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Probleme beim Kauf einer vermieteten
Wohnung
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Beim Kauf
einer vermieteten Wohnung sind verschiedene rechtliche Besonderheiten zu
beachten. Grundsätzlich ist es so, dass das bestehende Mietverhältnis
durch den Verkauf der Wohnung nicht angetastet wird. Es gilt der
Grundsatz, Kauf
bricht nicht Miete. Dies führt dazu, dass der Mieter auch
weiterhin zu den bisherigen Bedingungen in der Wohnung verbleiben darf.
Lediglich die Person des Vermieters wechselt. Der Käufer tritt so in die
Position des Vermieters mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten
ein. Er erhält die Miete, muss sich im Gegenzug aber um alle
Vermieterpflichten kümmern. |
Will
der Käufer die Wohnung selbst nutzen, so muss er das bestehende Mietverhältnis
kündigen, wobei die Rechte zu Gunsten des Mieters zu beachten sind.
Grundsätzlich ist es so, dass eine ordentliche, fristgerechte Kündigung
eines Mietvertrages nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter ein
berechtigtes
Interesse an der Beendigung hat und dieses notfalls auch
nachweisen kann. Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung, dass allein
der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte
Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht genügt.
Es reicht aber aus, wenn der Vermieter vernünftige Gründe hierfür hat.
Bei der Entscheidung, ob Eigenbedarf anzunehmen ist, kommt es ausschließlich
auf die Belange des Vermieters an. Ein berechtigtes Interesse liegt nach
den gesetzlichen Regelungen insbesondere dann vor, wenn dem Mieter
erhebliche Pflicht- und Vertragsverletzungen, beispielsweise wegen
beträchtlicher Mietrückstände, vorzuwerfen sind. Eine Kündigung
kommt auch dann in Betracht, wenn der Vermiete die Wohnung für sich oder
seine Familienangehörigen selbst benötigt. Für
den Käufer
einer Eigentumswohnung, der derzeit
selber noch zur Miete wohnt und die Wohnung zur eigenen Nutzung erworben
hat, ist der Wunsch,
die eigene Wohnung nutzen zu wollen,
ein Grund, der zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ausreicht. |
Einen
solchen Eigenbedarf muss der Vermieter notfalls auch vor Gericht beweisen.
Vernünftige Gründe können auch darin liegen, dass er im eigenen Haus
wohnen will, um die Heizung warten und das Haus verwalten zu können.
Steht dem Vermieter eine Alternativwohnung zur Verfügung, in dem der
Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann, so muss der
Vermieter sie selbst in Anspruch nehmen. Zumindest aber hat er sie dem gekündigten
Mieter anzubieten, allerdings nicht zu einer unangemessen hohen Miete (LG
Hamburg 316 S 42/01, Urteil vom 17.7.2001). Diese Anbietpflicht hat der
BGH in zwei Urteilen allerdings eingeschränkt: Der Vermieter muss die
Ersatzwohnung dem gekündigten Mieter nur anbieten, wenn sie vor dem
Ablauf der Kündigungsfrist frei wird; wird sie erst später frei, z.B. während
eines eventuellen Räumungsprozesses, kann er sie nach Belieben vermieten
(VIII ZR 311/02, WuM 2003,463). Ebenfalls nicht anbieten muss er eine
frei werdende Wohnung, die nicht im selben Haus bzw. derselben Wohnanlage
liegt (VIII ZR 276/02, WuM 2003,464). Begründet der Vermieter seine Kündigung
damit, dass seine bisherige Wohnung zu klein werde, sobald sich Nachwuchs
einstelle, so liegt eine so genannte – unzulässige – Vorratskündigung
vor (LG Hamburg aus dem Jahre 2001). |
Der
Mieter kann der Kündigung indes widersprechen
und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn diese für ihn
und seine Angehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde.
Dabei sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls und
insbesondere die entgegenstehenden Interessen des Mieters und des
Vermieters zu berücksichtigen. Von einer Härte auf Seiten des Mieters
ist auszugehen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich angemessenen
Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Zumutbar
ist eine neue Wohnung allerdings auch dann, wenn
sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt und nicht
so groß ist, wie die bisherige, soweit nicht – wie nachstehend ausgeführt
– finanzielle Hindernisse entgegenstehen.
Bei
der Prüfung dieses Sachverhalts wird das Gericht daher auch die
wirtschaftliche Situation des Mieters in Betracht ziehen. Eine allein
erziehende Sozialhilfeempfängerin, die nur wenig Miete bezahlt, kann mit
einiger Aussicht auf Erfolg
die Sozialklausel für sich in Anspruch nehmen. Weitere Gründe
wären: das hohe Alter eines Mieters, Krankheit, Invalidität,
Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, ein bevorstehendes Examen, viele Kinder,
geringes Einkommen, bevorstehender Umzug, lange Miet- und Wohndauer,
besondere finanzielle Aufwendungen für die Wohnung. Diese Härtegründe
sind gegen das Interesse des Vermieters an der Kündigung abzuwägen.
Eine 83jährige Mieterin, die seit 37 Jahren in der Wohnung wohnt, kann
aufgrund der sog. Sozialklausel (§ 574 BGB) widersprechen, weil die
Beendigung des Mietverhältnisses wegen der damit verbundenen Aufgabe des
sozialen Umfeldes eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde
(AG Hamburg-Bergedorf 410 C 102/02, Urteil vom 30.10.2002). Auf die
besonderen Interessen von Kindern – insbesondere auch im Blick auf die
Ausbildung bzw. Schule - wird dabei besondere Rücksicht genommen. Lange
Mietdauer und Verwurzelung in der Wohngegend (LG Koblenz 14 S 69/89, WM
90, 20) können weitere Gründe darstellen. Diese
Härtegründe können auch geltend gemacht werden, wenn sie nicht auf den
Mieter selbst, sondern auf eine in seinem Haushalt lebende Person
zutreffen. Liegen solche besonderen Gründe nicht vor, verdient der Mieter
ausreichend und ist die Wohnungsmarktsituation nicht zu angespannt, liegt
keine Härte vor.
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Die Zulässigkeit
einer Kündigung kann so zum Gegenstand
eines langwierigen Gerichtsverfahrens werden, in dem die
entgegenstehenden Interessen der Beteiligenten miteinander verglichen
werden. Selbst wenn der Eigentümer auf diesem Weg ein für ihn günstiges
Urteil zielt hat, kann der gekündigte Mieter die Räumung mittels
verschiedener Rechtsmittel weiter verzögern. Der Eigentümer muss dann
mit seinem Einzug weiter warten, bis die Wohnung geräumt ist. Hat das Gericht
festgestellt, dass die Interessen des Mieters Vorrang vor denen des
Vermieters haben, muss es festlegen, ob das Mietverhältnis unbefristet
oder befristet fortgesetzt werden soll. Gründe für eine unbefristete
Fortsetzung sind solche Gründe, die sich nicht mehr ändern, etwa das
hohe Alter des Mieters und seine Verwurzelung in der Umgebung. Doch auch
bei ökonomisch schwachen Mietern und gleichzeitiger angespannter Lage auf
dem Wohnungsmarkt ist eine unbefristete Fortsetzung möglich. Beruft sich
der Mieter auf ephemere Gründe wie Examen
oder Schwangerschaft, kommt nur eine befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses
in Betracht, da sich die Situation für den Mieter in gegebener Zeit
verbessert.
Mit Blick
darauf, dass sich das Verfahren geraume Zeit hinziehen kann, sollte man es
sich gut überlegen, ob man eine vermietete Wohnung kauft, wenn man selbst
einziehen möchte. Es gibt Mieter, die selbst bei eher fragilen oder vorübergehenden
Gründen sich Jahre in einer Wohnung halten.
Sicherheit
lässt sich für den Käufer nur dadurch erreichen, dass er sich vom
Mieter schriftlich zusichern lässt, dass dieser die Wohnung bis zu einem
bestimmten Termin verlässt. Darüber hinaus sollte der Verkäufer sich im
Kaufvertrag dazu verpflichten, eine weitere Vermietung der Räume zu
unterlassen.
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Besondere
Vorsicht ist geboten, wenn die Wohnung nach dem Einzug des Mieters in eine
Eigentumswohnung
umgewandelt wurde. Dies kann dadurch erfolgt
sein, dass das Gesamthaus vom Alleineigentümer, beispielsweise einer
Wohnungsgesellschaft, in einzelne Eigentumseinheiten aufgeteilt wurde. In
diesem Fall kann der Käufer den Mietvertrag innerhalb einer Sperrzeit
wegen Eigenbedarfs, die bis zu
zehn Jahre betragen kann, nicht kündigen. Die allgemeine Kündigungssperrfrist
beträgt gemäß § 577a BGB drei Jahre und beginnt, wenn der neue Eigentümer
im Grundbuch eingetragen ist. Während der nächsten drei Jahre darf
dieser keine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Auf Dauer ist der Käufer
dann gehindert, sein gekauftes Eigentum selbst zu nutzen.
Kaufinteressenten sollten gerade hierauf achten. Vorsichtshalber sollte
man den Verkäufer näher befragen und die wesentlichen Punkte im
notariellen Kaufvertrag festhalten. Nur so kann der Käufer für sich
sicherstellen, dass er in die gekaufte Wohnung auch selbst einziehen kann
bzw. der Eigenbedarf überhaupt als Kündigungsgrund Erfolg haben kann. |
Probleme mit
Wohnungseigentum
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In jedem Fall
sollte der Kaufvertrag vor der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt
geprüft werden. Alleine der Umstand, dass der Vertrag vor einem Notar
geschlossen wurde, garantiert nicht immer, dass der Vertrag die
vorbezeichneten Interessen auch mitberücksichtigt. Die Kosten für eine
Vertragsprüfung durch einen eigenen Anwalt sind gut investiertes Geld,
wenn man bedenkt, um welche Beträge es letztlich geht. |
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