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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Mobbing

Systematik

Mobbing Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Wir haben uns in unserer Rechtsanwaltskanzlei mit vielen Mobbingfällen befasst und insoweit sind uns nicht nur rechtliche Fragen geläufig, sondern wir kennen auch die Betroffenheit des Mobbingopfers, die sich regelmäßig in einschlägigen Krankheiten wie Depressionen und ähnlichen psychosomatischen Beschwerden artikuliert. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass die juristische Erfassung solcher Probleme anderen Regeln folgt als eine therapeutische Betrachtung. 

Systematik des Mobbing

Zu dem sehr wichtigen Kriterium der „Systematik“ hat das BAG (8 AZR 709/06) weitere Ausführungen gemacht, die deutlich machen, dass die Rechtsprechung sehr restriktiv argumentiert:  

Zu berücksichtigen ist, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen und es daher gilt sog. folgenloses oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. 

An der verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden Systematik kann es nach Auffassung des BAG darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt wird oder wenn die Arbeitsleistung - wie es bei dem Kläger der Fall war - nicht nur kritisiert oder ignoriert, sondern ausdrücklich gleichermaßen auch positiv gewürdigt wird. Ebenfalls können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen. Insoweit fehlt es an der von der Instanzrechtsprechung und Lehre so bezeichneten eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation. Ferner kann es an der für die Verletzungshandlung erforderlichen Systematik fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume liegen. 

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Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lässt, steht regelmäßig auch der Annahme eines Mobbing-Sachverhalts entgegen, LAG Rheinland-Pfalz (11 Sa 302/07).

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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