Haftungsprivileg
Der mögliche Schadensverursacher haftet bei einem
Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und
nicht schon dann, wen vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird,
die sich dann zum Unfallgeschehen entwickelt - etwa wenn ein Bauleiter
duldet, dass auf einem Gerüst Arbeiten durchgeführt werden, das nicht
ausreichend gegen Einsturz gesichert ist.
Vorsatz im Sinne des § 104 Abs 1 S 1 SGB VII kann nur
dann angenommen werden, wenn der Unternehmer den Versicherungsfall und
den Schaden zumindest als möglich voraus sieht und ihn für den Fall
des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Eine bewusste Fahrlässigkeit
reicht nicht aus, um von dem erforderlichen unternehmerseitigen Vorsatz
iSv § 104 Abs 1 S 1 SGB VII , also dem Wissen und Wollen hinsichtlich
des Verletzungserfolges einschließlich des konkreten Schadensumfangs,
ausgehen zu können. Der Vorsatz des § 104 Abs 1 S 1 SGB VII muss sich
nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den
Schadenseintritt und die damit verbundenen Schadensfolgen beziehen. Der Vorsatz des Schädigers musste nicht nur die Verletzungshandlung,
sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Auch die bloße vorsätzliche
Missachtung von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschriften,
auf die ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen
war, führte nicht die Entsperrung des Haftungsanspruches herbei. Nach
ständiger Rechtsprechung des BAG erfasst die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der
Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von
Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen
Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen
oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung
stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Der Haftungsausschluss
erfasst bei Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden wie
das Schmerzensgeld, sondern nach der Rechtsprechung auch Vermögensschäden
wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. |
Nach
Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein
Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu
bekommen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa
839/04)). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die
Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen
haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der
Richter nicht aus. Das Gericht wies mit dieser grundlegenden
Entscheidung die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und
einen Bauleiter ab. Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst
gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war.
Nach
Angaben des Klägers war dies dem zuständigen Bauleiter bekannt. Er
habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG reichte dies nicht aus.
Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach geltendem Arbeitsrecht voraus,
dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Vertrauten der Arbeitgeber oder andere Bedienstete darauf, dass trotz
einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies
für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.
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