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Mobbing
Systematik |
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Wir haben
uns in unserer Rechtsanwaltskanzlei mit vielen Mobbingfällen befasst
und insoweit sind uns nicht nur rechtliche Fragen geläufig, sondern
wir kennen auch die Betroffenheit des Mobbingopfers, die sich regelmäßig in
einschlägigen Krankheiten wie Depressionen und ähnlichen psychosomatischen Beschwerden artikuliert. Man
muss sich aber darüber im Klaren sein, dass die juristische Erfassung
solcher Probleme anderen Regeln folgt als eine therapeutische
Betrachtung. |
Systematik des
Mobbing
Zu dem sehr
wichtigen Kriterium der „Systematik“ hat das BAG (8 AZR
709/06) weitere Ausführungen gemacht, die deutlich machen, dass die
Rechtsprechung sehr restriktiv argumentiert:
Zu berücksichtigen ist, dass im
Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über
einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind,
derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen und es daher gilt sog.
folgenloses oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten auf Grund
einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das
subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der
rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des
dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen
sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz
entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des
Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch
sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde
liegen.
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An der verschiedene einzelne
Handlungen zusammenfassenden Systematik kann es nach Auffassung des
BAG darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen
Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander
folgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt
wird oder wenn die Arbeitsleistung - wie es bei dem Kläger der
Fall war - nicht nur kritisiert oder ignoriert, sondern ausdrücklich
gleichermaßen auch positiv gewürdigt wird. Ebenfalls können
Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung
einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch
den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen. Insoweit fehlt es
an der von der Instanzrechtsprechung und Lehre so bezeichneten
eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation. Ferner kann es an der für die
Verletzungshandlung erforderlichen Systematik fehlen, wenn zwischen
den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume liegen.
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Ein
wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine
klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lässt, steht regelmäßig
auch der Annahme eines Mobbing-Sachverhalts entgegen, LAG
Rheinland-Pfalz (11 Sa 302/07). |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Gießen, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf
Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern
sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet
sein.
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