Zweckbestimmung als Nutzungseinschränkung
Auch aus
der Teilungserklärung können sich Gebrauchseinschränkungen hinsichtlich
der eigenen Wohnung ergeben. So kann sich aus der Bezeichnung der Räume
in der Teilungserklärung bereits ergeben, wie diese genutzt werden dürfen.
Ein
als „Wohnung“ bezeichneter Raum soll grundsätzlich nur als solche
genutzt werden. Ein anderweitiger Gebrauch ist nur zulässig, wenn dieser
sich nicht störender auswirkt als die vorgesehene Nutzung. So kann der
Betrieb einer Anwalts- oder Arztpraxis zulässig sein, wenn
durch den Kundenverkehr keine größeren Störungen verursacht
werden. Dagegen wird der Betrieb eines Cafes oder einer Imbissstube in
einem als „Laden“ bezeichneten Raum nicht mehr von dieser Bezeichnung
gedeckt, so dass eine solche Nutzung unzulässig wäre.
Beschränkung durch Vereinbarung
Darüber
hinaus können die Wohnungseigentümer selbst Regelungen treffen, wie das
Eigentum genutzt werden darf. Dabei können sowohl Benutzungsregelungen für
das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentums getroffen werden. Soweit
dabei grundlegende Entscheidungen getroffen werden, die wesentliche Fragen
des Zusammenlebens generell und dauerhaft regeln, ist eine Vereinbarung nötig,
der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss genügt
hier nicht. So können folgende Regelungen nur durch eine einstimmig
gefasste Vereinbarung getroffen werden:
-
vollständiges Musizierverbot im Haus
-
absolutes Verbot Haustiere zu halten
-
genereller Ausschluss der Berufs- und Gewerbeausübung in
der Wohnung
Damit eine
solchen Vereinbarung auch gegenüber später hinzukommenden Wohnungseigentümern
gilt, muss sie ins Grundbuch eingetragen werden.
Benutzungsregelungen durch Beschlüsse
Soweit es
um Fragen geht, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums
betreffen, können die Wohnungseigentümer auch durch Mehrheitsbeschlüsse
entsprechende Regelungen treffen. So bedürfen Regelungen, die das tägliche
Miteinander ordnen und hierbei Umfang und Zeit des Gebrauchs vorgeben,
lediglich der Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer. Insbesondere eine
Hausordnung kann auf diesem Weg beschlossen werden. Im Einzelfall kann die
Abgrenzung schwierig sein, ob eine zu regelnde Frage so grundsätzliche
Bedeutung hat, dass eine einstimmige Vereinbarung erforderlich ist oder ob
ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.
Sondernutzungsrecht
Neben einer
Einschränkung der Nutzungsrechte kommt auch eine Ausweitung der Rechte
des einzelnen Wohnungseigentümers in Betracht. Einem Wohnungseigentümer
kann so das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Teil des
Gemeinschaftseigentums (zB einem Garten, Terrasse, Stellplatz) eingeräumt
werden. Auf Grund eines solchen Sondernutzungsrechts darf der jeweilige
Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentums in besonderer Weise nutzen.
Der Umfang der Nutzungsmöglichkeit ist aber wiederum durch die
vereinbarte Nutzungsart vorgegeben. So wäre es unzulässig auf einem PKW-
Stellplatz eine Garage zu errichten, da diese bauliche Maßnahme von der
Zuweisung als Stellplatz nicht gedeckt wäre.
Die Einräumung
eines solchen Sondernutzungsrechts bedarf der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer. Damit auch später hinzukommenden Wohnungseigentümern
hieran gebunden sind, bedarf es einer Grundbucheintragung.
Gerichtliche Geltendmachung
Jeder
Wohnungseigentümer kann von den anderen Wohnungseigentümern verlangen,
dass diese ihm die Nutzung seines Sondereigentums und des
Gemeinschaftseigentums zugestehen und nicht durch Störungen beeinträchtigen.
Auch diese haben die bestehenden
Grenzen zu akzeptieren und einzuhalten. Im Streitfall kann er die
Einhaltung der bestehenden Regelungen vor dem zuständigen Amtsgericht
einfordern. |