Aktuell:
Die WEG-Reform ist nun verabschiedet und im Bundesgesetzblatt (Ausgabe
11/2007 S. 370, Inkrafttreten zum 1.7.2007)
Das Gesetz lässt nicht nur verstärkt Mehrheitsentscheidungen der
Wohnungseigentümer zu, sondern führt vor allem prozessual zu einigen
Veränderungen, die hier in der Folge kommentiert werden. Das Gesetz
vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zugleich wird das
Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen
privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. So richtet
sich das Procedere zukünftig auch nach der Zivilprozessordnung und
nicht mehr nach dem FGG. Da das FGG-Verfahren häufig aufwändiger
als das zivilprozessuale ist, gilt es für die WEG-Verfahren nun als
weniger geeignet.
Weiterhin können die Wohnungseigentümer mit
Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten
entscheiden. Das kann einem Maßstab folgen, der sich am individuellen
Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können bei der Umlage
von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der
gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll
zu besseren Ergebnissen führen, da auf den Nutzen für die einzelnen
Miteigentümer abgestellt wird. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
sind auch bei Anpassungen an den Stand der Technik möglich wie z.B.
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt
erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Diese
Änderungen werden demnächst berücksichtigt. Die
Kommentierungen in der Folge beziehen sich auf die alte
Gesetzeslage.
Bestellung des Verwalters
Die
Einsetzung des Verwalters erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Bei
einer Abstimmung wird dieser durch Stimmenmehrheit ermittelt. Dabei kann
es sich um einen Wohnungseigentümer oder einen externen Dritten handeln.
Auch eine GmbH oder eine Handelsgesellschaft ( OHG, KG ) kann als
Verwalter bestellt werden. Dagegen können mehrere Personen, wie z.B. ein
Ehepaar, nicht wirksam bestellt werden.
Bei
Ungeeignetheit des bestellten Bewerbers kann jeder Wohnungseigentümer
diese Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht
angreifen. Ungeeignetheit kann heißen:
Der
Verwalter ist wegen Diebstahls oder Unterschlagung vorbestraft.
Zeitlich
kann der Verwalter maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt
werden, wobei eine Wiederwahl desselben Verwalters unbeschränkt oft möglich
ist.
Gibt es
kein Verwalter, so kann jeder einzelne Wohnungseigentümer, aber auch ein
Mieter bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen, soweit
hierfür ein dringendes Interesse besteht. Ein solches dringendes Bedürfnis
ist insbesondere bei größeren Wohnungsanlagen immer gegeben. Das Gericht
bestellt in solchen Fällen einen Notverwalter, der bis zur Wahl eines
ordentlichen Verwalters durch die Eigentümerversammlung tätig wird.
Abberufung des Verwalters
Die
Abberufung des Verwalters kann wie dessen Einsetzung durch
Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Weigert sich der
Verwalter pflichtwidrig zu einer solchen Versammlung einzuladen, obwohl
ein Viertel der Wohnungseigentümer dies verlangt, kann der Vorsitzende
des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter eine entsprechende
Einberufung vornehmen. Ein Abberufungsbeschluss ist aber auch ohne die
Einberufung einer Versammlung wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer der
Abberufung des Verwalters schriftlich zustimmen. Die Beschlussfassung hat
grundsätzlich in einer Eigentümerversammlung stattzufinden (§ 23 Abs. 1
WEG). Für die Meinungsbildung sind nach § 25 Abs. 1 WEG die Absätze 2
bis 5 dieser Bestimmung maßgebend. Während danach die Meinungsbildung
der Wohnungseigentümer grundsätzlich in einer Eigentümerversammlung
durch Mehrheitsbeschluss stattfindet, ist es nach ausnahmsweise zulässig,
einen Eigentümerbeschluss auch ohne Versammlung zu treffen, sofern alle
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erteilen
(§ 23 Abs. 3 WEG). Ein schriftlicher Mehrheitsbeschluss ist danach nicht
zulässig.
Oft wird
bei der Bestellung und im Verwaltervertrag geregelt, dass die Abberufung
des Verwalters nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Insbesondere professionelle Verwalter bestehen darauf, dass eine
vorzeitige Abberufung vor Ablauf des Bestellungszeitraums nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
Ein
solcher liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung
aller Umstände eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr
zugemutet werden kann, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
mehr besteht.
Diese Situation kann eingetreten sein,
wenn es zu einem der folgenden Vorgänge kommt:
-
Weigerung die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
durchzuführen
-
Verschweigen einer eigenen Vermittlungsprovisionen beim
Abschluss von Versicherungsvertragen für
die Wohnungseigentümergemeinschaft
-
Vermischung von Verwaltungsgeld der Gemeinschaft mit dem
privatem Vermögen
-
nicht rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlussrechnung
-
Jahresabschlussrechnung enthält grobe Fehler bei der
Kostenverteilung
-
Verwalter lädt nicht zur Eigentümerversammlung ein
-
Weigerung Einblick in das Sitzungsprotokoll oder andere
Unterlagen zu gewähren
-
Verwalter wird zahlungsunfähig und muss Insolvenz anmelden
-
Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat wird grundlos
verweigert
-
grundlose Strafanzeige gegen einen Wohnungseigentümer
Erfahren
die Wohnungseigentümer von einem solchen Fehlverhalten, so müssen sie
zeitnah innerhalb einer angemessenen Frist über die Abberufung
entscheiden. Dann muss schnellstens zur Eigentümerversammlung eingeladen
werden.
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