, eine Betriebsvereinbarung zu realisieren, die sich dem Phänomen widmet, Schiedsstellen oder sonstige Anrufungsinstitutionen schafft, um das Problem breiter aufzufangen. Sicher gibt es
solidarische Hilfe von anderen Mitarbeitern, wenn man die Interessenlage deutlich macht. Denkbar bis notwendig kann es sein, einen Mobbing-Beauftragten im Betrieb einzusetzen, weil die
Institutionalisierung des Themas eine sehr fundamentale Bedeutung hat, um auch prophylaktische Vorkehrungen zu treffen. Deshalb gilt auch als Grundregel im Umgang mit dem "Mobber" selbst:
Thematisieren Sie das Mobbing gegenüber Vorgesetzten und Chef. Der Arbeitgeber muss dann auf
Grund seiner Fürsorgepflicht handeln. Betriebsrat und Kollegen sollten auch mit dem Thema
massiv konfrontiert werden, sodass eine breite Öffentlichkeit entsteht, in der sich der
Mobber nicht mehr so verstecken kann. Denn es liegt im Wesen solcher Verhaltensweisen, verdeckt zu operieren.
Reicht das nicht, kann man die
Versetzung oder Umsetzung verlangen, um nicht länger mit dem Mobber konfrontiert zu sein.
|
Ultima
ratio: Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Vor einer
Kündigung kann man - wie oben ausgeführt - die
Arbeitsleistung verweigern, um dem Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Allerdings
sollten die Nachweismöglichkeiten - sowohl im Fall der Ausübung des
Zurückbehaltungsrecht und ohnehin im Fall der äußerst gefährlichen
Eigenkündigung - gut sein, dass man "gemobbt" wurde, sonst
könnte das Verhalten nachher als Arbeitsverweigerung gedeutet werden. Sammeln Sie also
Beweise, am besten auch mit der Möglichkeit, in einem Prozess Zeugen zu benennen. Ein
Mobbing-Tagebuch könnte dabei besonders sinnvoll sein, wenn
nicht unabdingbar. Im Einzelnen ist es hilfreich,
das Verhalten mit einem Rechtsanwalt abzustimmen, um eine effektive Strategie zu
entwickeln. Dabei werden auch die Stichworte Schadenersatz, Strafanzeige und
Unterlassungsansprüche ausführlich abzuhandeln sein.
Last,
but not least: Machen Sie sich nicht
die Vorwürfe des Mobbers heimlich zu eigen. Wir beobachten ständig, dass gemobbte
Mitarbeiter sich zwar keiner Schuld bewusst sind, aber insgeheim an sich selbst zu
zweifeln beginnen. Mitarbeiter, die besonders in den Dimensionen von
Über-Unterordnungsverhältnissen denken, sind vermutlich stärker gefährdet. Lassen Sie
sich durch unsubstantiierte Vorwürfe nicht beeindrucken! Das ist Teil des Spiels. Die
größte Gefahr für den Gemobbten ist an sich selbst zu verzweifeln und den wahren
Übeltäter nicht zur Rechenschaft zu ziehen. Mobbing ist eine Art von Alltagsfaschismus, der besonders gut in autoritären und scheinautoritativen Verhältnissen
gedeiht. Ohne ein Minimum an Einblick in die psychosozialen Strukturen des Mobbing wird
man dieses Phänomen nicht verstehen. Die juristischen Kategorien und Prozeduren vermögen
nur teilweise dieses Phänomen zu erfassen. Wer an der Prävention
interessiert ist, kann hier
(externer Link) weitere Hinweise zu geeigneten Strategien
finden.
Hier detaillierter zur Rechtsprechung >>
Weitere
Entscheidungen zum Mobbing>>
Zum Zurückbehaltungsrecht
an der eigenen Arbeit >>
Top
R |
Sollten
Sie vor einer Eigenkündigung zurückscheuen und am Erhalt Ihres
Arbeitsplatzes unter erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden
Sie sich an unsere Kanzlei. Wir
streben an, ohne prozessualen Ärger eine einvernehmliche Lösung mit
Arbeitgeber und ggf. anderen Mitarbeitern herzustellen.
Es gibt sicher
keine Patentrezepte oder Empfehlungen, die perfekte Lösungen garantieren,
aber wir haben sehr unterschiedliche Konstellationen kennen gelernt, nicht
nur mit privaten Arbeitgebern, sondern auch mit der öffentlichen
Verwaltung, die helfen sollten, auch Ihr Problem zu lösen.
|
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hamburg, Hamm, Hagen, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Top
R |
|